Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzen

Beitrag aus Steuer Office Gold
Übertragung von Wirtschafts... / Zusammenfassung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die steuerliche Behandlung von Übertragungen von Gewerbebetrieben unter Vorbehaltsnießbrauch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3.1 Entscheidungen oberster Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1 1. Alt.)

Rz. 9 Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (Verwaltungs-)Bezirk der obersten Finanzbehörde, die in verschiede...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Management Reporting zwisch... / 2 Handlungsfelder für ein modernes Management Reporting

Die Transformation des Management Reportings erfordert eine klare Fokussierung auf zentrale Handlungsfelder. Diese reichen von der Definition eines konsistenten Steuerungsmodells über die Etablierung moderner Datenplattformen bis hin zur Nutzung von KI und der organisatorischen Verankerung. Wesentliche Schwerpunkte und Herausforderungen seien im Folgenden skizziert:[1] Steuer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.4.2 Anpassungen von 2012 bis 2016

Rz. 270 Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nr. 2 des SGB XII für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) ist aufwändig begründet worden. Zusätzlich ist ein Bericht der Bundesregierung zur Anpassung der Regelbedarfe zum 1.1.2012 erschienen (vgl. BT-Ausschuss-Drs. 17(11)656). Die Regelbedarfsstufen-Fortsch...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.6.2 Umsetzung der Härtefallregelung im SGB II

Rz. 57 Die Umsetzung der Härtefallregelung als Mehrbedarfsleistung in § 21 war nicht zwingend. Insoweit war lediglich zu erwarten, dass sich die Politik nicht für die Ansiedlung einer Vorschrift in § 23 entscheiden würde, da dort einmalige und nicht laufende Bedarfe geregelt werden. In der politischen Diskussion ist kritisiert worden, dass die gesetzliche Regelung überstürzt...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41 Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 23–41 Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 23-2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Zeitpunkt der Anwendung der Regelung des § 22f UStG (§ 27 Abs. 25 UStG)

Rz. 73 Gemäß dem zum 1.1.2019 eingefügten § 27 Abs. 25 UStG a. F. [1] teilte das Bundesministerium der Finanzen den Beginn des Datenabrufverfahrens nach (dem damaligen) § 22f Abs. 1 S. 6 UStG durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Gleiches galt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Abs. 3 UStG auf Anforderung zu übermittel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Das Datenabrufverfahren

Rz. 40 Die S. 6 und 7 der bis zum 30.6.2021 geltenden ersten Fassung des § 22f Abs. 1 UStG (Rz. 4) regelten Einzelheiten des geplanten Datenabrufverfahrens durch die Finanzbehörde. So sollte die für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzbehörde die Daten nach S. 1 Nr. 1 bis 3 speichern und diese zum Datenabruf bereitstellen (S. 6). Der Antragsteller war dann üb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 § 22f Abs. 5 UStG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Rz. 71 Gemäß § 22f Abs. 5 UStG wird das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Datenübermittlungsverfahren nach Abs. 4 S. 1 zu erlassen. Eine solche Rechtsverordnung liegt bisher – genauso wenig wie zur Vorgängerregelung – nicht vor.[1]mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Internationales Steuerrecht... / 3.1 Allgemeines

Nachdem Österreich zum 1.3.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in Deutschland die Forderung nach einer vergleichbaren Regelung aufgekommen.[1] Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mindestens einer Körperscha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung und Überblick der Regelung

Rz. 20 Inhaltlich besteht die Vorschrift des § 22f UStG seit dem 1.7.2021 aus fünf Absätzen, bei denen die eigentlichen Aufzeichnungspflichten der Betreiber elektronischer Schnittstellen im ersten Absatz geregelt werden. Der zweite Absatz enthält eine wichtige Sonderregelung für Anbieter, die sich bei dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle nicht als Unternehmer anmel...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gesellschaft mit beschränkt... / 7.2.3 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 60 Bei mittelgroßen und großen GmbHs sind der Jahresabschluss sowie der Lagebericht in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf 6 Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Aufstellungsf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 16.4 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Währungsumrechnung

