Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Methoden der Anteilsbewertung

Rz. 283 Bei der indirekten Methode entspricht die Summe aller Anteilswerte dem Wert des ganzen Unternehmens.[868] Der Wert des einzelnen Anteils wird daher prinzipiell durch Multiplikation des Unternehmensgesamtwerts mit der jeweiligen Anteilsquote bestimmt.[869] Zur Bestimmung der Anteilsquote ist nach zutreffender Auffassung der jeweilige Anteil am Ertrag maßgeblich,[870] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Grundsätzliches

Rz. 280 Bewertungsobjekt im Sinne des Pflichtteilsrechts ist – sofern nicht ein ganzes (einzelkaufmännisches) Unternehmen übergeht – die in den Nachlass gefallene oder wenigstens nach dem Tod des Erblassers fortgeführte gesellschaftsrechtliche Beteiligung.[865] Deren gemeiner Wert kann sich in einem zeitnah zum Erbfall erfolgenden Verkauf manifestieren. Ist die Veräußerung d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Umfang des Anspruchs bei Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 29 Der Anspruch, der sich aus der Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft ergibt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs i.H.d. Auseinandersetzungsguthabens.[83] Endet die Ehegatten-Innengesellschaft mit dem Tod des Erblassers, so ist als Stichtag für die Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Eintritt des Erbfalls maßgebend. Zu diese...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Wettbewerbsverbot des GmbH-... / 3 Formulierung der Wettbewerbsvereinbarung

Es kommt immer auf die exakte Formulierung der Wettbewerbsvereinbarung an, wenn der Geschäftsführer sicherstellen will, dass er für die vereinbarte Zeit nach seinem Ausscheiden tatsächlich Karenzzahlungen erhält. Empfehlenswert ist ein expliziter Hinweis darauf, dass die Vorschriften des § 75ff. HGB analog für den Geschäftsführer gelten sollen. Praxis-Beispiel Musterformulier...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Jeder Miterbe

Rz. 2 "Miterbe" ist auch der lediglich bedingt oder befristet als Miterbe Berufene, egal ob aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass ist unerheblich, so dass auch die Beteiligung mit einem geringen Bruchteil gleiche Rechte gewährt. Der Nachlasspfleger für einen unbekannten Miterben ist nicht Miterbe i.S.v. § 2033 BGB und dar...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zeugnis des GmbH-Geschäftsf... / 1 Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung

Der GmbH-Geschäftsführer schließt mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag. Für Dienstverträge gilt gemäß § 630 BGB die Pflicht zur Zeugniserteilung. Ein Arbeitsvertrag wird hierbei nicht vorausgesetzt, es genügt ein freier Dienstvertrag. Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete v...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Einkommensteuer

Rz. 32 Die einkommensteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Nachlass aus Betriebs- oder Privatvermögen besteht. Die Übertragung eines Erbteils, zu dem ein gesamthänderisch gebundener Betriebsvermögensanteil gehört, an einen Dritten kann zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 34 EStG führen. Besteht ein Nachlass aus Privat- und Bet...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2 Begriff der vermögenswirksamen Leistung

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrechtlich Entgelt[1] mit einer besonderen Zweckbindung, da sie dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht zur freien Verfügung ausgezahlt, sondern für ihn langfristig angelegt werden.[2] Entgelt ist auch der vom Arbeitgeber zugesagte, zusätzlich zum Lohn gezahlte Zuschuss an der vermögenswirksamen Leistung. Demnach hat der Arbeitnehmer ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2.3 Beteiligungsvertrag und Beteiligungskaufvertrag mit dem Arbeitgeber

Der Beteiligungsvertrag unterscheidet sich vom Beteiligungskaufvertrag hauptsächlich dadurch, dass der Beteiligungsvertrag nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erstmals begründet, während aufgrund eines Beteiligungskaufvertrags bereits bestehende nicht verbriefte Vermögensbeteiligungen erworben werden.[1] Mit einem Beteiligungsvertrag und aufgrund eines Beteiligungskaufve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Gesellschaftsrechtlich begründete Korrekturerfordernisse – Einzelfälle

Rz. 290 Unterschiede zwischen dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und dem ihm zustehenden Gewinnanteil können ohne weiteres gesellschaftsvertraglich vereinbart werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber selbst in § 709 Abs. 3 BGB (vor dem MoPeG in § 722 BGB a.F.) vorgesehen hat, dass in der GbR die Gewinne im Zweifel (also bei fehlender Reg...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 4 Wahl der Anlage

Die Wahl der Anlageart und des Unternehmens oder Instituts (z. B. Sparkasse, Bausparkasse, Lebensversicherungsgesellschaft), bei dem die vermögenswirksame Leistung angelegt werden soll, bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten stets der Arbeitnehmer. Diese Anlagewahlfreiheit ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage und sichert die Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Voraussetzungen der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 27 Kommt es zu einer eigentumsmäßigen Zuordnung von Vermögen bei einem Ehegatten, die über ein übliches Maß hinausgeht und die sich im Hinblick auf finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten begründet, so ist zu prüfen, inwieweit die Beteiligten davon ausgegangen sind, an dem Vermögenszuwachs zu partizipieren. Eine Ehegatten-Innengesellschaft ist da...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Kapitalgesellschaften

