Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)

Rz. 13 Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 39 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Betei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Rz. 19 Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Beibehaltung von "Sonderposten mit Rücklageanteil" in der Bilanzgliederung (§§ 266, 273 HGB i. d. F. vor BilMoG)

Rz. 156 Die Möglichkeit zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Wertkorrekturen im Handelsrecht (§ 247 Abs. 3 HGB i. d. F. vor BilMoG) wurde durch das BilMoG aufgehoben. Art. 67 Abs. 3 EGHGB sah/sieht alternativ zur erfolgsneutralen Einstellung des Sonderpostens mit Rücklageanteil in die Gewinnrücklagen, der die steuerrechtlichen Sonderabschreibungen und die steuerfreien Rück...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.5 Einheitsthese

Rz. 34 Der Jahresabschluss bildet nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei KapG (ggf. mit Ausnahme der KleinstKapG) eine Einheit aus Bilanz, GuV und Anhang. Bei nicht konzernrechnungslegungspflichtigen, aber kapitalmarktorientierten KapG wird diese Einheit in Satz 2 um die KFR und den Eigenkapitalspiegel erweitert. Nur durch dieses Konstrukt der Einheit ist es möglich, dass etwa der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Abs. 3 C. 6.)

Rz. 162 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unt sind hier unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu bilanzieren. Sollte es zu Überschneidungen mit einem anderen Posten kommen, ist die Mitzugehörigkeit gem. § 265 Abs. 3 HGB zu vermerken. Dies kann entweder als Davon-Vermerk oder als tabellarische Darstellung erfolgen (Rz 80). Ansonsten gelten die Ausführungen zum aktivisch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Anhangangabepflichten bei Streckung der Bewertungsanpassung bei Pensionsrückstellungen (Abs. 2)

Rz. 42 Art. 67 Abs. 2 EGHGB sieht eine Anhang- respektive Konzernanhangangabepflicht für in der Bilanz nicht ausgewiesene Rückstellungen für laufende Pensionen, Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen vor, sofern Art. 67 Abs. 1 EGHGB zur Anwendung kommt. Dies betrifft durch die Forderung nach nicht ausgewiesenen Beträgen nur die Variante nach Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 244 HGB regelt die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses in deutscher Sprache und in Euro. Die Vorschrift ist gem. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB auch auf den IFRS-Einzelabschluss anzuwenden. § 244 HGB ist nicht nur von sämtlichen inländischen Unt, sondern auch von Niederlassungen ausländischer Unt zu beachten, soweit sie die Kaufmannseigenschaft besitzen. Rz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Auflösung und Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 5 Dem in § 246 Satz 1 1. Halbsatz HGB kodifizierten Vollständigkeitsgebot der Bilanz unterliegen auch die Rechnungsabgrenzungsposten. Für KapG/KapCoGes schreibt § 264 HGB überdies vor, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln soll. Rz. 6 Die Höhe des zu bildenden Abgrenzungsbetrags richtet sich nach dem Zahlungsbetrag und...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Begriff

Rz. 28 Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition zum Begriff Leasing. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet Leasing die gewerbsmäßige Überlassung von Anlagegegenständen gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts, ohne dass dafür (sofort) der volle Kaufpreis zu zahlen ist. Wirtschaftlich stellt Leasing somit eine Sonderform dar, um den Bedarf nach Anlagegegenstände...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Rechtsfolgen des § 271 HGB

Rz. 50 Die definitorischen Inhalte führen dazu, dass bei Erfüllung der Kriterien ein entsprechender Ausweis von Anteilen und weiteren Beziehungen zu den jeweiligen Unt innerhalb der Bilanz, der GuV oder des Anhangs gesondert zu erfolgen hat (Rz 4). Darüber hinaus ist die Rangfolge der Zuordnung zu beachten. Der Ausweis als verbundenes Unt ist angesichts der höheren Verbindung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Angaben zu den bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 46 In die Analyse des Geschäftsverlaufs sind finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen (zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren s. Rz 78 ff.). Unter finanziellen Leistungsindikatoren werden insbes. Kennzahlen verstanden, die Aufschluss über wesentliche finanzielle Entwicklungen des Konzerns geben. Hier sind neben Bilanz-, Ertrags- und Liquiditätskennzahlen auch we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Nachtragsbericht (früherer Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 81 Der frühere Bericht über besondere Vorgänge nach Abschluss des Gj im Lagebericht (Nachtragsbericht) ist infolge des BilRUG (2015) entfallen, da diese Angaben zukünftig im Anhang (§ 285 Nr. 33 HGB) zu machen sind. Hintergrund ist europäisches Recht. Anders als der frühere Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der RL 78/660/EWG verlangt Art. 17 Abs. 1 Buchst. q der RL 2013/34/EU sta...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Beibehaltung der Auflösungsvorschriften für "Sonderposten mit Rücklageanteil" (§ 270 HGB i. d. F. vor BilMoG)