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.3.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 16.3.3 Quotenkonsolidierung

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Außerbilanzielle Korrekturen / 1.7.1 Außerbilanzielle Korrekturen im Anwendungsbereich von § 5b EStG

Rz. 50 Nach § 5b EStG muss der "Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung" elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Stellt man sich auf einen positivistischen Standpunkt, würde dies bedeuten, dass die außerbilanziellen Korrekturen von § 5b EStG gar nicht erfasst würden und somit auch nicht elektronisch übermittelt werden müssten. Wie der Begriff...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 16.3.2 Vollkonsolidierung

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 12.2.2 Beurteilungen und Beanstandungen

mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 11.3 Bereich Geschäftsergebnis

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.7.3 Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG)

Rz. 422 Nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 UStG werden die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters mit Ausnahme der Amtshilfe als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Durch diese Vorschrift sollen die Katasterbehörden mit ihren Tätigkeiten insoweit in die Umsatzbesteuerung einbezogen werde...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 10.1.3 Bewertungsgrundsätze

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Voraussetzungen der Organschaft

Rz. 202 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Die Organlehre macht sich die Erkenntnis zu eigen, dass eine bürgerlich-rechtlich selbstständi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Allgemeines

Rz. 181 Die übliche Verwaltung der Finanzen der GdWE ist zwar gesetzlich nicht geregelt, in der Literatur wird aber davon ausgegangen, dass die Finanzverwaltung durch den Verwalter entsprechend "jahrzehntelanger Übung" regelmäßig unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fällt.[149] Rz. 182 Zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören u.a. Bargeldbestände, eingenommene Gelder, Zinsen, Forderung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Unerhebliche Verpflichtung

Rz. 41 Bei der Frage, ob eine Maßnahme zu einer nicht unerheblichen Verpflichtung führt, ist vorrangig auf finanzielle Aspekte abzustellen.[31] Daneben wird auch diskutiert, ob weitere Kriterien, heranzuziehen sind (hierzu siehe Rdn 46). Rz. 42 Nach der gesetzgeberischen Vorstellung soll sich die Frage nach der nicht unerheblichen Verpflichtung vor allem daran bemessen, wie h...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Buchführung für die WEG-Verwaltung

Rz. 207 Ein Verwalter, der gewerbsmäßig WEG-Verwaltung betreibt, ist nach den Vorschriften des HGB zur Buchführung für seinen eigenen Geschäftsbetrieb verpflichtet (auch bezeichnet als Finanz- oder Geschäftsbuchführung oder financial accounting). Die betriebliche Buchführung dokumentiert durch die Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle die Tätigkeit eines Unternehmens und ermö...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Dokumentationsprinzip

Rz. 210 Dieses verlangt die vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Dokumentation aller Zahlungs- und Buchungsvorgänge. Die einzelnen Vorgänge sind danach in einem sinnvoll angelegten Kontenplan nach Belegnummerierung und Datum identifizierbar zu verbuchen. Der Kontenplan richtet sich nach den Anforderungen der einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaft.[567] Es emp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Weitere Pflichten

Rz. 12 Die Pflichten aus dem Auftragsverhältnis werden häufig durch Spezialregelungen des WEG verdrängt. So sind etwa für Herausgabe und Aufwendungsersatz gemäß §§ 667, 670 BGB die Bestimmungen des WEG zum Finanz- und Rechnungswesen leges speciales. Auch ein Widerruf des Auftrags nach § 671 BGB wird durch die Regelungen in § 9a WEG ausgeschlossen sein. Nicht selten wird man ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verbindliche Auskunft / 1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklich...mehr

Beitrag aus der verein wissen
E-Mobilität: Rechnen sich E... / 2 Investitionsrechnung als Entscheidungsgrundlage

