Fachbeiträge & Kommentare zu Bescheinigung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Widerspruchsrecht des Grundstückseigentümers

Rz. 33 Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstücks gegen die Bescheinigung Widerspruch bei der Bescheinigungsbehörde einlegen. Nur ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch ist für das Verfahren beachtlich (vgl. § 7 Abs. 5 S. 4 SachenR-DV). Natürlich kann der Eigentümer durch seinen Widers...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 3. Feststellungs- bzw. Vorlage- und Nachweispflichten

Rz. 143 Die Klausel gibt grundsätzlich die gesetzliche Regelung wieder und berücksichtigt dabei die jüngsten Gesetzesänderungen zur sog. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Gesetzesänderung betrifft Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sofern kein Ausnahmetatbestand (vgl. § 5 Abs. 1a S. 3 EFZG) vorliegt. Diese müssen seit dem 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Form

Rz. 9 Zur Form der Bescheinigung vgl. zunächst § 32 GBO Rdn 17. Die Vollmachtsbescheinigung wird im Gegensatz zur Registerbescheinigung regelmäßig als Eigenurkunde erstellt.[12] Sie ist dann gem. § 34 BeurkG zu unterschreiben und zu siegeln. Eine in die Urkunde aufgenommene Bescheinigung wird von § 21 Abs. 3 BNotO nicht ausgeschlossen, kollidiert aber mit der Beifügungspflic...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Rechtmäßigkeitsbescheinigung

Rz. 2176 Die Sitzverlegung wird zunächst zur zuständigen Stelle (Gericht, Notar oder eine andere zuständige Behörde) im Sitzstaat der Europäischen Gesellschaft (SE) angemeldet.[5407] Gem. § 4 SEAG ist in Deutschland dafür das Handelsregister zuständig.[5408] Das Registergericht prüft, ob alle notwendigen Rechtshandlungen und Formalitäten, die im Vorfeld der Sitzverlegung not...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Rechtmäßigkeitsbescheinigung

Rz. 2091 Nach Art. 25 SE-VO müssen zunächst die einzelnen Verfahrensschritte bei den sich verschmelzenden Gesellschaften nach den für diese geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates überprüft werden. Der nationale Gesetzgeber hat in den §§ 3 und 4 SEAG dem Handelsregister die Prüfungskompetenz nach Art. 25 SE-VO zugewiesen. Das Registergericht prüft, ob alle notwendig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verzicht nach § 9 Abs. 6 GBBerG

Rz. 42 Der Versorgungsunternehmer ist nicht verpflichtet, die kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeit auch auszuüben. Wird die entsprechende Leitung nicht mehr benötigt, wäre es umständlich, hier noch Dienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.[39] Der Berechtigte kann daher gem. § 9 Abs. 6 S. 1 GBBerG auf die Dienstbarkeit verzichten. Das Recht erlischt dann. Der Verzich...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / dd) Bedingtes Kapital

Rz. 225 Der Beschluss einer bedingten Kapitalerhöhung ist nach § 195 AktG samt der entsprechenden Satzungsänderung nach § 181 Abs. 1 AktG vom Vorstand (vertretungsberechtigende Anzahl seiner Mitglieder genügt) und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden: Rz. 226 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.38: Beding...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Anmeldung von Satzungsänderungen

Rz. 203 Gem. § 13g Abs. 4 Satz 2 HGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist der Anmeldung einer Satzungsänderung der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags in der neuen Fassung beizufügen, und zwar in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung. Ferner ist der Gesellschaftsvertrag mit der Bescheinigung eines Notars zu versehen, dass die geänderten Bestimmungen mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Nachweise im Grundbuchverfahren

Rz. 69 Das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Lex fori zu entnehmen, so dass hinsichtlich deutscher Grundstücke auch bei Beteiligung ausländischer Gesellschaften nach der GBO zu verfahren ist.[274] Das gilt auch für das Beweisverfahren, so dass die erforderlichen Nachweise sich ebenfalls nach der GBO richten.[275] Nimmt eine ausländische Gesellschaft an in das Grundbuch ei...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE)

Rz. 2092 Auf der zweiten Stufe kontrolliert das Handelsregister des Sitzstaates der Europäischen Gesellschaft (SE) die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung im Hinblick auf die Verfahrensschritte der Durchführung der Verschmelzung und der Gründung der Europäischen Gesellschaft (SE). Gem. Art. 26 Abs. 2 SE-VO legen die sich verschmelzenden Gesellschaften dem Handelsregister bei der...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Notarbescheinigung

Rz. 61 Im Übrigen wird dann aber die Auffassung vertreten, dass auch die von einem deutschen Notar erstellte Existenz- bzw. Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsichtnahme in ein ausländisches Register dann ausreicht, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht.[74] Außerhalb des § 32 GBO (i.V.m. § 21 BNotO) soll die Bes...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / cc) Genehmigtes Kapital