Rz. 159 Sofern das § 247 HGB i. d. F. vor BilMoG betreffende Wahlrecht des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB, die im letzten Jahresabschluss vor Anwendung des BilMoG ausgewiesenen Sonderposten mit Rücklageanteil beizubehalten (Rz 56 ff.), ausgeübt wurde, war/ist § 270 Abs. 1 Satz 2 HGB i. d. F. vor BilMoG diesbezüglich weiterhin anzuwenden. Entsprechend sind dann ggf. weiterhin Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Konzernbilanz

Rz. 9 § 298 Abs. 1 HGB schreibt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Bilanz großer KapG einschl. der rechtsformspezifischen Vorschriften vor, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichungen bedingt oder in den Vorschriften der §§ 298 ff. HGB nichts anderes bestimmt ist. Somit ist die Konzernbilanz in Kontoform aufzustellen und es sind die Poste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

Rz. 9 Hinsichtlich der Anforderungen an das Bilanzgliederungsschema unterscheidet § 266 Abs. 1 Sätze 2 und 4 HGB die Vorschriften für KapG und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften in drei Kategorien: zum einen nach § 267 Abs. 1 HGB in kleine und zum anderen nach § 267 Abs. 2 und 3 HGB in mittelgroße und große Ges. sowie darüber hinaus nach § 267a HGB in KleinstKapG. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.3 Finanzierungs-Leasing

Rz. 32 Beim Finanzierungs-Leasing werden Verträge über eine i. d. R. unkündbare Laufzeit geschlossen, die regelmäßig einen Großteil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands abdeckt. Finanzierungs-Leasing erfolgt i. d. R. zur eigenkapitalschonenden Finanzierung einer Investition. Die typischen Eigentümerrisiken des Leasinggegenstands trägt der Leasingnehmer. Rz. 33 Man untersc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 248 HGB stellt eine für alle Kaufleute gültige Regelung dar, die neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für die Aufstellung des Konzernabschlusses zu berücksichtigen ist (§ 298 Rz 8). Die Vorschrift regelt ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten sowie den Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Die Bewertung dieser VG richtet sich nach ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Ausnahmen der Darstellungsstetigkeit

Rz. 8 Die vorgeschriebene Darstellungsstetigkeit gilt nicht absolut, weil dies jede Änderung der Darstellungsform ausschließen würde. Insofern lässt das HGB in Ausnahmefällen Abweichungen von der bisherigen Darstellungsweise "wegen besonderer Umstände" zu, d. h., es sind gewichtige Gründe notwendig.[1] Praxis-Beispiel Als besonderer Umstand gilt bspw. das Ausgliedern einer ge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 I. R. d. Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches wurde § 335a HGB neu eingefügt.[1] Durch die Konzentration der Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in einer gesonderten Vorschrift soll die Verständlichkeit der Regelungen im Ordnungsgeldverfahren erhöht werden. Daneben soll durch die Einführung der Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Rechnungsabgrenzungsposten (Abs. 2 C.)

Rz. 100 Der RAP ist transitorischer Natur und dient der periodengerechten Erfolgsermittlung. Da er nicht als VG gilt, wird er als gesonderter Posten 2 C. ausgewiesen. Eine vor dem Abschlussstichtag getätigte Auszahlung muss im Posten "Rechnungsabgrenzungsposten" ausgewiesen werden, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt (§ 250 HGB). Gän...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4.1 Spezialleasing

Rz. 37 Beim Spezialleasing erfolgt immer eine Zurechnung beim Leasingnehmer.[1] Spezialleasing ist anzunehmen, wenn der Leasinggegenstand den Bedürfnissen des Leasingnehmers derart angepasst wurde, dass dieser ausschl. von dem Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.[2] Praxis-Beispiel Der LN hat einen Leasingvertrag (Laufzeit 90 Monate) über einen Spezia...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (Abs. 2 A. II. 3.)

