Fachbeiträge & Kommentare zu Entschädigung

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Jansen, SGB X § 106 Rangfol... / 2.3 Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach dem SGB X mit sonstigen Ansprüchen

Rz. 8 § 106 Abs. 1 und 2 regelt ausschließlich die Rangfolge beim Zusammentreffen mehrerer Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 von unterschiedlichen Leistungsträgern i. S. v. §§ 12, 18 bis 29, 68 SGB I. Abgesehen von § 113 SGB XII, der den Vorrang von Erstattungsansprüchen für Sozialhilfeträger regelt, ist die Verfahrensweise bei Vorliegen einer Konkurrenz zwischen Erst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 Vor allem die zahlreichen Änderungen, welche das UStG seit dem Jahr 1980 erfahren hat, machten regelmäßig spezielle Übergangsregelungen nötig, die jeweils gesetzestechnisch in § 27 UStG eingefügt wurden. Diese Regelung besteht deshalb seit dem 1.1.2026 aus einem "Sammelsurium" von in 44 Absätzen (Rz. 1) abgedruckten Einzelregelungen, mit unterschiedlichen Geltungszeitp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Transfersozialpläne: Heraus... / 3 Sozialverträglicher Personalabbau – Sozialpläne und Interessenausgleich als Grundlage für Transfermaßnahmen

Traditionelle Sozialpläne konzentrieren sich in der Regel auf die Höhe von Abfindungen. Die Höhe der Abfindungen wird häufig von Arbeitnehmervertretern als Erfolg gefeiert, jedoch wird dabei oft übersehen, dass Abfindungen allein nicht den Weg in eine neue Beschäftigung ebnen. Zwar mildern sie kurzfristig die finanziellen Einbußen, tragen jedoch nicht zur langfristigen Integ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stellenausschreibung / 4 Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung

Wichtig Detaillierte Stellenausschreibung formulieren Grundsätzlich gilt: Zu beschreiben ist die Stelle, nicht der Bewerber. Die Stellenanzeige soll die Tätigkeit beschreiben, die der Bewerber objektiv zu verrichten hat (körperlich schwere Arbeit, Reisetätigkeit, unregelmäßige Arbeitszeit, Korrespondenz in verhandlungssicherem Englisch, etc.), nicht aber, wie sich der Arbeitg...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.3 Träger der Sozialen Entschädigung

Rz. 29 Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV könnten ebenfalls als nachrangig verpflichtete Leistungsträger i. S. v. § 104 Abs. 1 in Betracht kommen. Dies gilt allerdings nur, soweit sie gemäß §§ 92 bis 96 SGB XIV Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, bei denen es sich – wie bei der Sozialhilfe – um subsidiäre Leistungen handelt. Die Soziale Entschädigung...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.1 Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Rz. 15 Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kommen nach § 21 Abs. 2 SGB I folgende Krankenkassen in Betracht: Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als knappschaftliche Krankenkasse, Ersatzk...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 4 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den "besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs", zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbe...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze des Erstattungsrechts

Rz. 7 Die in §§ 102 bis 105 enthaltenen Erstattungsregelungen dienen nach dem sog. Nahtlosigkeitsprinzip dem Ziel, den Lebensunterhalt von Bürgern in Deutschland auch in den Wechselfällen des Lebens ununterbrochen sicherzustellen. So könnte etwa die Dauer eines aufwendigen Verwaltungsverfahrens (ggf. bedingt durch die für eine Leistung erforderliche Einholung ärztlicher Fach...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich zunächst unverändert...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 5 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den "besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs", zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbeitsför...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.2 Nachrangig verpflichtete Leistungsträger

Rz. 13 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich gemäß § 12 Satz 2 SGB I aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, zu denen die folgenden Gesetzbücher zählen: SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB III Arbei...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.5 Keine Verzinsung von Erstattungsansprüchen nach § 102

