Fachbeiträge & Kommentare zu Bescheinigung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Notarbestätigung

Rz. 13 Kein "einfaches Zeugnis" i.S.v. § 39 BeurkG ist auch die sog. Notarbestätigung. Zum Teil werden die gesetzlich nicht definierten Begriffe "Bestätigung" und "Bescheinigung" synonym verwandt.[40] Vorzugswürdig erscheint es jedoch, den Begriff der Notarbestätigung nur für ein in der notariellen Praxis entwickeltes, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenes Rechtsinstitut... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Art und Weise der Identifizierung des Vertragspartners nach GwG

Rz. 29 Die Identifizierung des Vertragspartners nach dem GwG besteht aus der Feststellung der Identität (§ 11 GwG) und der Überprüfung der Identität (§§ 12, 13 GwG). Die Feststellung der Identität des Vertragspartners erfolgt durch die Erhebung folgender Angaben: Die Überprüfung der Identitä... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland

Rz. 77 § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt ausweislich des Wortlauts nur für Urkunden deutscher Notare.[240] Urkunden ausländischer Notare können auch nicht gem. §§ 722, 723 ZPO für vollstreckbar erklärt werden.[241] Aus ihnen kann in Deutschland vielmehr nur dann vollstreckt werden, wenn einschlägige internationale Verträge das zulassen. Besonderes gilt, wenn es sich um ausländisch... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Voraussetzungen

Rz. 3 § 50 BeurkG gilt für Niederschriften und Vermerkurkunden (§ 39 BeurkG),[3] nach Abs. 1 S. 1 allerdings beschränkt auf eigene fremdsprachige Urkunden des Notars und von einem Notar verwahrte fremdsprachige Urkunden (§ 48 BeurkG, §§ 45 Abs. 2, 51 Abs. 1 S. 2, 3 BNotO).[4] Diese Einschränkung der Zuständigkeit stößt auf praktische Kritik.[5] De lege lata kann der Notar be... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Organschaftliche Vertretung

Rz. 17 Abs. 1 beschränkt die Gesellschaftsgründung mittels Videobeurkundung nicht auf natürliche Personen.[47] Treten (teil)rechtsfähige Verbände als Gründer auf und handeln für sie ihre organschaftlichen Vertreter, bedarf es stets des Nachweises der Vertretungsmacht. Dieser erfolgt nicht durch eine Urkunde nach § 2 Abs. 2 GmbHG, sondern durch einen entsprechenden Auszug aus... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Einleitung / B. Die Aufgaben des Notars im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege

Rz. 5 Die Zuständigkeiten des Notars ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 20–24 BNotO. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurkundungen. Dies umfasst die Beurkundung von Rechtsgeschäften einschließlich letztwilliger Verfügungen und bezieht sich auch auf die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge sowie die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen. Zur Urkundstätigkeit gehö... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Schnittstellen des Elektronischen Urkundenarchivs (Abs. 2)

Rz. 4 Die Bundesnotarkammer ist nach § 78h Abs. 1 S. 1 BeurkG als Urkundenarchivbehörde die Betreiberin des Elektronischen Urkundenarchivs. Nach § 55 Abs. 1, Abs. 2 BeurkG müssen die Notare das von der Bundesnotarkammer betriebene System nutzen. Hierzu gehören insbesondere die entsprechenden Software-Module, die in der Basisanwendung XNP bereitgestellt werden. Rz. 5 Praktisch... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 2Einer elektronischen Niederschrift sollen vorgelegte Nachweise nach Satz 1 in elektronisch beglaubigter Abschrift beigefügt werden. 3Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung i... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorkehrungen zur Einhaltung der Mitwirkungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 erste Alternative, Absatz 2 BeurkG genügen § 28 BNotO und den Richtlinien für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarkammer nach § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 6 BNotO, wenn sie zumindest die Identität der Personen, mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Die Notarin oder der Notar hat zu belegen, dass bei der Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form zur Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv geeignete Vorkehrungen im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 BeurkG getroffen werden. Soll durch Verwendung der Muster-Verfahrensdokumentation der Bundesnotarkammer nachgewiesen werden, dass geeignete Vorkehrungen ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Sonstige Zeugnisse

Rz. 55 Der Verweis auf § 39 BeurkG stellt sicher, dass Zeugnisse, die in Vermerkform abgegeben werden können, alternativ elektronisch errichtet werden können. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, "sonstige einfache Zeugnisse" als originäre elektronische Dokumente in der Form des § 39a BeurkG zu erstellen (vgl. die Kommentierung Kruse, § 40b BeurkG).[72] Anwendungsbeispiele si... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Wirkung