Rz. 15 Als Nutzungen einer Kapitalgesellschaft stehen dem Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft grundsätzlich die auf seine Beteiligung entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen entfallenden Gewinnanteile oder Dividenden zu.[52] Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven resultiert, die bereits vor dem Erbfall gebildet worden sin...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Persönlich haftende Gesellschaftsanteile (OHG, GbR, Komplementär einer KG)

Rz. 48 Hinsichtlich der Abwicklungsvollstreckung gelten im Bereich der stets durch persönliche Haftung gekennzeichneten Anteile an GbR, OHG sowie Komplementäranteilen an KG dieselben Grundsätze wie beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft.[72] Gehört zum Nachlass der Anteil eines alleinigen Komplementärs einer KG, kann der Testamentsvollstrecker jedenfalls für die dreimonat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Kürzungsbefugnis (Abs. 1)

Rz. 4 Gem. Abs. 1 kann der Erbe gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten anteilsmäßige Beteiligung an der Pflichtteilslast verlangen, sofern sich aus den §§ 2321, 2322 BGB nichts anderes ergibt bzw. der Erblasser keine abweichenden Anordnungen nach § 2324 BGB getroffen hat. § 2318 BGB greift grundsätzlich nicht nur zugunsten des pflichtteilsberechtigten Alleiner...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entstehung von (neuen) Gesellschaftsanteilen durch den Erbfall

Rz. 275 Fällt ein Einzelunternehmen im Erbfall einer Erbengemeinschaft an, kann es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung[857] ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Eine Änderung der Rechtsform, insbesondere die (automatische) Entstehung einer GbR oder OHG ist hiermit nicht verbunden.[858] Auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (3) Nachfolgeklauseln

Rz. 258 Den sog. Nachfolgeklauseln ist gemeinsam, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.[793] Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Dieser vollzieht sich aber nicht[794] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, sondern im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Partnerschaftsgesellschaften

Rz. 67 Nach § 9 Abs. 1 PartGG gilt für Partnerschaftsgesellschaften das Gleiche wie für die OHG oder KG (insoweit wird auf § 130 HGB verwiesen). Die Partnerschaftsgesellschaft wird beim Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt – den Erben steht lediglich ein Abfindungsanspruch zu.[229] Anders als bei den sonstigen Perso...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 19 Bei dem sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflichtt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Prozessuales

Rz. 30 Zuständig für den Ausgleichsanspruch ist nach den §§ 111 Nr. 10, 112 Nr. 3 und 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG das FamG. Krug geht hingegen von der Zuständigkeit des allg. Prozessgerichts aus, da es sich bei Streitigkeiten im Rahmen des Rechtsverhältnisses einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht um güterrechtliche Streitigkeiten handelt.[85] Hinsichtlich der Höhe der Beteiligu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 56 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[124] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[125] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mehrere Personen als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 9 Hat der Erblasser sein Vermögen mittels Verfügung von Todes wegen mehreren Personen zugewandt und sollen danach nicht alle diese Personen an der Abwicklung des Nachlasses beteiligt sein, so kommen folgende Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: (1.) Zum einen kann hier eine Miterbeneinsetzung verbunden mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung (und Ernennung des ve...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / VI. Erfüllungsgeschäft

Rz. 16 Zu differenzieren ist auch beim Erbschaftskauf zwischen dem schuldrechtlichen Grundgeschäft und dem dinglichen Erfüllungsgeschäft (Trennungsprinzip). Der Alleinerbe als Verkäufer einer Erbschaft ist verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände nach den für die einzelnen Gegenstände geltenden Vorschriften auf den Käufer zu übertragen (§§ 929 ff., 873, 925, 398...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Stille Gesellschaften

Rz. 63 Gem. § 234 Abs. 2 HGB kommt es durch den Tod eines stillen Gesellschafters nicht zur Auflösung der stillen Gesellschaft. Die Beteiligung kann daher vom Testamentsvollstrecker als Nachlassbestandteil verwaltet werden, sofern der Geschäftsinhaber zustimmt.[108] Wird hingegen durch den Tod des Geschäftsinhabers die stille Gesellschaft aufgelöst, hat der Testamentsvollstr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Gesellschaftsanteile

Rz. 5 Wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört, können Vor- als auch Nacherbe in die Gesellschafterstellung nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen schafft. Der Vorerbe kann, sofern er persönlich haftender Gesellschafter geworden ist, verlangen, dass ihm die Stellung als Kommanditist eingeräumt wird (§ 131...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Sparbuch auf den Todesfall