Rz. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG begründen Erstattungsansprüche zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern – vorbehaltlich abweichender Regelungen – grundsätzlich keine Ansprüche auf Verzugszinsen. Rz. 15 Mit Wirkung zum 1.8.1996 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) dem § 108 ein Abs. 2 angefügt. Dan...mehr

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Jansen, SGB X § 105 Anspruc... / 2.6 Einschränkung des Erstattungsanspruchs

Rz. 19 § 105 Abs. 3 enthält für nachrangig verpflichtete Leistungsträger, die lediglich subsidiäre Sozialleistungen zu erbringen haben, eine spezielle Regelung zum Umfang ihrer Erstattungspflicht. Danach gelten die Erstattungsregelungen der Abs. 1 und 2 der Vorschrift für die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leis...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.5 Träger der Deutschen Rentenversicherung

Rz. 24 Die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 126 SGB VI) kommen als erstattungsberechtigte Leistungsträger i. S. v. § 103 Abs. 1 z. B. in folgenden Fällen in Betracht: bei Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 SGB VII) oder Hinterbliebenenrente (§§ 65 Abs. 1, 67 SGB VII) der gesetzlichen Unfallversicherung, die gemäß § 93 SGB VI auf eine entsprechende Rente der gesetzli...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5 Anwendungsbeispiele für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 aus der Verwaltungspraxis

Rz. 19 Ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger hat die Forderung eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 Abs. 1 nur zu erstatten, wenn es sich bei den von beiden Leistungsträgern zu erbringenden Sozialleistungen um "entsprechende Leistungen" handelt. Bezogen auf ausgewählte Sozialleistungsträger sollen im Folgenden die in der Verwaltungspraxis häufig...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 2.1 Leistungsträger

Rz. 3 Nach § 12 Satz 1 SGB I sind die in §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger) für Sozialleistungen zuständig. Hierzu gehören z. B. die Agentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, die Sozialhilfeträger, die Träger der Jugendhilfe sowie die Träger der Sozialen Entschädigung....mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.8 Besonderheit zur Erstattungspflicht nachrangig verpflichteter Leistungsträger

Rz. 31 § 103 Abs. 3 bestimmt, dass nachrangig zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erst von dem Zeitpunkt an erstattungspflichtig sind, von dem ihnen bekannt war, dass ihre (vorrangige) Leistungspflicht gegeben ist. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, SGb 1970 S. 67). Zu den nachrangig verpflichteten Leistungsträgern zählen ...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.3 Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 19 Die Anrechnung von Einkommen auf Verletztengeld (§ 45 SGB VII) und Übergangsgeld (§ 49 SGB VII) ist in § 52 SGB VII geregelt. Nach § 52 Nr. 2 SGB VII sind auf die vorgenannten kurzfristigen Erwerbsersatzleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung die folgenden Sozialleistungen anderer Leistungsträger anzurechnen: Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherun...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Insolvenz und Zwangsvollstreckung

Rz. 22 Der Verlust des übergebenen Grundvermögens droht nicht nur bei einer Veräußerung oder einer zu hohen Belastung, sondern auch bei einer Insolvenz des Erwerbers und bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den übertragenen Grundbesitz. Daher werden auch für diese denkbaren Störfälle Rückforderungsrechte für sinnvoll gehalten. Vorbehaltene Rückforderungsrechte für den Fall de...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.3 Erstattungsfähige Sozialleistungen

Rz. 17 Zu den erstattungsfähigen Sozialleistungen i. S. v. §§ 102 bis 105 zählen gemäß § 11 Satz 1 SGB I Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen, auf die nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs oder den in § 68 Nr. 1 bis Nr. 18 SGB I genannten Gesetzen ein Anspruch besteht. Dabei besteht ein Erstattungsanspruch nur, wenn es sich bei der Sozial...mehr

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Jansen, SGB X § 102 Anspruc... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und blieb auch nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich unverändert. § 102 is...mehr

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Jansen, SGB X § 103 Anspruc... / 2.5.2 Agentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung

Rz. 16 Die Rechtsgrundlagen des SGB III sehen eine Vielzahl von Leistungen vor, die sowohl dem Wiedereinstieg als auch der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung dienen und die ggf. auch finanziell flankiert werden, um den Lebensunterhalt von anspruchsberechtigten Leistungsempfängern zu sichern; z. B. durch Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. Beim Zusammentref...mehr

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Jansen, SGB X § 104 Anspruc... / 2.5.2 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 26 Zuständig für Leistungen nach den Vorschriften des SGB II sind die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger sowie deren gemeinsame Einrichtungen (§§ 6, 44b SGB II). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) zum 1.1.2011 führen die gemeinsamen Ein...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 5.2 Nachweis der fehlenden Bewerbereigenschaft

Aufgrund der vorstehend angestellten Überlegungen können Arbeitgeber einer Haftung auf die Entschädigung nur entgehen, wenn sie sich mit Erfolg darauf berufen können, der Kläger habe sich nicht ernsthaft beworben, sondern sei nur auf die Entschädigung aus. Gelingt dem Arbeitgeber dieser Beweis, war der Bewerber nämlich gar kein "Bewerber" i. S. d. europäischen und deutschen ...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 1 Einleitung

Eine plakative Umschreibung des Phänomens des "AGG-Hoppings" findet sich im Internet: "Mit diesem Begriff bezeichnet man Personen, die davon leben, diskriminiert zu werden."[1] Der Begriff des "AGG-Hoppers" ist damit kein Rechtsbegriff. Vielmehr wird damit eine Situation beschrieben, in welcher sich jemand auf eine bestimmte Stelle bewirbt – nicht aber, um diese zu bekommen,...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 4.2.2 Verhalten bei einem Verdachtsfall

Erkennt der Arbeitgeber ein derartiges Muster, darf dies in keinem Fall dazu verleiten, die Bewerbung unbeachtet zu lassen. Vielmehr sollte er dies zum Anlass nehmen, die Verpflichtungen nach dem AGG und dem SGB IX möglichst penibel zu erfüllen. Insofern sollte ggf. auch vorsorglich eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgen, soweit dies noch möglich ist. Im Fall d...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / Zusammenfassung

Überblick Immer wieder stellen professionelle Scheinbewerber (AGG-Hopper) eine Herausforderung für Unternehmen dar. Sie bewerben sich nicht auf eine Stelle, um diese zu bekommen, sondern um wegen Diskriminierung später eine Entschädigung zu erhalten. Von genau dieser Problematik sowie von den Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen handelt dieser Beitrag. Gesetze, Vorschrifte...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 3 Der professionelle Scheinbewerber

Neben Bewerbern, die sich in einer der vorbeschriebenen Situationen zu Recht ungerechtfertigt behandelt bzw. vom beruflichen Fortkommen ausgeschlossen fühlen, gibt es die professionellen Scheinbewerber. Diese machen sich den bewussten oder unbewussten Fehler des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahrens zunutze und bewerben sich aufgrund von Stellenanzeigen, in denen (vermeintlic...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 5.3 Nachweis eines ordnungsgemäßen Einstellungsverfahrens

Dem Arbeitgeber ist trotz einer diskriminierenden Stellenanzeige theoretisch der Nachweis möglich, die diskriminierenden Anforderungen in der Stellenanzeige hätten bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Dafür genügt es allerdings nicht, nur beweisen zu können, dass die getroffene Auswahlentscheidung sich auch durch Sachgründe herleiten lasse. Vielmehr muss der Arbeitgebe...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 4.1 Der Königsweg

Die zweifellos beste und einzige einigermaßen Erfolg versprechende Strategie ist, keine Verstöße gegen das AGG und das SGB IX zu begehen und dies gem. § 22 AGG auch beweisen zu können.[1] Dies schützt nicht nur vor professionellen Scheinbewerbern, sondern auch vor Entschädigungsansprüchen tatsächlich diskriminierter Bewerber, womit, neben der Entschädigungsverpflichtung, auc...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 4.2.1 Verhaltensmuster