Rz. 221 Die Schaffung eines genehmigten Kapitals ist als Satzungsänderung vom Vorstand (vertretungsberechtigende Anzahl) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 181 Abs. 1 AktG). Rz. 222 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.36: Schaffung eines genehmigten Kapitals bei einer AG Die Hauptversammlung vom _________________________ hat die Änderun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Zusammenhang mit notariellem Berufs- und Beurkundungsrecht

Rz. 4 Ebenso wie § 32 GBO bezieht § 34 GBO seinen wesentlichen formellen Gehalt nicht aus sich heraus, sondern durch den Verweis auf § 21 BNotO, der parallel um Abs. 3 ergänzt wurde. Die Norm ist bei § 32 GBO abgedruckt. § 34 GBO eröffnet lediglich die uneingeschränkte Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren. Rz. 5 Nicht angepasst wurde in diesem Zusammenhang jedoch die weitere ...mehr

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Anhang: Berufsrechtliche As... / 4. Fallbearbeitung

Rz. 31 § 5 FAO verlangt, dass der Antragsteller die nachzuweisenden Fälle "als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei" bearbeitet hat. Dabei ist es gleichgültig, ob der Antragsteller in seinen Fällen als Einzelanwalt oder Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft aktiv war. Gleichgültig ist auch, ob der Antragsteller die Fälle in eigener Sache bearbeitet hat, da die FAO i...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Kapitalertrag

Rn. 11 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Wie schon bisher gilt die Entlastung nur für KapErtr iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG . Begünstigt sind also die Gewinnanteile, Ausbeuten und sonstigen Bezüge aus Aktien, GmbH-Geschäftsanteilen, Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und beteiligungsähnlichen Genussrechten an KapGes. Hierzu gehören auch die Europäische (Aktien-)Gesellsc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Wechsel der Zuständigkeit

Rz. 2 Abs. 1 war anwendbar, wenn die Zuständigkeit zur Führung des ganzen Grundbuchblattes auf ein anderes Grundbuchamt überging. Ging die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs über eines von mehreren auf einem gemeinschaftlichen Blatt eingetragenen Grundstücks oder einen Grundstücksteil auf ein anderes Grundbuchamt über, so war hierfür Abs. 3 maßgebend. Die Behandlung des...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / a) Allgemeines

Rz. 41 Der Fall, dass der Auftraggeber/Bauherr zur Zahlung des Werklohns nur Zug um Zug gegen Beseitigung von gerichtlich festgestellten Mängeln verpflichtet wird, kommt in der Praxis sehr häufig vor. Damit wird der – bereits oben erwähnte – Fall von §§ 756, 765 ZPO (besondere Vollstreckungsvoraussetzungen) angesprochen. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirk...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / I. Grundzüge

Rz. 207 Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Urkundensprache

Rz. 434 Gemäß § 184 GVG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtssprache deutsch. Rz. 435 Für die Bewilligung (§ 19 GBO) folgt dabei schon aus § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO, dass das Original in deutscher Sprache abgefasst sein muss und deshalb auch eine Übersetzung nicht ausreicht.[1296] Andernfalls würde das Grundbuchamt wegen der Bezugnahme auf die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Normzweck

Rz. 3 § 32 GBO bezweckt eine Erleichterung in der Nachweisführung, indem für das Grundbuchverfahren das nicht mit öffentlichem Glauben versehene und häufig nur deklaratorisch[5] wirkende Handelsregister für das Grundbuchverfahren nutzbar gemacht wird, ohne diesen Nachweis zugleich zwingend vorzuschreiben. Rz. 4 § 32 GBO setzt immer die Eintragung im Register voraus, und zwar ...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / II. Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden im Inland

Rz. 209 Die rechtliche Wirkung einer öffentlichen Urkunde reicht nur so weit wie der Geltungsbereich des Rechts, auf dessen Grundlage die Beurkundung erfolgt ist. Einer durch eine ausländische Behörde ausgestellten öffentlichen Bescheinigung, Beglaubigung oder Urkunde kommt mithin im Inland noch nicht ipso iure die vom deutschen Recht vorgesehene besondere Beweiswirkung öffe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Bezeichnung der Grundbuchbände

Rz. 2 Jeder Grundbuchband begann mit einem Titelblatt, auf dem der Name des Amtsgerichts, der Grundbuchbezirk und beim Vorhandensein mehrerer Bände für den gleichen Grundbuchbezirk seine Nummern anzugeben waren. Außerdem enthielt das Titelblatt die Bescheinigung über die Seitenzahl des Bandes (vgl. § 3 GBV Rdn 2). Auf dem Rücken jedes Bandes war ein Schild anzubringen, auf d...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / ee) Kapitalherabsetzung