Rz. 51 Die zwischen dem Erblasser einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass mit dem Tode des Gläubigers die Rechte aus der Spareinlage auf einen Dritten übergehen, kann ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als unwiderruflich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Zu Abs. 1

Rz. 35 Der Bruchteil an den Früchten berechnet sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Erbquote eines jeden Miterben. Der Begriff der "Früchte" ist in § 99 BGB legal definiert. Unter Abs. 1 sind aber auch Nutzungen i.S.v. § 100 BGB zu verstehen.[98] Früchte von Nachlassgegenständen sind zunächst Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, §§ 953, 2041 BGB. Die Regelung, dass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Innenverhältnis

Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last insgesamt auferleg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Streitwert

Rz. 16 Der Streitwert der Anfechtungsklage bemisst sich nach der h.M. nicht nach dem Interesse des Klägers an der für ihn aus der Erbunwürdigkeit des wegfallenden Unwürdigen resultierenden Besserstellung, sondern nach der gesamten Beteiligung des Unwürdigen am Nachlass, also nach dem Interesse des Beklagten.[26] Dieses Interesse ist gleich dem Wert seines Anteils am Nachlass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Verzeichnisinhalt

Rz. 5 In dem Verzeichnis sind die zum Zeitpunkt seiner Errichtung, und nicht des Erbfalls, zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzugeben.[20] Anzugeben sind daher die vorhandenen Surrogate (§ 2111 BGB),[21] nicht dagegen die aus dem Nachlass ausgeschiedenen Gegenstände. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind nur die Nachlassaktiva mitzuteilen; die Angabe der N...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / IV. Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 5 Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Durch diese Ausgestaltung wird dem berechtigten Interesse des Erblassers Rechnung getragen, seinen Nachlass geschlossen, sozusagen als Einheit, an eine oder mehrere von ihm ausgewählte Personen zu vererben. Besteht der Nachlass aber zum größten Teil aus nicht ohne weiteres liquidierbaren Vermögensgegenständen, droht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[39] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[40] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheiten bei Verwaltungsvollstreckung von Gesellschaftsanteilen einer GbR

Rz. 62 Aufgrund der durch die Rspr.[101] erfolgten Annäherung des Haftungssystems der GbR an das der OHG ist nunmehr fraglich, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich nur Verwaltungsmaßnahmen an der Außenseite, nicht aber an der Innenseite der GbR-Beteiligung treffen kann.[102] Überwiegend wird dies abgelehnt.[103] Die Rspr. hinsichtlich der Haftung eines GbR-Gesellschafte...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Eigenkapital-Finanzie... / 6 Steuerliche Auswirkungen der Kapitalerhöhung

Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen erhöht sich das Vermögen der GmbH. Die Kosten der Kapitalerhöhung sind Betriebsausgaben. Der Vermögenszugang unterliegt nicht der Körperschaft- und Gewerbeertragsteuer. Bei der Einlage von Grundstücken entsteht Grunderwerbsteuer (3,5 %, in einigen Bundesländern bis zu 6,5 %), die von der GmbH zu zahlen ist. Die Gewährung von neuen Ges...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abwicklungsvollstreckung

Rz. 12 Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht.[33] Im Einzelnen:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 250 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[770] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 43 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 5 Anzeigepflichten des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen selbst angelegt (im Betrieb), muss er der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die der Arbeitgeber verwahrt oder von einem Dritten verwahren lässt oder die die Hausbank des Arbeitnehmers verwahrt, durch Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt oder d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Nicht verbrauchbare Sachen

Rz. 124 Für nicht verbrauchbare Gegenstände,[505] insbesondere Immobilien und Unternehmensbeteiligungen,[506] aber auch Nutzungsrechte (z.B. den Nießbrauch),[507] gilt das sog. Niederstwertprinzip[508] des Abs. 2 S. 2. Dementsprechend sind die Werte des verschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Schenkung (bei Grundstücken: Eigentumsumschreibung im Grundbuch)[509] und zum Z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Wiedererlangung der Testierfreiheit

Rz. 66 Im Fall der Wiederverheiratung stellt sich, sowohl bei der Einheitslösung als auch bei der Trennungslösung, die Frage, ob der Längstlebende seine, durch die Bindungswirkung beschränkte, Testierfreiheit voll wiedererlangt. Nach h.M. entfällt mit der Wiederheirat die Bindung des Überlebenden an seine wechselbezüglichen Verfügungen im Ehegattentestament, soweit der Überl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Rz. 124 Die Nachlasspflegschaft endet gem. § 1886 Abs. 2BGB grundsätzlich erst mit ihrer Aufhebung durch Beschluss des Nachlassgerichts und wird mit dessen Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG).[380] Anderes gilt nur dann, wenn die Nachlasspflegschaft auf die Besorgung einer bestimmten einzelnen Angelegenheit beschränkt wurde. In diesem Fall endet...mehr