Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / n) Art. 3 ErbStRG

Rz. 38 Erben/Bedachten ist bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) nach Art. 3 ErbStRG gesetzlich ein Wahlrecht eingeräumt worden, eine Veranlagung nach dem ansonsten ab 2009 geltenden Recht – allerdings mit Ausnahme der neuen höheren Freibeträge – zu beantragen. Das Antragsrecht konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung bis 30.6.2009 ausgeübt werden, Näheres siehe Erläu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Abfindungsbeschränkungen

Rz. 373 Nach § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 3 ErbStG muss schließlich die Abfindung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert der Beteiligung beschränkt werden. Das Ausmaß der Abfindungsbeschränkung ist gleichzeitig nach § 13a Abs. 9 S. 3 ErbStG maßgeblich für die Bemessung des vorzunehmenden Wertabschlags. Rz. 374 Maßgebliche B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Anteiliger Schuldenabzug, Abs. 6 und 8

Rz. 324 Die vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens[891] abzuziehenden anteiligen Schulden bestimmen sich gem. § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens[892] (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens[893] (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Erwerbsnebenkosten

Rz. 43 Nebenkosten des Erwerbs (z.B. Notar-, Grundbuchkosten) beinhalten keine selbstständige Gegenleistung, sondern sind als (Folge-)Kosten der Zuwendung in vollem Umfang abzugsfähig.[87] Dies gilt auch für Kosten, die ausschließlich dem unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können (z.B. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung) und umgekehrt (z....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 19 Gem. § 19a Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 13a Abs. 7 S. 2–6 ErbStG ist der Erwerber zur Anzeige von Verstößen bzw. Nachsteuertatbeständen i.S.v. § 19a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG verpflichtet. Diese Anzeige wirkt wie eine Steuererklärung und ist schriftlich abzugeben. Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. Im Übrigen wird auf die Kommentierung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Grabpflegekosten

Rz. 56 Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 12 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Die Entscheidung darüber erfolgt inzident im Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid und kann durch Einspruch gegen den betreffenden Bescheid angefochten werden. Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Hinausschieben der Zahlungsverjährung, Abs. 6

Rz. 53 Die Zahlungsverjährungsfrist für die auf Erwerbe begünstigten Vermögens anfallenden Steuern, für die – ganz oder teilweise – ein Erlass nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG gewährt wird bzw. wurde, endet gemäß § 28a Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht vor dem Ablauf des fünften Jahres, nach dem das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt von einem Sachverhalt nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1–3...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 67 Gutachterausschuß § 67 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilungen können nach Bedarf e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei Gemeinschaften und Gesellschaften (Abs. 2)

Rz. 7 Durch Absatz 2 wird die Erklärungspflicht auf Gemeinschaften und Gesellschaften erweitert, wenn diesen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Beim Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen kommt in zeitlicher Hinsicht die Inanspruchnahme der Personengesellschaft frühestens in dem Moment in Betracht, in dem alle den Eigentumserwerb auslösenden Handlungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Berechnung der Mindestlohnsumme

Rz. 149 Die Mindestlohnsumme wird also durch bloße Vervielfachung der Ausgangslohnsumme mit dem entsprechenden Faktor (z.B. 400 % bzw. 700 %) ermittelt. Die vor Einführung der Lohnsummenregelung ursprünglich einmal geplante Indexierung der Ausgangslohnsumme wurde im Zuge des seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStG 2009 gestrichen. Selbst ein Inflationsausgleich fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Stundungsantrag

Rz. 11 Einzige Bedingung für die Gewährung der Stundung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Das in der Vergangenheit relevante Tatbestandsmerkmal der Notwenigkeit der Stundung zur Erhaltung des Betriebs ist ersatzlos entfallen. Daher ist eine Begründung des Antrags n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Reinvestitionsklausel, Abs. 6 S. 3 und 4

Rz. 309 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG findet eine Nachversteuerung dann nicht statt, wenn der beim Verstoß gegen die Behaltensfrist erzielte Veräußerungserlös jeweils innerhalb derselben Vermögensart reinvestiert wird. Reinvestitionen in diesem Sinne sollen jedoch nur dann begünstigt sein, wenn der in Rede stehende Veräußerungserlös nicht zuvor (willentlich) privatisiert, a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bewertung

