Fachbeiträge & Kommentare zu Elternzeit

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.3 Dauer

Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor Antritt der Elternzeit, und zwar grundsätzlich ab dessen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer ("Antragsschutzzeitraum"). Für dieses Verlangen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen (vor dem tatsächlichen ...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.2 Voraussetzungen

Der Kündigungsschutz greift grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit nach dem BEEG vorliegen und das Arbeitsverhältnis durch das Verlangen des Arbeitnehmers nach Elternzeit bzw. dessen Antritt modifiziert wurde. Bei anderen Freistellungen gilt der Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.[1] Während des besonderen Kündigungsschutzes als Arbeitnehmer in der ...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 2 Kündigung durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keines Kündigungsgrundes. Er hat jedoch in der Regel die für ihn geltenden Kündigungsfristen einzuhalten. Dies gilt grundsätzlich auch im Falle der Inanspruchnahme von Elternzeit. Jedoch gilt während der Elternzeit eine Sonderregel: Will der Arbeitnehmer in Elternzeit das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elt...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1 Kündigung während der Elternzeit

Zu unterscheiden ist zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. 1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten[1...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.1 Persönlicher Geltungsbereich des Kündigungsschutzes bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Der Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich der zu ihrer Berufsbildung oder in Heimarbeit Beschäftigten sowie diesen Gleichgestellten[1], die sich in einer Elternzeit im Sinne des BEEG befinden. Er gilt sowohl für Vollzeit-, als auch für Teilzeitbeschäftigte. Üben Teilzeitbeschäftigte ihre Tätigkeit während der Kindererziehung aus, so gilt Folgendes: Leist...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / Zusammenfassung

Überblick Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentliche Beendigungskü...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.5 Verhältnis zum sonstigen Kündigungsrecht

Neben dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gelten die allgemeinen Vorschriften, aus denen sich ebenso und unabhängig vom Sonderkündigungsschutz die Unwirksamkeit einer Kündigung ergeben kann, z. B. nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Außerdem greifen möglicherweise andere Sonderkündigungsbestimmungen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, z. B. wegen Schwerbehinderu...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.4 Behördliche Zulassung der Kündigung

Während der Dauer des Kündigungsschutzes nach § 18 BEEG ist eine Kündigung nur möglich, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers zuvor für zulässig erklärt hat. Eine ohne vorherige Zulässigkeitserklärung ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. In einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG hat die Bundesregierung festgelegt, unte...mehr

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Elternzeit: Besonderer Künd... / 1.6 Beendigung aus sonstigen Gründen

Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers. Nicht erfasst werden indes Befristungen. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen grundsätzlich auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer zum Endzeitpunkt Elternzeit in Anspruch nimmt. Ebenfalls nicht vom Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst werden Eigenkündigungen durch den Arbeitnehmer und Aufhebungsvertr...mehr

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Elternzeit: Besonderer Kündigungsschutz

Zusammenfassung Überblick Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie ist unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentlich...mehr

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Mutterschutz: Beendigung de... / 1 Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft und nach der Geburt unterliegt zunächst einmal allen Beschränkungen des allgemeinen Kündigungsschutzes, vor allem des Kündigungsschutzgesetzes, soweit dessen betrieblicher und persönlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Darüber hinaus werden solche Arbeitnehmerinnen durch ein sehr weit...mehr

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Mutterschutz: Beendigung de... / 4.1.2 Befristung nach § 21 BEEG

§ 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gestattet dem Arbeitgeber, eine Vertretung nicht nur für Zeiten der Elternzeit, sondern bereits für Zeiten des Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz einzustellen. § 21 Abs. 3 BBEG gestattet neben der Zeitbefristung auch eine Zweckbefristung. Der Arbeitgeber kann also den Vertrag mit der (schwangeren) Aushilfe auch derge...mehr

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Durchgeschriebene Fassung d... / 3.4.4.1 Zwölftelungsregelung

Die Sparkassensonderzahlung vermindert sich nach § 18.4 Abs. 1 Satz 8 TVöD-S um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt, Entgelt im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs haben. Diese sog. Zwölftelungsregelung, die sich auf die gesamte Sparkassensonderzahlung bezieht, ist angelehnt an die Tarifr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006 [1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 [2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" wurde durch ein Komma ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.4 Zusammenspiel mit anderen Rechtsgebieten

