Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / a) Grundsatz

Rz. 84 I.d.R. wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht gestaltet. Das entspricht zum einem ihrem Zweck, eine Betreuung zu vermeiden. Je enger eine (Vorsorge-)Vollmacht gefasst ist, umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betreuer bestellt werden muss.[146] Zum anderen hat die Vorsorgevollmacht in der Praxis die klassische Generalvollmacht abgelöst. Selbst de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausnahme: vom Nennkapital abweichende Aufteilung (Abs. 1b S. 4)

Rz. 14 Wie atypisch gestaltete Verträge, z.B. von der Beteiligung am Nennkapital abweichende Gewinn- oder Liquidationserlösverteilungsabreden, zu berücksichtigen sind, ist trotz der Einfügung von § 97 Abs. 1b S. 4 BewG nicht abschließend geklärt. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2015[35] konnten im Rahmen der Aufteilung nach § 97 Abs. 1b BewG a.F. derartige Gesichtspunk...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 2. Vollmacht mit Herausnahme von Organbefugnissen

Rz. 91 Reymann schlägt – aufgrund der restriktiven BGH-Rechtsprechung[132] (siehe Rdn 46 ff., 51 und 51 ff.) – vor, bei Personen- und Kapitalgesellschaften von General- und Vorsorgevollmachten nur in inhaltlich reduzierter Weise Gebrauch zu machen, um einer drohenden Unwirksamkeit der Bevollmächtigung von vornherein entgegenzuwirken.[133] Reymann rät, organschaftliche Befugn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Bewertung von Anteilscheinen/Investmentzertifikaten, Abs. 4

Rz. 81 Der Wortlaut von § 11 Abs. 4 BewG wurde durch das AIFM-StAnpG[256] m.W.v. 24.12.2013 textlich neu gefasst. Der wesentliche Gehalt der Vorschrift hat sich hierdurch aber nicht gewandelt. Sie enthält nach wie vor eine (prinzipiell) zwingende Sonderregelung[257] für die Bewertung von Anteilen an Investmentvermögen (früher: "Anteilscheinen" oder allgemein: Investmentzerti...mehr

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ZErb 01/2023, Missbrauch vo... / VI. Die Vorsorgevollmacht – ein Erfolgsmodell?

Zitat "Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich daher um ein echtes "Erfolgsmodell", das aus Sicht des Gesetzgebers weiterhin gefördert werden soll […]".[13] Doch trifft es auch zu? Woran wird Erfolg gemessen? An der Anzahl der erteilten Vollmachten? An der Häufigkeit entbehrlicher rechtlicher Betreuung? An der Einsparung von Kosten? Der Leichtigkeit in der Anwendung? Der Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Gesetzliche Regelungen

Rz. 52 Je nachdem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen.[165] Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorläufer der Vorschrift des § 7 EFZG waren die Regelungen des § 5 LFZG und § 115d AGB-DDR vom 16.6.1977 in der Fassung des Gesetzes vom 22.6.1990 (GBl I S. 371). Diese Normen regelten die Leistungsverweigerungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei bestimmten Pflichtverletzungen des Arbeiters in den alten Bundesländern (§...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ist nach § 43 AO für die Erbschaft-/Schenkungsteuer in § 20 ErbStG geregelt. Die Vorschrift des § 20 ErbStG gehört zum IV. Teil des ErbStG "Steuerfestsetzung und Erhebung". Sie regelt nicht nur, wer Steuerschuldner der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ist, sondern gibt darüber hinaus eine Antwort darauf, wer Steuerpflichtiger ist...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / c) Voraussetzungen/Grenzen und Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung

Rz. 126 Handlungen/Erklärungen des Bevollmächtigten zur Personensorge i.e.S. sind strenge Voraussetzungen im Gesetz gebunden; sie bedürfen zudem in bestimmen Fällen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB, § 1832 Abs. 2 BGB).[197] Die Darstellung der Voraussetzungen etc. inkl. der entsprechenden Behandlung in der betreuungsger...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 5 Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht einheitlich definiert. Aus diesem Grunde ist in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG ausdrücklich klargestellt, was als Kapitalgesellschaft i.S.d. Bewertungsrechts zu gelten hat. Zunächst waren dies die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand/Rechtsfolgen