Rz. 33 Grundsätzlich gilt seit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 der Grundsatz der rechtsformneutralen Bewertung. § 11 Abs. 2 BewG differenziert darüber hinaus für die Bewertung von nicht notierten Kapitalgesellschaftsanteilen auch nicht zwischen in- und ausländischen Gesellschaften.[78] Hinsichtlich der Bewertung von Betriebsvermögen wird aber demgegenüber nach wie vor zwische...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt der Nachversteuerung

Rz. 330 Die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen sind jeweils unmittelbar nach Eintritt des Verstoßes zu ziehen. Eine Nachversteuerung findet daher (theoretisch) unmittelbar nach der jeweiligen schädlichen Verfügung statt. Der Steuerpflichtige hat Verstöße gegen die Behaltensverpflichtung gemäß § 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG jeweils innerhalb eines Monats (ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

a) Banken im Fokus der Ermittlungsbehörden Rz. 580 [Autor/Stand] Kreditinstitute gelangen immer wieder ins Visier der Steufa. Sie bilden schon deshalb eine erkenntnisreiche Informationsquelle, weil sie über vielfältige und umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation und wirtschaftlichen Betätigung ihrer Kunden verfügen. Nahezu jeder Stpfl. unterhält aus privaten ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Keine Haftung des Notars für die Erbschaftsteuer bei Auszahlung des Kaufpreises nach Erbteilsverkauf

Rz. 88 Ein den Erbteilsverkauf beurkundender Notar, auf dessen Ander-Konto der Erbteilskäufer den Kaufpreis überweist oder der auf Anforderung des Erbteilsverkäufers den Kaufpreis vor Entrichtung oder Sicherstellung der Erbschaftsteuer in das Ausland überweist, haftet nicht nach § 20 Abs. 6 S. 2 ErbStG, weil die Kaufpreiszahlung aus dem Vermögen des Miterben und nicht aus de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ehebedingte Zuwendungen

Rz. 96 Der BFH bejaht in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung bei unbenannten ehebedingten Zuwendungen (vgl. Rdn 19 f.) sowohl eine objektiv unentgeltliche Leistung als auch den Willen zur freigebigen Zuwendung und damit eine steuerpflichtige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 ErbStG.[216] Unbeachtet lässt er, dass die Vermögensverschiebungen vor dem Hintergrund familienrechtli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Aufhebung des ursprünglichen Bescheides

Rz. 27 Der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung von Schenkungsteuer ist vollumfänglich aufzuheben. Er erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Finanzverwaltung muss je nach Umfang des Rückforderungsrechts eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides vornehmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. In welchem Umfang sich ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 12. Ermessensausübung bei Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Rz. 43 Im Fall der Steuerstundung bei nach § 13d ErbStG begünstigtem Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Stundung u.a. zu versagen, wenn der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.[64] Nach m.E. zutreffender Ansicht des FG Münste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Keine Berücksichtigung der Buchwertklausel bei Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Abs. 5)

Rz. 224 § 7 Abs. 5 ErbStG enthält eine Sonderregelung für den Fall der Schenkung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Abgrenzung beim (potenziell) begünstigungsfähigen Vermögen

Rz. 19 Insoweit kann sich allerdings das Problem ergeben, dass die Abgrenzung zwischen (potenziell) verfügbarem und nicht verfügbarem, also begünstigtem Vermögen nur schwer vorzunehmen ist. Denn die hierzu – beim begünstigungsfähigen Vermögen – eigentlich erforderlichen Einzelfeststellungen zu Gegenständen des (jungen) Verwaltungsvermögens und zu (jungen) Finanzmitteln waren...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 236 Bewertungsgrundsätze