Rz. 229 Eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist in zwei Schritten registerlich zu vollziehen: Zunächst ist in einem ersten Schritt der entsprechende Beschluss nach § 223 AktG vom Vorstand (vertretungsberechtigende Anzahl seiner Mitglieder genügt) und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Rz. 230 Muster in Ihr Textverarbeitungspro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt der Eintragung

Rz. 3 Das Recht ist als "Recht zum Besitz gem. Art. 233 § 2a EGBGB" zu bezeichnen. Rz. 4 Der Besitzberechtigte wird nach den allgemeinen Regeln (§ 15 GBV) bezeichnet. Dabei ist zu beachten, dass in den Fällen des Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1 Buchst. c EGBGB nicht nur derjenige besitzberechtigt ist, der den Überlassungsvertrag abgeschlossen hat, sondern auch "diejenigen, die mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Sofortiges Entstehen einer Dienstbarkeit

Rz. 4 Die besondere und geradezu revolutionäre Regelung erfolgte durch § 9 GBBerG: Für die Nutzung zur Energieversorgung ist dabei ein sofortiges Entstehen von Dienstbarkeiten vorgesehen. Der Nachweis soll durch ein behördliches Bescheinigungsverfahren erfolgen, die Eintragung im Grundbuch erfolgt als Grundbuchberichtigung mit der Bescheinigung als urkundlichem Nachweis i.S....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht

Rz. 14 Nach der Formulierung des § 21 Abs. 3 S. 1 BNotO scheint sich die Notarbescheinigung auf eine Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht beziehen zu müssen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlautvergleich mit § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, der mit "Vertretungsmacht" den Gesamtrahmen aller auf den Bevollmächtigten delegierten Handlungsberechtigungen bezeichnet. Rz. 15 Man wird aber...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / II. Beweismittel im Registerverfahren

Rz. 117 Im Zuge des Eintragungsverfahrens ist das Gericht verpflichtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Allerdings ist das Gericht dabei – im Gegensatz etwa zum Verfahren in Grundbuchsachen (vgl. § 29 GBO) – nicht auf die Verwertung bestimmter Beweismittel beschränkt, sondern bei deren Auswahl und Verwertung grds. frei.[176] Zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Schiffsregistergericht, daß in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ein Recht von einer vor dem 3. Oktober 1990 gegründeten Genossenschaft auf eine im Wege der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung aus einer solchen hervorgegangenen Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft übergegangen i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung

Rz. 6 Im Beitrittsgebiet kann daneben eine Enteignungsmaßnahme bei Banken oder Versicherungen das Abhandenkommen des Briefes begründen. Beschränkt ist der Anwendungsbereich aber auf besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Maßnahmen. Diese konnten rechtlich nur bis zur Gründung der DDR am 7.10.1949 durchgeführt werden.[3] Spätere Maßnahmen sind keine solchen aufgrund b...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / dd) Muster: Kapitalherabsetzung bei einer GmbH

Rz. 197 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.25: Kapitalherabsetzung bei einer GmbH Die Gesellschafterversammlung vom _________________________ hat die Herabsetzung des Stammkapitals um _________________________ EUR auf _________________________ EUR und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Jeder Geschäftsführer versichert, d...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / bb) Muster: Sachkapitalerhöhung bei der GmbH

Rz. 194 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.23: Sachkapitalerhöhung bei der GmbH Das Stammkapital wurde durch Sacheinlage auf _________________________ EUR erhöht. Der Gesellschaftsvertrag (§ 3) wurde entsprechend geändert. Jeder Geschäftsführer versichert, dass durch den Gesellschafter Herr/Frau/Firma _________________________ auf seine neue Stammeinla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wahlrecht und Widerruf

Rn. 79 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Wahlrecht zur Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen und Geschenke kann nur einheitlich für das Wj oder das Kj ausgeübt werden: für Zuwendungen an Dritte (Wj) nach Abs 1 und für ArbN (Kj) nach Abs 2 des § 37b EStG (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Das Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4 eröffnet jedoch die ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Ablauf

Rz. 2154 Nach dem Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Umwandlungsplan befindet sich die Europäische Gesellschaft (SE) in ihrer Gründungsphase. Für diesen Zeitraum gilt der Verweis des Art. 15 SE-VO in das nationale Recht. Gem. Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 198 Abs. 1 UmwG ist die Europäische Gesellschaft (SE) zur Eintragung in das zuständige Register anzumelden.[53...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Die Abschreibung von Grundstücksteilen