Rz. 47 Beim Posten "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" handelt es sich um einen Sammelposten, der alle VG umfasst, die nicht den anderen Gruppen des Sachanlagevermögens zugeordnet werden können. Dazu gehören Vermögensposten, die nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen, sondern z. B. der Verwaltung oder dem Vertrieb. Als Beispiele sind ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Unterzeichnung (§ 245 HGB)

Rz. 16 Der Konzernabschluss ist durch alle gesetzlichen Vertreter des MU unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Es ist z. B. bei einer KapG nicht ausreichend, wenn nicht alle Geschäftsführer oder Mitglieder des Vorstands unterzeichnen – auch dann nicht, wenn die Unterzeichnenden bei Rechtsgeschäften die Ges. vertreten könnten. Maßgeblich ist es, zum Zeitpunkt der Aufstell...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Erleichterungen

Rz. 12 Die Erleichterungen des Abs. 4 gelten nur für Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB. Für Einzelkaufleute, die die Erleichterungen des § 241a HGB in Anspruch nehmen wollen, besteht mangels Buchführungspflicht auch keine Aufstellungspflicht für eine Eröffnungsbilanz bzw. einen Jahresabschluss. § 242 Abs. 4 HGB folgt somit unmittelbar den Überlegungen zur Inanspruchnahme d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 223 Der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" kommt in der Bilanz nur zum Ausweis, wenn diese unter Berücksichtigung der vollständigen oder tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt wird. In diesem Fall tritt der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" an die Stelle des Postens "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und des Postens "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" (§ 268 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3 Gewinnrücklagen (Abs. 3 A. III.)

Rz. 115 Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB umfasst die Gewinnrücklage die Beträge, "die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind." Folgende Arten von Gewinnrücklagen sind zu unterscheiden: Gesetzliche Rücklage Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen Satzungsmäßige Rücklage Andere Gewinnrück...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Neue Posten und Zwischensummen

Rz. 22 Kann ein Bilanzierungssachverhalt nicht unter einem vorhandenen gesetzlichen Posten aufgeführt werden, dürfen neue Bilanz- oder GuV-Posten dem gesetzlichen Gliederungsschema hinzugefügt werden (Wahlrecht). Praxis-Beispiel Bspw. stellt der Ausweis von Investitionszuschüssen aus öffentlichen Mitteln in einem Sonderposten auf der Passivseite einen neuen Posten dar.[1] Auch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 57 § 268 HGB schreibt für einzelne Bilanzposten erweiterte Angabeverpflichtungen in Erg. des in § 266 HGB aufgeführten verpflichtenden Bilanzgliederungsschemas vor. Insofern sind Verstöße gegen § 268 HGB entsprechend den Sanktionen zu ahnden, die bei einem Verstoß gegen § 266 HGB drohen. So erfolgt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 331 Nr. 1 HGB), we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Geltungsbereich

Rz. 20 Laut § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt für alle Kaufleute, also auch für KapG und KapCoGes sowie für Unt, die unter das PublG fallen. Der Grundsatz ist demnach rechtsformunabhängig. Er gilt für den Jahresabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB) und ausdrücklich auch für den Konzernabschluss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 6 Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB ( § 290 Rz 19 ff.). § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB zunächst grds. kodifizierte Pflicht zur VollKons für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB erfüllen und mithin den wahlweisen Einbezug der TU e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften

Rz. 83 Kaufverträge sehen oft vor, dass einzelne mit einem VG verbundene Chancen oder Risiken zumindest temporär beim Verkäufer verbleiben. Neben Nebenabreden in Kaufverträgen über VG sind auch Wertgarantien des Verkäufers i. R. e. Unternehmensverkaufs von praktischer Bedeutung. Für die bilanzielle Abbildung dieser Vereinbarungen und die Zuordnung des VG zum Käufer oder Verk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Überblick

Rz. 89 Durch § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) im Wege einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren VG erhoben. Die Gesetzesformulierung in § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, nach der der GoF als VG gilt, bringt zum Ausdruck, dass der GoF nach der Systematik des Gesetzes zwar kein VG ist, aber durch seine Behandlung als VG zwingen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.3 Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung

Rz. 70 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist § 304 HGB nicht anzuwenden, soweit die für die Beurteilung erheblichen Tatsachen nicht bekannt oder nicht zugänglich sind (DRS 26.71). Dieses Problem stellt sich insbes. bei "Upstream"-Lieferungen von "echten" assoziierten Unt, bei denen regelmäßig keine Informationen über die Höhe der Zwischenergebnisse vorliegen werden. Bei "Downstre...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Notwendigkeit zu allgemeinen Angaben im Abschluss (Abs. 1a)

Rz. 49 Nach § 264 Abs. 1a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Ges. in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Ges. in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben. Die zusätzlichen Informationen ermöglichen es den Adressaten, zielgerichteter und effizienter an zusätzlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Bestimmungen des § 268 HGB sind von KapG/KapCoGes zwingend anzuwenden. Sie gelten weiterhin für die dem § 5 Abs. 1 Satz 2d PublG unterliegenden Unt. Darüber hinaus müssen eG nach § 336 Abs. 2 HGB, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie VersicherungsUnt und Pensionsfonds nach § 340a Abs. 1 HGB bzw. § 341a Abs. 1 HGB diese Vorschrift umsetzen. Aller...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Entwicklung des Anlagevermögens (Abs. 2)