Rz. 6 Die Bescheinigung verleiht der Übersetzung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; der Gegenbeweis ist zulässig (Abs. 2). Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung greift auch dann ein, wenn der Notar unter Verstoß gegen Abs. 1 S. 3 die Übersetzung hergestellt hat, ohne die Fremdsprache hinreichend zu beherrschen.[10] Die Übersetzung ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Zu ersetzende Urschrift

Rz. 5 Voraussetzung für eine Ersetzung der Urschrift ist, dass diese völlig zerstört oder abhandengekommen ist.[20] Eine teilweise zerstörte Urkunde steht der vollständig zerstörten Urkunde gleich, wenn sie so weit beeinträchtigt ist, dass von ihr eine vollständige Ausfertigung nicht mehr erteilt werden kann. Zerstört ist eine Urschrift z.B. auch, wenn sie versehentlich zerr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIII. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GrdstVG)

Rz. 25 Den Vorschriften des GrdstVG [65] unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (Begriffsbestimmungen in § 1 GrdstVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, eine entsprechende tatsächliche Nutzung ist nicht erfor... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Pflicht des Notars zur "Aufteilung" der Steuerbescheinigung

Rz. 15 Die Pflicht, die Steuerbescheinigung zwischen mehreren Beteiligten "aufzuteilen", ist an keiner Stelle gesetzlich ausdrücklich geregelt. Auch Schreiben des BMF können keine solche Pflicht begründen. Es handelt sich jedoch um eine Nebenpflicht zu der allgemeinen Pflicht, Anderkonten abzurechnen. Sie lässt sich auch steuerrechtlich mit der Stellung des Notars als Treuhä... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Stufenweise Wiedereingliede... / 1 Ziel

Die stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers soll dessen medizinische Rehabilitation unterstützen, ihn zügig in das Arbeitsleben integrieren und den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern. Dabei kooperieren Arbeitnehmer, Arbeitnehmer- oder Personalvertretung, Arbeitgeber, Arzt, Betriebsarzt und Krankenkasse (oder ein anderer Rehabilitationsträger). Jeder Beteiligte kann ei... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Jahressteuergesetz 2026 / 2.2 Anwendung der Abgabenordnung (§ 12 FZulG)

§ 12 FZulG wird neu gefasst und um konkrete Verfahrens- und Fristenregelungen ergänzt. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist für auf Antrag festzusetzende Forschungszulage reicht es nach der Neuregelung aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG vor Ablauf der genannten Frist bei der zuständigen Bescheinigungsstelle gestellt worden ist (mithin bis zum ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Anwendungsfälle

Rz. 32 § 39a BeurkG bietet die normative Grundlage dafür, dass alle Notarakte, die § 39 BeurkG in Vermerkform zulässt, auch in der Form des einfachen elektronischen Zeugnisses möglich sind.[39] Hinsichtlich des Inhalts des vom Notar zu erstellenden elektronischen Dokuments gilt nichts anderes als für die papiergebundene Vermerkurkunde.[40] Es können also die Funktionen, die ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXVII. Versicherungsunternehmen

Rz. 64 Versicherungsunternehmen müssen den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Aufsichtsbehörde grundsätzlich weder anzeigen noch hierfür eine Genehmigung einholen. Der Erwerb von Beteiligungen kann jedoch ausnahmsweise nach § 17 VAG anzeigepflichtig sein, wenn die erworbene Beteiligung mehr als 10 % des Nennkapitals des Zielunternehmens ausmacht ("be... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 13 DONot ergänzt § 56 BeurkG , der wiederum das Herzstück[1] des Elektronischen Urkundenarchivs regelt: Bei der Überführung eines Papierdokuments in die elektronische Form zur Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv ist durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen S... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft die Bezeichnung des Geschäftsgegenstands und entspricht im Wesentlichen § 8 Abs. 6 DONot a.F. Die NotAktVV unterscheidet allerdings klarer zwischen Geschäftsgegenstand und Urkundenart, was in der Software des Elektronischen Urkundenarchivs durch getrennte Eingabefelder abgebildet wird. Vorgaben zur Eintragung der Urkundenart, die nach altem Rech... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorlagepflicht (Abs. 1)

Rz. 5 Für die Übersicht über die Urkundsgeschäfte gibt es ein amtliches Muster, das der DONot als Muster 1 beigefügt ist. Für die Übersichten bis einschließlich des Kalenderjahres 2021 waren in Bayern und Rheinland-Pfalz aufgrund abweichender landesrechtlicher Vorschriften ein erweitertes Muster 7a zu verwenden,[3] in dem bei den sonstigen Beurkundungen (I Nr. 1 lit. d) getr... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nicht Eintragungspflichtige Amtsgeschäfte