Die Verhaltensmuster eines professionellen Scheinbewerbers können – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sein: Mögliche Verhaltensmuster in den Bewerbungsunterlagen Vieles ergibt sich schon aus dem Anschreiben und dem Lebenslauf selbst. Geht es um eine Diskriminierung wegen der Behinderung, sei folgendes Beispiel genannt: Der schwerbehinderte professionelle Scheinbewerber muss n...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 2 Ausgangssituation

Gemäß § 11 AGG ist eine Arbeitsplatzausschreibung unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG, der wiederum auf § 1 AGG verweist, verboten. Ein erfolgreiches Verlangen einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt daher voraus, dass der potenzielle Arbeitgeber im Bewerbungsverfahren an irgendeiner Stelle bewusst oder unbewusst eine Situation schafft, die für eine Diskriminierung weg...mehr

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Steuerrechtliche Tipps für ... / 2.2 Außerordentliche Einkünfte – Ermäßigte Besteuerung

Nachzahlungen der kassenärztlichen Vereinigung können außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG sein und sind daher ermäßigt zu besteuern.[1] Die Entscheidung kann für den Anwalt (ausnahmsweise) interessant sein, wenn er sich über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet und die Vergütung dafür (zusammengeballt) in einem Veranlagungszeitraum (z. B. als Strafverteidiger...mehr

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Bewerbungsverfahren: Absage... / 3 Aufbewahrung/Löschung von Bewerberdaten

Nach Art. 17 Abs. 1a EU-DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für eigene Zwecke verarbeitet wurden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Bewerberdaten wären demnach zu löschen, wenn eine Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes gefallen ist. Auch danach besteht jedoch noch ein legitimes Inte...mehr

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Bewerbungsverfahren: Absage... / 1 Absage einer Bewerbung

Im Ablehnungsschreiben und auch bei telefonischen Nachfragen sollte sich der Arbeitgeber aus haftungsrechtlichen Gründen möglichst neutral und vorsichtig ausdrücken und kurzfassen. Dies gilt bei internen wie bei externen Bewerbungen gleichermaßen. Sogar die – oft nur höflich gemeinte – Floskel, dass trotz der Qualifikation des Bewerbers einem anderen der Vorzug gegeben wurde...mehr

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Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 2 Rechtsfolgen bei Verstößen

Das AGG sieht diverse Rechte für Betroffene vor, insbesondere ein Beschwerderecht, ein Recht zur Leistungsverweigerung [1] sowie Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.[2] Jedenfalls kann ein abgelehnter Bewerber gemäß § 15 Abs. 4 AGG Entschädigung und Schadensersatz geltend machen.[3] Weder für IT-Tools noch für den Einsatz von KI gelten hier in Bezug auf Rechtsfolgen Be...mehr

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Nachteile durch Erhaltung: ... / 4 Die Entscheidung

Das LG meint, K könne von B einen Betrag von immerhin 6.542,98 EUR verlangen! Zwar schulde B dem K keinen Schadensersatz. Sie habe nämlich keine Pflichten verletzt und müsse sich auch Pflichtverletzungen des Werkunternehmers nicht zurechnen lassen. K habe aber gegen B bis zum 1.12.2020 einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 14 Nr. 4 WEG a. F. Denn K habe einen Schaden im dor...mehr

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Nachteile durch Erhaltung: ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es mit Blick auf das heutige Recht um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen einer verzögerten Erhaltungsmaßnahme einen Anspruch auf Entschädigung haben kann. Entschädigungsanspruch nach § 14 Abs. 3 WEG Nach § 14 Abs. 3 WEG kann ein Wohnungseigentümer dann, wenn er eine Einwirkung zu dulden hat, die ü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Form und Inhalt der Ausschreibung

Rz. 13 Die Ausschreibung ist zwar an keine bestimmte Form gebunden, jedoch legt der Begriff "ausschreiben" eine Verpflichtung zur schriftlichen Ausschreibung nahe. Des Weiteren sollten bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt gestellt werden, wie z.B.: Bezeichnung der zu besetzenden Position Geforderte Qualifikationen Beschreibung der wichtigsten Aufgaben Zeitpunkt der Arbei...mehr