Rz. 2 Grundlage der Bewertung ist gem. § 201 Abs. 1 S. 1 BewG prinzipiell der zukünftig nachhaltig erzielbare Ertrag, also eine theoretische Größe. Für dessen Schätzung wird auf Durchschnittswerte aus der Vergangenheit zurückgegriffen. Maßgeblich ist gem. § 201 Abs. 1 S. 2 BewG der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag. Rz. 3 Der maßgebliche Durchschni...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Abs. 2

Rz. 39 § 12 Abs. 2 BewG regelt die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diesbezüglich wird auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG verwiesen. Bei diesem handelt es sich jedoch nur um eine Verfahrensvorschrift, derzufolge der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht an einer Börse notiert sind (§ 11 Abs. 2 BewG), gesondert festzustellen ist (§ 179 AO). Der f...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Verwendung von Finanzmitteln für Lohnzahlungen

Rz. 318 Für Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) besteht nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG (ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen)[875] die zusätzliche Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6–10 ErbStG) zu verwenden[876] und dadurch –...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Vorliegen eines Erbbaurechts

Rz. 2 Ob und inwieweit ein Erbbaurecht besteht, ergibt sich nach dem Zivilrecht (Gesetz über das Erbbaurecht [3]). Im Nachlass kann es sich nur befinden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Dabei wird von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Grundstücksgrundbuch wird das Erbbaurecht in Abteilung II eingetragen. Wird ein Erbbaurecht geschen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerfahndung

Rz. 59 [Autor/Stand] Seit Einführung der Steufa in den 1920er Jahren gibt es keine Aussage im Gesetz zur Organisation der Steufa. Es ist Verwaltungspraxis, Steuerfahndungsdienststellen aufgrund bloßer verwaltungsinterner Vorschriften einzurichten. Dies wird als zulässig angesehen[2]. Gleichwohl erleichtert der dadurch bedingte Verlust an Transparenz nicht gerade den Umgang m...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Weitergabeverpflichtung i.S.v. Abs. 5 S. 1 und 2

Rz. 23 Die Ausgestaltung der Begünstigungsnormen zielt u.a. auf eine "Konzentration" der Begünstigungen bei demjenigen ab, der die Unternehmensnachfolge tatsächlich gewährleistet.[27] Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der jeweilige Erwerber das begünstigte Vermögen durch Universalsukzession erworben hat. Vielmehr soll auch derjenige begünstig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Richtigkeitsvermutung

Rz. 35 Ob die Finanzverwaltung befugt ist, unwiderlegbar zu vermuten, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag (ohne jegliche Anpassung) richtig widerspiegeln, ist nicht vollständig klar.[114] Im Gesetz selbst ist eine solche unwiderlegbare Vermutung nicht vorgesehen. Zwar fehlt auch eine Regelung, die den Nachweis eines (...mehr

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§ 4 Betreuungsverfügung / A. Überblick

Rz. 1 Im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts,[1] die zum 1.1.2023 in Kraft tritt, ist das Betreuungsrecht vollständig neu strukturiert und gefasst worden. Wesentliche Änderungen liegen in vielen Bereichen nicht vor, aber durch gewisse Änderungen im Wortlaut der Paragrafen hat der Gesetzgeber optimiert, angepasst und vor allem modernisiert. § 1814 BGB bez...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1–3

Rz. 3 Steuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Vermögen, das der Steuerpflichtige von Todes wegen erwirbt (sog. Erbanfallsteuer). Der Nachlass als solcher unterfällt nicht der Erbschaftsteuer. Der Erwerb kann sich per Gesetz, Testament oder Vertrag vollziehen. Es genügt auch die Werterhöhung eines bereits vorhandenen Vermögensbestandteils (z.B. bei einem Gesellsc...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. Einigungsgebühr