Rz. 13 An der Übereinstimmung des Grundbuchs mit dem amtlichen Verzeichnis (siehe oben Rdn 10) besteht ein allgemeines Interesse; so sollen Grundstücksteile nur nach ihrer Grenzfeststellung in Kataster und Grundbuch abgeschrieben und zu selbstständigen Gegenständen des Rechtsverkehrs erhoben werden.[38] § 2 Abs. 3 GBO verlangte deshalb bis zur Änderung und Vereinfachung durc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtslage nach dem Signaturgesetz

Rz. 11 Das Signaturgesetz und die daran anschließenden Ausführungsbestimmungen der Signaturverordnung sowie die von §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 6 SigV vorgesehenen Maßnahmenkataloge greifen das Anliegen der asymmetrischen Kryptoverfahren auf, elektronische Dokumente gegen Manipulationen zu schützen und sie auf einen Urheber zurückzuführen. Sie schaffen den für den Praxiseinsatz in...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Anhang 1: Anlage zur Grundbuchordnung Vorbemerkungen Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Bete...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Grundpfandrechtsbriefe bei Gesamtrechten

a) Die beteiligten Grundbuchämter haben bei Gesamtrechten Übereinstimmung herbeizuführen, welches Grundbuchamt die einzelnen Briefe miteinander verbindet. b) Bei Änderungen und Ergänzungen von Briefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, hat in der Regel das Grundbuchamt, bei dem der Brief eingereicht wird, die Verbindung zu lösen und die einzelnen Briefe unter Hin...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bestand und Nachtragsliquidation

Rz. 52 Das Erlöschen einer juristischen Person ist nach herrschender Meinung materiellrechtlich ein Doppeltatbestand. Zur Vollbeendigung muss die juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht sein, daneben muss die juristische Person aber auch objektiv vermögenslos sein. Findet sich dann trotz Löschung der juristischen Person aus dem Handelsregister noch vorhandenes Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antrag des Berechtigten und öffentliche Bekanntmachung

Rz. 31 Das Bescheinigungsverfahren wird nur auf Antrag des Versorgungsunternehmens, durchgeführt (§ 9 Abs. 4 S. 1 GBBerG). An den Antrag werden bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen gestellt, damit das Verfahren selbst ohne umfangreiche materielle Prüfung und Aufwand durchgeführt werden kann. Die Anforderungen an den Antrag regeln §§ 6, 7 SachenR-DV. Die Behörde prü...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / II. Grundlagen

Rz. 135 Das Arbeitsverhältnis ist darauf angelegt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt und hierfür vom Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung erhält. Nicht selten kommt jedoch "das echte Leben" dazwischen und ein Arbeitnehmer ist – aus welchem Grund auch immer – an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber zunächst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 32 [Registerbescheinigung] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / bb) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 219 Bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln erfolgt gem. § 210 AktG nur eine Anmeldung durch den Vorstand (vertretungsberechtigende Anzahl von Vorstandsmitgliedern genügt) und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Mit Eintragung des Beschlusses ist das Grundkapital nach § 211 AktG erhöht. Rz. 220 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.35: Kapita...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Antrag des Versorgungsunternehmens

Rz. 37 Die Eintragung der Dienstbarkeit ist Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO.[35] Sie erfolgt auf Antrag des Versorgungsunternehmens (§ 9 Abs. 5 S. 1 GBBerG). Die Grundbuchunrichtigkeit wird nachgewiesen gem. § 22 GBO durch Vorlage der Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 4, 5 GBBerG.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 16 Zum Inhalt der Notarbescheinigung verlangt § 21 Abs. 2 BNotO zwingend ("hat […] anzugeben") die Angabe von Datum der Einsichtnahme und Datum der Ausstellung. Verstöße hiergegen machen die Notarbescheinigung unwirksam und als Nachweismittel im Grundbuchverfahren unbrauchbar. Das ist vom GBA zu prüfen. Im Übrigen enthält § 21 Abs. 2 BNotO nur berufsrechtlich sanktionier...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Vertretungsmacht

Rz. 18 Die Bescheinigung weist als wichtigsten Anwendungsfall im Grundbuchverfahren die Vertretungsmacht der für eine registrierte Gesellschaft (oder einen registrierten Einzelkaufmann) handelnden Personen nach. Dabei wirkt sich der Bewilligungsgrundsatz aus: Die Vertragsmacht ist nur auf Seiten des bewilligenden Betroffenen zu prüfen,[19] beim gewinnenden Teil nur im Fall d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstiges öffentliches Recht

Rz. 15 Eine gesetzliche Ausnahme enthält § 25 Abs. 2 S. 2 BauGB; infolgedessen ist die Eintragung des aus einer Auflassungsvormerkung Berechtigten als Eigentümer zur Eintragung einer Vormerkung zum Vorbehalt von Rechten nach § 25 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.[27] Eine gesetzliche ausdrückliche Ausnahme enthält ferner § 10 Nr. 3 RVermG vom 16.5.1961.[28] Rz. 16 Liegt die Er...mehr