Jeder, der schon einmal eine Investitionsrechnung durchgeführt hat, weiß, dass sich beim Heranziehen aller rechenbaren Größen oft überraschende Ergebnisse präsentieren. Das trifft auch bei einem Vergleich der Vorteilhaftigkeit von E-Autos, Hybriden bzw. Diesel oder Benzinern zu. Die Anschaffungsausgaben sind zwar ein wichtiges, jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium. Vi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erstattung der Gebühren / E. Annex – Steuerrechtliche Überlegungen

Rz. 186 Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitgeber, kann dieser die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als betriebliche Kosten von den Einkünften absetzen. Rz. 187 Berät oder vertritt der Rechtsanwalt einen Arbeitnehmer, ist fraglich, ob die Aufwendungen für den Rechtsanwalt als Werbungskosten bei der Steuererklärung mit in Ansatz gebracht werden können. Werbungsko...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erstattung der Gebühren / 1. Verweisung zum Arbeitsgericht

Rz. 133 Die Ausnahme von der Ausnahmevorschrift des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG regelt § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG. Die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Aspekten und Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema Immobilienverrentung stellen. Neben den Grundlagen wie Begriff (siehe unter II), Arten von Verrentungsmodellen (siehe unter III) sowie Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz, auch im Hinblick auf Nachlassgestaltung (siehe unter IV) zeigt der B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 5. Rückmietungs-Modell

Beim Rückmietungsmodell geht das Eigentum an der Immobilie durch einen Verkauf auf den Investor über, während sich der Verkäufer durch einen i.d.R. lebenslangen Mietvertrag den Verbleib in der Immobilie sichert. Der Verkäufer erhält den vollen Verkaufspreis ausgezahlt, muss aber an den Investor (den zukünftigen Vermieter) eine monatliche Miete leisten.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 4. Nießbrauch-Modell

Das Nießbrauch-Modell ist simpler als das Teilverkauf- oder das Leibrenten-Modell. Als zentrales Element dieses Modells wird im Rahmen einer vollständigen Immobilienveräußerung zugunsten des Verkäufers ein Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen. Der Wert des Nießbrauchrechts mindert die Höhe des Kaufpreises, sodass der Verkäufer nur einen Teil des Verkehrswerts in bar ausbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2025, Beginn der Ver... / 2 Aus den Gründen:

[4] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (r+s 2024, 236) sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt. [5] Zwar hätten die Beklagten nicht nachweisen können, dass die zuständige Regressabteilung des Landesamtes für Finanzen des Klägers bereits vor dem 18.7.2016 Kenntnis von dem Verkehrsunfall des Beamten L. erlangt habe. Doch beruhe die vorherige Unkenntnis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / VI. Verbraucherschutz

Die Anbieter von Immobilienverrentungsprodukten sind regelmäßig keine Banken oder Sparkassen. Sie unterliegen damit keiner spezifischen Regulierung. Unabhängig davon, für welches Verrentungsmodell sich ein Immobilieneigentümer entscheidet – mit der Disposition über sein Eigenheim und dem Ziel der (Teil)Liquidierung verfügt er in der Regel über seinen wertvollsten Gegenstand....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / II. Begriff

Das in der Einleitung skizzierte Szenario wird seit erst wenigen Jahren unter dem Stichwort "Immobilienverrentung" diskutiert. Die Immobilienverrentung im vorliegenden Sinne umfasst dabei all jene Sachverhalte, bei denen Immobilieneigentümer zum einen das Kapital, das in der Immobilie gebunden ist, verfügbar machen wollen, ohne zum anderen aus der Immobilie ausziehen zu müss...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1. Seniorendarlehen

Auch sog. Seniorendarlehen sind nach hiesiger Begriffsdefinition unter die Palette an Immobilienverrentungsprodukten zu fassen. Zu nennen ist zunächst der klassische Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Die Bank gewährt einen Kredit und das Grundstück dient als Sicherheit. Problematisch sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen jedoch die strengen Bonitätsanforder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 3. Teilverkauf-Modell