Rz. 13 Das bisher in § 268 Abs. 2 HGB verankerte Wahlrecht, die Angaben zum Anlagenspiegel entweder in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen, ist entsprechend der Vorgabe in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der EU-Richtlinie durch das BilRUG gestrichen worden. Zukünftig sind die Angaben gem. § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ergänzt um weitere Angaben zu Abschreibungen zu machen (§ 284 HGB).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.4 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (§ 271 HGB)

Rz. 63 Die Definitionen des Jahresabschlusses für Beteiligungen und verbundenen Unt gelten auch für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 271 HGB). Sofern es sich bei der Beteiligung um ein assoziiertes Unt handelt, gehen der Ausweis und die Bilanzierung nach §§ 311f. HGB vor. Beteiligungen an assoziierten Unt sind gesondert in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 311 Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsätzliches Verrechnungsverbot

Rz. 103 Aus der Formulierung des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB folgt ein grds. Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot. Dieses Verbot folgt dem allgemeinen Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) und dem Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB). Das Verrechnungsverbot wird jedoch sowohl bzgl. der Bilanz als auch der GuV von Ausnahmen durchbrochen, auf die in den n...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Sonstige Rückstellungen (Abs. 3 B. 3.)

Rz. 141 Sonstige Rückstellungen sind ein Sammelposten für alle Rückstellungen, die nicht den beiden vorherigen Posten zugewiesen werden. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen in diesem Posten enthaltene wesentliche Beträge im Anhang erläutern (§ 285 Nr. 12 HGB). Diese Pflicht entfällt gem. § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften. Eine Untergliederung der in § 249 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Ausstehende Einlagen

Rz. 19 Im Bereich des Eigenkapitals hat bei noch zu leistenden ausstehenden Einlagen (grds. i. R. d. Gründung) entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Nettoausweis zu erfolgen, da eigene Anteile und noch nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (sog. bedungene Einlagen) nicht mehr auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen, wie inte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Teilweise Ergebnisverwendung

Rz. 8 Ergebnisanteile, die ausgeschüttet werden sollen, sind im Eigenkapital auszuweisen, bis eine Gewinnverwendungsentscheidung getroffen wird. Erfolgt die Aufstellung der Bilanz nach teilweiser Verwendung des Jahresergebnisses, so sind die Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" durch den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7.2.2 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen

Rz. 98 § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB stellt eine vereinfachte Bewertungsvorschrift für die sog. wertpapiergebundenen Altersversorgungsverpflichtungen dar. Die wertpapiergebundenen Pensionszusagen haben in der Unternehmenspraxis vermehrt Zuspruch gefunden, da die Unt immer weniger bereit sind, das biometrische Risiko aus Versorgungszusagen zu tragen. Die vereinfachende Bewertungsvo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.4 Exkurs: Unterjährige Berichterstattungspflichten

Rz. 13 Halbjahresfinanzberichte sind von Unt, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben haben, sechs Monate nach dem Gj-Ende zu erstellen und dann innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Der DCGK (2022) fordert unter Empfehlung F.2 widerlegbar, die Offenlegung u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Bilanzierungsmethoden

Rz. 28 Als eine erste Angabe im Kontext der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode sollten unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB zusätzliche Informationen im Anhang aufgenommen werden, wenn die weitere Anwendung der Fortführungsprämisse in Zweifelsfällen, d. h. bei wesentlicher Unsicherheit bez. Ereignissen und Gegebenheiten, nicht sicher ist.[1] Andernfalls vermittelt der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4.2 Mobilienleasing

Rz. 38 Die Zurechnung von beweglichen Leasinggegenständen (Mobilien) erfolgt nach den Leasingerlassen aus den Jahren 1971 und 1975 sowohl bei Voll- als auch bei Teilamortisationsverträgen grds. beim Leasinggeber.[1] Der Leasinggeber aktiviert den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Anlagevermögen in der Bilanz. Ein Ausweis des Leasinggegens...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Fälligkeiten (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 18 Für große und mittelgroße KapG/KapCoGes muss gem. § 266 Abs. 3 HGB der Posten "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" wie folgt unterteilt werden: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unt Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Sonstige Vermögensgegenstände Zusätzlich ist nach Abs. 4 Satz 1 zu jedem ges...mehr