Rz. 19 Elterngeld und die für das Arbeitsrecht relevante Elternzeit sind – obwohl beide Regelungsmaterien gemeinsam unter dem Dach des BEEG beheimatet sind – in ihren jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nicht voneinander abhängig, obgleich beide die Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Betreuung und Erziehung vorsehen. Rz. 20 Das Elterngeld zählt nach § 3 Nr. 67 EStG...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 8.2.3 Sonderfall des § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4

Rz. 149 Während nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 c) der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1 (bei Erteilung wegen Krieges im Heimatland), 23a und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einem Anspruch auf Elterngeld grds. entgegensteht, erfolgt über § 1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 und 4 eine Rückausnahme. Erforderlich ist nach Nr. 3 eine im Bundesgebiet berechtigte Erwerbstätigkeit oder...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.3.3 Auswirkungen auf das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – SGB V/SGB XI

Rz. 16 Für die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegenden Mitglieder bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V während des Bezugs von Elterngeld erhalten. Der Bezug von Elterngeld hat gem. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Pflichtversicherten grds. die Beitragsfreiheit zur Folge.[1] Sofern eine sich im Rahmen der Vorgaben de...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.2 Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 25 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Anrechnung von Dienst- und Anwärterbezügen sowie Zuschüssen, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote ab dem Tag der Geburt des den Elterngeldanspruch auslösenden Kindes zustehen.[1] Eine direkte Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 scheidet aus, weil Beam...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Der Gesetzgeber hat das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009 [1] nicht zum Anlass genommen, § 3 in seiner schon seit dem 1.1.2007 gültigen Fassung zu modifizieren. Eine gänzlich neue Struktur hat § 3 indes durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 bekommen, mit der nicht nur eine klarstellende F...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.8 Elternzeit

Rz. 71 Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Der Lohnanspruch lebt daher nicht wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers wieder auf.[1] Eine Erkrankung steht auch dem Beginn der Elternzeit nicht entgegen.[2] Allerdings kann der Arbeitnehmer unter Wahrung der Fristen des § 16 BEEG erklären, dass er die Elternzeit erst im Anschluss an die Erkra...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.3.3.2.11 Ruhendes Arbeitsverhältnis

Rz. 74 Ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, z. B. aufgrund entsprechender Vereinbarung oder wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es gelten hier dieselben Grundsätze wie im Fall der Elternzeit.[1]mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.4.1.2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Rz. 104 Wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt erkrankt, zu dem das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. während des Mutterschutzes, der Elternzeit, einer witterungsbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, des freiwilligen Wehrdienstes oder einer Wehrübung oder eines unbezahlten Urlaubs, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Aber auch die Frist der Entgeltfortzah...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 10.3.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 20 Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 (§ 21)

Die Vorschrift erfasst 3 Fallgruppen Beschäftigte die der tariflichen Nachwirkung unterliegen (§ 21 Abs. 1) § 21 Abs. 1 regelt die Jahressonderzahlung für Beschäftigte, die der tariflichen Nachwirkung unterliegen Die TdL hatte zum 30.6.2003 bzw. 31.7.2003 die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge gekündigt. Dadurch entstand nachfolgende Situation: Beschäftigte deren Arbeitsve...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 31.4.2 Form und Frist des Antrags

Der Antrag bedarf keiner bestimmten Form, Textform gem. § 126b BGB (z. B. eine E-Mail) ist ausreichend. Der Antrag kann auch mündlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden; der Arbeitgeber sollte den Antrag jedoch unverzüglich dokumentieren und vom Beschäftigten abzeichnen lassen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich. Der Antrag ist bis zum 31.3.2020 zu stellen, § 29c Abs....mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 4.1 Regelungsinhalt

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gemäß § 5 ist der zweite Schritt der Überleitung in den TV-L. Absatz 1 (Vergleichsentgelt) Gemäß Absatz 1 war für alle überzuleitenden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Das Vergleichsentgelt war die Basis für die Stufenzuordnung (§§ 6 und 7). Absatz 2 (Ermittlung des Ver...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 34.2 Überleitung auf Antrag

Soweit sich aus dem ab dem 1.1.2021 geltenden Abschnitt 11 der Entgeltordnung für die (über den 31.12.2020 hinaus andauernde) auszuübende Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Beschäftigte auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet (§ 29f Abs. 1 i. V. m. § 29d Abs. 2 TVÜ-Länder). Der Antrag kann mündlich gestellt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit wir...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 1.1 Regelungsinhalt