Rz. 91 Entsprechend Nr. 1000 VV RVG [62] entsteht die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Kaufpreis unter dem steuerlichen Grundbesitzwert

Rz. 3 Als Nachweis kommen zeitnahe Kaufpreise in Betracht, z.B. der Erbe hat das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft oder der Erblasser hatte es kurz vor seinem Tod gekauft. Diese Regelung ist konsequent, da nach R B 177 S. 2 ErbStR 2019 der zugrunde zu legende gemeine Wert dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entsprechen soll. Voraussetzung ist dabei, dass die...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 2. Inhaltliche Anforderungen in gesundheitlichen Angelegenheiten

Rz. 10 Für die Ausgestaltung einer Vollmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten gelten besondere inhaltliche Gestaltungsanforderungen (qualifizierte Vorsorgevollmacht). Die Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann nicht als schlichte Generalvollmacht erteilt werden. Die Vollmacht muss konkretisiert werden. § 1820 Abs. 2 BGB (§ 1904 Abs. 5 BGB a.F.) bestimmt, d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahren

Rz. 11 Über die Anwendung der Bewertungsmethode wird im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts entschieden (im Feststellungsbescheid). Grundsätzlich ist das Finanzamt für die Anwendung einer bestimmten Bewertungsmethode beweispflichtig. Hält der Steuerpflichtige eine andere Bewertungsmethode für zutreffend, ist er beweispflichtig für die Merkmale, an die das Gesetz die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundsätzliches

Rz. 39 Die Steuerbefreiung nach § 28a Abs. 1 ErbStG ist auflösend bedingt. Sie fällt weg bzw. wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 Nr. 1–6 genannten Bedingungen eintritt. § 28a Abs. 4 ErbStG wurde durch Art. 18 UStAVermG[99] um die Nummern 4–6 ergänzt, um die Möglichkeit der zuverlässigen verwaltungstechnischen Umsetzung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben in...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 169 Tierbestände

Gesetzestext (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahrmehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / b) Gegenstandswert

Rz. 104 Da die Einigungsgebühr nicht nur bei einer Einigung über den Gesamtgegenstand, sondern auch bei Teilvergleichen anfallen kann, ist der Wert der Einigungsgebühr nicht zwingend mit dem Wert der Betriebsgebühr identisch, sondern kann durchaus auch nach unten abweichen. Er kann jedoch nie höher sein als der Wert der zugrundeliegenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühren. D...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ausnahmen von der Lohnsummenrelevanz

Rz. 112 Gemäß § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG kommt das Lohnsummenkriterium dann nicht zum Tragen, wenn die Ausgangslohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 133) 0 EUR beträgt. Da die sog. Mindestlohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 146 ff.) in einem Vielfachen der Ausgangslohnsumme besteht, ergibt eine Lohnsummenkontrolle in derartigen Fällen bereits im Hinblick auf den dem Gesetz zugrund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gewerblich genutzte Wirtschaftsgüter, Nr. 6

Rz. 21 Das Inlandsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind. Die Nutzungsüberlassung kann sowohl unentgeltlich als auch durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen.[70] Die beispielhafte Nennung von Miet- und Pachtverhältnissen im Gesetz selbst stellt insoweit keine Beschränku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Abs. 9)

Rz. 14 Der mit Inkrafttreten des Eu-ErbVO begründete Umsetzungspflicht in nationales Recht ist der Gesetzgeber durch das Gesetz zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften[45] nachgekommen und hat das Europäische Nachlasszeugnis im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) umfassend gerege...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. § 15a Abs. 1 RVG

Rz. 40 Früher war die Hauptfrage im Zusammenhang mit der Anrechnung, ob bei Anfall einer Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts die nachfolgende Verfahrensgebühr möglicherweise nur noch in reduzierter Höhe anfällt. Die überwiegende Rechtsprechung hatte das bejaht. Dies hatte zur Folge, dass die Gegenseite, auch wenn sie mangels materiell-rechtlic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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FF 01/2023, Mitgliederumfra... / Einführung