Beim Teilverkauf werden in der Regel maximal 50 % des Immobilieneigentums an einen Investor verkauft. Verkäufer und Investor werden dadurch Miteigentümer. Der Teilverkäufer bleibt in der Immobilie wohnen und erhält zur Absicherung, je nach Ausgestaltung, ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnungsrecht.[8] Im Gegenzug für das Nießbrauchrecht/Wohnungsrecht zahlt der Verkäufer ein mo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / VIII. Fazit

Immobilieneigentümer benötigen im Alter aus verschiedenen, individuellen Gründen zusätzliche finanzielle Mittel. Diese werden z.B. zur Bestreitung des Lebensunterhalts, für Renovierung und Sanierung der Immobilie oder im Rahmen der Nachlassgestaltung verwendet. Soweit Gelder weder aus regelmäßigen Renteneinkünften noch aus Rücklagen zur Verfügung stehen und auch Finanzierung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / III. Modelle der Immobilienverrentung

Am Markt konnten sich in den letzten Jahren neben Bankprodukten für Senioren (siehe unter 1.) verschiedene weitere Verrentungsmodelle etablieren, namentlich insbesondere das Leibrenten-Modell (siehe unter 2.), das Teilverkaufs-Modell (siehe unter 3.), das Nießbrauch-Modell (siehe unter 4.) und das Rückmietungs-Modell (siehe unter 5.). Die verschiedenen Modelle werden nachfol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / I. Einleitung

Selbstgenutztes Immobilieneigentum ist für den Einzelnen häufig der größte Vermögensgegenstand, in dessen Finanzierung erhebliche Mittel fließen. Im Rentenalter ist das Hauptvermögen in der abbezahlten Immobilie gebunden. Die gesetzliche Rente als obligatorische Altersvorsorge und die finanziellen Rücklagen reichen dann oft nicht, um den gewünschten Lebensstandard zu halten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 2. Leibrenten-Modell

Beim Leibrenten-Modell wird die Immobilie zu 100 % an einen Investor verkauft. Damit der Verkäufer in seiner Immobilie wohnen bleiben kann, wird auch zu seinen Gunsten ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) oder ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)[6] im Grundbuch eingetragen. Weiter wird eine monatliche Rentenzahlung vereinbart, die der Investor an den Verkäufer zahlt. Der Wert des Nieß...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / 10

Auf einen Blick Der Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Aspekten und Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema "Immobilienverrentung" stellen. Neben einer Darstellung der verschiedenen Modelle wird gezeigt, dass sich ein Verrentungsmarkt insbesondere auch aufgrund des mangelnden Zugangs im Alter zu klassischen Bankprodukten, wie dem Immobiliar-Darleh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / V. Vertragsgestaltung

Typisch für die verschiedenen Verrentungsmodelle ist,[16] dass der Immobilieneigentümer sein Eigentum ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt, sich selbst aber den Besitz vorbehält. Bei der Vertragsgestaltung wird dabei auf verschiedene klassische und bekannte Rechtsverhältnisse zurückgegriffen werden, wie z.B. den Immobilienkaufvertrag, die Vereinbarung von Nießbrauc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / IV. Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz

In Ansehung der verschiedenen Modelle am Markt stellt sich die Frage nach Bedarf, Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz der Produkte. Von Seiten des Verbraucherschutzes wird, insbesondere in Bezug auf das Teilverkaufs-Modell, darauf hingewiesen, dass Produkte zur Immobilienverrentung sowohl teuer als auch kompliziert und daher mit hohen Risiken verbunden seien.[9] Bei neutralem B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2025, Immobilienver... / VII. Regulierung

In Ansehung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern steht aktuell die Frage einer zukünftigen, gegebenenfalls gesetzlichen Regulierung der Märkte für Immobilienverrentungsprodukte im Raum. Zunächst gilt das Prinzip der freien Marktwirtschaft. D.h., jeder hat grundsätzlich das Recht, legale Angebote zu gestalten und anzubieten. Die sich dabei entwickelnden Märkte sind hinzun...mehr