§ 1 TVÜ-Länder bestimmt den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TV-L. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TV-L an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ-L, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TV-L das bisherige Tarifrecht ablöst. Absatz 1 (allgemeiner Geltungsbereich): In Absatz 1 Satz 1 ist ...mehr

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Kommentierung zum TVÜ-L / 8.5 Absatz 4

In § 9 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-L ist geregelt, wie lange die Besitzstandszulage nach den vorangegangenen Absätzen zu zahlen ist. Dies ist von zwei Voraussetzungen abhängig: Zum einen muss die Tätigkeit, die den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Tarifrecht begründet, auch weiterhin ausgeübt werden, und zwar ununterbrochen. Dies knüpft – bezogen auf die Tätigkei...mehr

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Bildungsurlaub / 12 Saarland

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010[1] Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt. Zweck Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integrati...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2.1 Gegenwärtiges Dienstverhältnis

Rz. 8 Der Vorteil muss im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses erzielt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das aktive Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalbeteiligung noch besteht. Unschädlich ist es, wenn das Dienstverhältnis ruht (z. B. Mutterschutz, Elternzeit oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung über eine befristete Tätigkeit im Ausland)...mehr

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Neumann-Redlin, Springer, Z... / 3.1.1 Zeitpunkt der Mitteilung

Rz. 10 Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat die Mitteilung unverzüglich zu erfolgen. Nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet dies "ohne schuldhaftes Zögern". Hinweis Der Arbeitnehmer muss deshalb in der ersten Betriebsstunde am ersten Tag der Erkrankung den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer inform...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 6 Leistungen von Rechtsträgern in der EU/EWR und der Schweiz (3 Nr. 2 Buchst. e) EStG)

Rz. 15 Ab Vz 2015 sind mit den in § 3 Nr. 1 EStG und § 3 Nr. 2 Buchst. a) – d) EStG genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausl. Rechtsträger gem. § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG steuerfrei, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in der EU/EWR oder der Schweiz hat. § 3 Nr. 2 Buchst. e) EStG zielt auf jene in § 3 Nr. 1 bis Nr. 2 Buchst. d) EStG genannten Einnahmen ab, die auf bes...mehr

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Entgelt / 5.8.2 Unschädliche Unterbrechung ohne Anrechnung auf die Stufenlaufzeit

Des Weiteren sind in § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L die Fälle aufgeführt, in welchen Unterbrechungen der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit zwar unschädlich (= anwartschaftserhaltend), aber nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen sind. Hierzu gehören: Zeiten einer Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils 3 Jahren, sofern nicht von § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L erfasst Elternzeit[1] Zeite...mehr

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Entgelt / 7.3.1 Berechnung nach dem Referenzprinzip

Basis der Durchschnittsberechnung sind die letzten 3 vollen Kalendermonate, die dem Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorausgegangen sind, § 21 Satz 2 TV-L. Entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist dabei auf den Beginn des maßgebenden Ereignisses abzustellen. Sofern der Anlass für die Entgeltfortzahlung mehr als einen Kalendermonat betrifft, erfolgt daher keine Neuberechn...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Fo... / 3.1 Berufen auf Befristungsende durch Arbeitgeber

Rz. 21 Will der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus nicht fortsetzen, so muss sich der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 17 TzBfG gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich zur Wehr setzen. Lässt der Arbeitnehmer die Klagefrist ungenutzt verstreichen, so steht nach deren Ablauf die Wirksamkeit der Befristung fest.[...mehr

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Entgelt / 4.2.2.1 Entgeltgruppe 9 Fallgr. 1 und 2 (seit 1.1.2019 EG 9b) bis Entgeltgruppe 15

Die Stufe 6 ab Entgeltgruppe 9 und höher hatte sich ursprünglich durch eine Erhöhung der Stufe 5 um 1,5 % ergeben. Zum 1.10.2018 wurde ab Entgeltgruppe 9 und höher die Stufe 6 nochmals angehoben, indem die Stufe 5 um 3,0 % erhöht wurde. Beschäftigte, welche am 31.12.2017 bereits 5 Jahre in der Stufe 5 erreicht haben, wurden gem. § 4 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 des Änderungstarifvertr...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.5 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 23 Bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt. Praxis-Beispiel Beschäftigung über die vertraglich vereinbarte oder tarifliche Altersgrenze hinaus.[1] Dies gilt auch bei vereinbartem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts gem. § 41 ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.9 Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Rz. 32 Die Wiederaufnahme eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, etwa die Rückkehr nach der Elternzeit (§ 15 BEEG) ist keine Einstellung.[1] Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis beendet, ist die erneute Arbeitsaufnahme beteiligungspflichtig. Eine beteiligungspflichtige Einstellung liegt vor, wenn mit einem Arbeitnehmer während der Elternzeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung...mehr