Gesetzestext (1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 351 Bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) gilt für die Bestimmung sowohl des begünstigungsfähigen als auch des begünstigten Vermögens eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise.[976] Es gilt also, nicht nur das Gesamthandsvermögen (anteilig), sondern auch das (mitübertragene) Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Gesellschafters (Mitunternehmers) zu betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 263 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die folgenden Anlagen zu ändern:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Ausnahmen von der Lohnsummenrelevanz

Rz. 112 Gemäß § 13a Abs. 3 S. 3 Nr. 1 ErbStG kommt das Lohnsummenkriterium dann nicht zum Tragen, wenn die Ausgangslohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 133) 0 EUR beträgt. Da die sog. Mindestlohnsumme (zum Begriff vgl. Rdn 146 ff.) in einem Vielfachen der Ausgangslohnsumme besteht, ergibt eine Lohnsummenkontrolle in derartigen Fällen bereits im Hinblick auf den dem Gesetz zugrund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Erbschaftsteuer

Rz. 67 Da die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, denen der Anteil des Verstorbenen anteilig anwächst, gelten zunächst die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Der Eintrittsberechtigte erlangt seine (neue) Gesellschafterstellung nicht durch den Erbfall, sondern quasi in ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Stichtagskurs

Rz. 14 Die im Regulierten Markt bzw. im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere sind mit dem niedrigsten für sie am Stichtag notierten Kurs anzusetzen.[18] Der Kurs ist der jeweils festgestellte Preis. Im sog. Präsenzhandel stellen Skontoführer die Preise der Wertpapiere inzwischen meist variabel, also fortlaufend fest (variabler Handel oder variabler Kurs). Dasselbe gilt selbst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Begünstigungsgegenstand nach Abs. 1

Rz. 6 Die Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG betrifft diejenige Steuer, die auf den Erwerb (von Todes wegen) begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt.[8] Insoweit kommt prinzipiell sämtliches begünstigtes Vermögens in Betracht, unabhängig vom Wert desselben und ohne Rücksicht auf die in anderem Zusammenhang relevanten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ende der Stundung

Rz. 19 Die Aufrechterhaltung der Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummenanforderungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) sowie daran geknüpft, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensauflagen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Andernfalls entfällt im Zeitpunkt des entsprechenden Verstoßes die bislang gewährte Stundung, so dass die dann noch offene Steuerforderung sofort fällig w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Vom Reinertrag des Grundstücks zum Reinertrag des Gebäudes (3. Schritt)

Rz. 7 Zur Ermittlung des Gebäudereinertrags muss der Entgeltanteil für den Grund und Boden herausgerechnet werden, da der zuvor ermittelte Reinertrag des Grundstücks auch Entgeltanteile für die Nutzung des Grund und Bodens enthält. Der Wert des Grund und Bodens soll aber durch den separat ermittelten Bodenwert gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 BewG in der Berechnung berücksichti...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Feststellung auch bei Sachleistungsansprüchen

Rz. 12 Wendet der Erblasser oder der Schenker dem Erwerber Geld zweckgebunden für den Erwerb oder teilweisen Erwerb eines Grundstückes (Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung) zu, ist hierin der zivilrechtlichen Sichtweise folgend kein Erwerb des Grundvermögens, sondern lediglich die Verschaffung einer Erwerbsmöglichkeit zu sehen.[61] Ist die Verwendungsabrede indes so h...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 22 Die Gesamthöhe der Steuerbelastung ist bei der Jahresversteuerung abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts. Je länger die Rentenzahlungen erfolgen, desto höher wird die Gesamtsteuerbelastung. Die tatsächliche Laufzeit ist bei einer Sofortversteuerung auf Basis des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen dagegen irrelevant. Da die Berechnung des Kapitalw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 4

Rz. 175 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachversteuerung bei Unterschreiten der Mindestlohnsumme und Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Doppelverstoß)

Rz. 333 Natürlich können auch Fälle auftreten, in denen neben einer begünstigungsschädlichen Verfügung auch eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme eintritt. Dann ist der Umfang des Wegfalls des Verschonungsabschlags infolge des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen bzw. infolge des Unterschreitens der Mindestlohnsumme jeweils getrennt voneinander zu berechnen.[801] Bei ...mehr