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Bewerbungsverfahren: Arbeit... / 1 Diskriminierungsaspekte beim Einsatz von IT-Tools und KI

Das Antidiskriminierungsrecht spielt im Bewerbungsverfahren und dort insbesondere beim Einsatz von IT-Tools und KI eine zentrale Rolle. Die Normen des AGG knüpfen nicht an die Verwendung bestimmter Technologien an. Gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte (zu denen auch Bewerber zählen) nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der ...mehr

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Sommer, SGB XI § 19 Begriff... / 2.1.3 Nicht erwerbsmäßige Pflege

Rz. 6 Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekraft grundsätzlich nach denselben allgemeinen zu § 7 Abs. 1 SGB IV entwickelten Kriterien abzugrenzen, wie eine familienhafte Mitarbeit oder ehrenamtliche Betätigung von einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung. Diejenigen, die die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 AGG

Rz. 17 Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Fragestellungen des Arbeitgebers sind durch das am 18.8.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Grundsatz unberührt geblieben. Die von § 94 BetrVG angesprochenen Beteiligten haben bei der Erstellung von Fragebögen und Beurteilungsgrundsätzen aber nunmehr expli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisches Handels- und Unternehmensregister

Begriff Das elektronische Handelsregister (https://www.handelsregister.de) beinhaltet Angaben über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Dieses offizielle Verzeichnis wird von den Amtsgerichten als Registergerichte geführt. Die Eintragungen haben rechtliche Konsequenzen und dienen der Leichtigkeit und Sicherheit des Rechtsverkehrs. D...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung und Er... /   Wärmepumpe

Die GdWE überlegt den Einbau einer Wärmepumpe. Alle freien Grundstücksflächen, die für das Außenmodul der Wärmepumpe bautechnisch infrage kommen, sind entweder einem Sondereigentum zugeordnet oder mit einem Sondernutzungsrecht versehen. Kann die GdWE mehrheitlich beschließen, auf einer der Flächen mit Sondernutzungsrecht das Außenmodul zu installieren und dem Eigentümer de...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB VI § 170 Beitra... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 7 Die Beiträge der Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Krankengeld der Soldatenentschädigung, Übergangsgeld (bis 31.12.2004 auch Unterhaltsgeld) oder Arbeitslosengeld haben die Leistungsträger allein zu tragen. Das gilt nicht nur für die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 kraft Gesetzes Versicherungspflichtigen, sondern auch f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1.3 Änderung, Beendigung, Erneuerung, Heimfall

Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (z. B. Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung.[1] Das Erbbaurecht endet durch Aufhebung des Vertrags mit Zustimmung des Grundstückseigentümers[2], durch Zeitablauf[3], durch Verjäh...mehr

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Jansen, SGB VI § 168 Beitra... / 2.12 Bezieher von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz – ATG (Abs. 1 Nr. 6 und 7)

Rz. 31 Die Regelung der Beitragstragung für Bezieher von Aufstockungsleistungen nach dem ATG ist mit Art. 5 Nr. 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1.7.2004 den gleichzeitig beschlossenen Änderungen des ATG (Art. 95) und des § 163 Abs. 5 (Art. 5 Nr. 3a) angepasst worden (wegen der Änderungen des ATG vgl. Hampel, Die Änderung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 2.1.5.2 Bebautes Grundstück

Wird an einem bebauten Grundstück (Betriebsvermögen des Grundstückseigentümers) ein Erbbaurecht eingeräumt, geht mit der Einräumung des Erbbaurechts das zivilrechtliche[1] und das wirtschaftliche Eigentum an dem Gebäude auf den Erbbauberechtigten über. Der Grundstückseigentümer muss daher die Veräußerung des Gebäudes in der Buchhaltung erfassen und das für die Einräumung des...mehr