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Kinderpflegekrankengeld / Zusammenfassung

Begriff Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, häufig auch als Kinderkrankengeld bezeichnet, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben oder bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Besorgnis der Benachteiligung anderer Arbeitnehmer (Nr. 3)

Rz. 130 Der Tatbestand der Nr. 3 ist gegeben, wenn aufgrund vom Betriebsrat vorzubringender Tatsachen die Besorgnis besteht, dass einem schon im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt werden muss, wobei auch eine Änderungskündigung ausreicht[1] oder sonstige Nachteile, z. B. Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder Verschlechterung oder Erschwerung der Arbeitsbeding...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.7.2 Ende der Elternzeit

Ist die Teilzeitbeschäftigung eigens für die Dauer der Elternzeit eingegangen, so wird sie im Regelfall auch auf das Ende der Elternzeit befristet worden sein. Dies ist unproblematisch möglich. Sollte die Befristung nicht ausdrücklich in die Teilzeitabrede aufgenommen worden sein (das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dürfte für die spezieller geregelte Befristung ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.7.1 Ende während Elternzeit

Eine Teilzeittätigkeit eines Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber in Elternzeit kann vom Arbeitgeber nicht ohne Weiteres gekündigt werden. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt gemäß § 18 Abs. 2 BEEG grundsätzlich der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG. Eine Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in demselben Umfang gegen Kündigungen geschützt wie das ruhende ...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Zusammenfassung Überblick Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Dies gilt natürlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Demzufolge kann auch ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten. 1 Zulässigkeit Wäh...mehr

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Mutterschutz: Vergütung und... / 3.3 Zuschuss bei Überschneidung von Mutterschutz und Elternzeit

Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, besteht kein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG. Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet.[1] Im Fall der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung ruht das Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber ist nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Da d...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3 Einseitiges Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

Das BEEG geht zunächst einmal davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einigen. Wenn das nicht der Fall ist, sieht § 15 Abs. 7 BEEG ein förmliches Verfahren zur Geltendmachung der Arbeitszeitkürzung während der Elternzeit vor. 2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG berechtigt den Arbeitnehm...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / Zusammenfassung

Überblick Das Gesetz zwingt die Mitarbeiter nicht zu völligem Verzicht auf Arbeit, wenn sie Elternzeit beanspruchen. Vielmehr ist ihnen auch eine (Weiter-)Arbeit in Teilzeit möglich. Dies gilt natürlich für alle Beschäftigungsverhältnisse. Demzufolge kann auch ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter während der Elternzeit Teilzeitarbeit leisten.mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.1 Zustandekommen des Teilzeitarbeitsverhältnisses

Anders als die vollständige Aufgabe der Arbeit kann ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit bzw. eines Teils davon nicht durch einseitige Erklärung erreichen. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 5–7 BEEG ein zweistufiges Verfahren vor (erst Verhandlungslösung, dann ggf. einseitige Durchsetzung), deren Stufen jedoch auch paral...mehr

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Teilzeitarbeit: Anspruch au... / 4.1 Teilzeitanspruch von Arbeitnehmern in Elternzeit

Jeder Arbeitnehmer, der Mutter oder Vater eines Kindes ist, hat gegen seinen Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 und 2 BEEG einen Anspruch auf Elternzeit als Zeit der unbezahlten Freistellung im Arbeitsverhältnis bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Der Anspruch kann in bestimmten Fällen auch für Kinder geltend gemacht werden, die nicht leibliche Kinder des Arbeitnehm...mehr

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Elternzeit: Teilzeitarbeit ... / 2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags

§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG berechtigt den Arbeitnehmer, von Anfang an beide Verfahren zu verbinden, d. h. parallel zu führen. Im Einzelfall ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob ein schriftlicher "Teilzeitantrag während Elternzeit" eines Arbeitnehmers beide Verfahren umfassen soll. Verbindet der Arbeitnehmer das Elternzeitverlangen mit dem Verlangen nach Teilzeitbeschäftigu...mehr