Die diesjährige Mitgliederumfrage der AG Familienrecht fand unter dem Thema "Das Kind im Verfahren" statt. Die Anregung hierzu kam vom Beirat der FF. Mit der Hervorhebung der Rolle des Kindes im Verfahren durch das "Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder" sollten mit der Umfrage Informationen eingeholt werden, ob und wie in den jeweiligen Gerichtsbezirken di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz, BVerfGStRAnpG, ZustAnpV (Abs. 5, 6, 7) sowie Steueränderungsgesetz 2015 (Abs. 8–10)

Rz. 9 Hervorzuheben sind die Änderungen des BewG durch das Steueränderungsgesetz 2015.[22] Es handelt sich dabei um Regelungen betr. die Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Regelungen betr. die Grundbesitzbewertung. Für die Fälle, in denen die Beteiligung am Nennkapital nicht mit der Gewinn- und Verlustverteilung übereinstimmt, wurde durch eine ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalisierungsmethode

Rz. 12 Was der Jahreswert ist und wie er ermittelt wird, ergibt sich aus den §§ 15 u. 16 BewG. Maßgebend sind die Nutzungen und Leistungen, die am Bewertungsstichtag noch ausstehen.[11] Rückständige Beträge sind selbstständige Rechte und Verbindlichkeiten. Rz. 13 Die Fälligkeit und der Zinssatz sind verbindlich festgelegt. Aus Vereinfachungsgründen ignoriert das Gesetz, wann ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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§ 2 Allgemeiner Teil / I. § 23 Abs. 1 RVG

Rz. 20 Unverzichtbare Grundlage der Bestimmung des für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblichen Gegenstandswertes ist die allgemeine Wertvorschrift in § 23 Abs. 1 RVG. Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Auch wenn für das Verfahren keine...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / c) Sonderproblem: Ermittlungen nach eingetretener Strafverfolgungsverjährung

Rz. 178 [Autor/Stand] Umstritten ist in dem Zusammenhang, ob isolierte (Fiskal-)Ermittlungen der Steufa nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch zulässig sind, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung (regelmäßig nach fünf Jahren, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist, die steuerliche Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (zehn Jahre) aber noc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Verjährung

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Sondervorschrift für Verfolgungsverjährung § 384 AO wurde durch das "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens"[2] nicht geändert, so dass für § 383b AO nicht die fünfjährige Verjährungsfrist, wie sie für die §§ 378–380 AO gilt, sondern die allgemeinen Verjährungsvorschriften des OWiG anwendbar sind (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 31 ff. OWiG; ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVII. Regelungen zum Brexit (Abs. 17)

Rz. 22 Da z.B. der Erhalt der Verschonungsvergünstigung in § 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG nur die Lohnsumme einbezieht, die in einem EU-Mitgliedstaat gezahlt wird, hätte der Brexit ungewollte, weil durch den Erwerber unbeeinflussbare Folgen mit sich gebracht. Entsprechendes gilt für die Entnahmevorschrift des § 13a Abs. 6 i.V.m. § 13b Abs. 1 ErbStG.[67] Aus diesem Grund wurde mit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vorbemerkung § 13d ErbStG entspricht dem bisherigen § 13c ErbStG. Daher betreffen die bisher einschlägigen Zitate auch § 13c ErbStG a.F. Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] wurde § 13c ErbStG a.F. in § 13d ErbStG umbenannt. Der Erwerb von Todes wegen oder durch (mitte...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / III. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 17 Die Aufzählung in § 1960 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft: Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Den noch unbekannten endgültigen Erben wird ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 36 Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde mit Wirkung zum 25.7.1994 als Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe eingeführt. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Angehörige freier Berufe zulässig ist. § 1 Abs. 1 PartGG ist diesbezüglich abschließend. Die Partnerschaftsgesellschaft ist wirksam ent...mehr