Rz. 29 § 7 Abs. 2 NotAktVV enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung der Amtsgeschäfte, die im Umkehrschluss zum Positivkatalog nicht in das UVZ eintragungspflichtig sind. Über den Wortlaut der "insbesondere" genannten Fälle hinaus sind mithin folgende Geschäfte des Notars nicht eintragungspflichtig: mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Verfahrensgrundsätze des BMF

Rz. 14 Das BMF hat mit Schreiben vom 24.11.2008 an die BNotK die bisherigen Verfahrensgrundsätze bestätigt. Die BNotK hat diese im Rundschreiben 3/2009[28] vom 13.1.2009 zusammengefasst dargestellt. Danach gelten für das Verfahren der Erteilung der Steuerbescheinigung folgende Grundsätze: mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXII. Sanierungsgebiete

Rz. 49 Um städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben, können die Gemeinden durch Satzung förmliche Sanierungsgebiete festlegen. Grundstücke, die in diesen förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 Abs. 1 BauGB) belegen sind, unterliegen Verfügungs- und Teilungsbeschränkungen nach Maßgabe des § 144 Abs. 2 BauGB. Im grundbuchlichen Vollzug löst dieses... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sachbeteiligung bei sonstigen Amtshandlungen

Rz. 34 § 3 BeurkG gilt im Gegensatz zu den §§ 6, 7 BeurkG auch dann, wenn die Amtshandlung des Notars lediglich in einer Unterschriftsbeglaubigung besteht (siehe Rdn 11). Der Notar hat also auch in diesem Fall zu prüfen, ob ihm nach § 3 BeurkG die Amtstätigkeit versagt ist (vgl. § 40 Abs. 2 BeurkG und siehe dazu § 40 BeurkG Rdn 27). Dabei ist allerdings zu differenzieren. Di... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Amtliche Lichtbildausweise

Rz. 18 Welches Mittel der Notar zur Feststellung der Person nutzt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.[47] Die Feststellung erfolgt regelmäßig durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.[48] Meist handelt es sich dabei um den Personalausweis oder den Reisepass. Auch ein Führerschein, dessen Lichtbild die Person zweifelsfrei erkennen lässt, genügt.[49] Bei älteren ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Beifügung

Rz. 61 Wird dem Notar eine Vollmacht oder ein Vertretungsnachweis eines gesetzlichen Vertreters vorgelegt, so hat er diese Urkunden mindestens in beglaubigter Abschrift der Niederschrift beizufügen. § 12 BeurkG wird in diesem Punkt durch § 14 Abs. 2 DONot ergänzt. Die Vollmacht bzw. der Vertretungsnachweis ist im Falle einer Papierurkunde anzukleben, soweit keine Verbindung ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die Identitätsfeststellung und ihre rechtliche Bedeutung

Rz. 12 Die Feststellungen des Notars zur Person der Beteiligten in der Urkunde haben einen hohen rechtlichen Wert; sie beweisen i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, dass die in der Urkunde genannten Personen tatsächlich die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben haben.[13] Sie besitzen die Kraft einer notariellen Bescheinigung. Die Behörde und das Gericht (also auch das Grundb... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vorzulegende Nachweise der Vertretung

Rz. 57 Etwas überraschend stellt die Praxis oft keine besonders strengen Anforderungen an den Nachweis der Vertretung durch die Eltern oder einen Elternteil. Entsprechende Nachweise soll sich der Notar nur nach pflichtgemäßem Ermessen vorlegen zu lassen haben.[114] Auch soll dem Notar bei der Ermessensausübung ein "weiter Spielraum" zustehen.[115] Folgende Grundsätze haben s... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Ausfertigungen und Abschriften

Rz. 4 Ausfertigungen können nur von Niederschriften erteilt und deshalb auch nur Ausfertigungen von Niederschriften beantragt werden. Ist eine Ausfertigung an die Stelle der Urschrift getreten (§ 45 Abs. 2 S. 2, 3 BeurkG), bezieht sich der Anspruch auf die Ausfertigung, bei Errichtung einer Ersatzurkunde auf diese (§ 46 BeurkG). Ausfertigungen und Abschriften werden ferner v... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Sätze 1 und 3 des Abs. 1 entsprechen § 29 Abs. 3 BNotO in der bis zum 1.1.1970 gültigen Fassung. Abs. 1 S. 2 wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025[1] ergänzt. Die Vorschrift des § 29 BNotO a.F. stammte ihrerseits aus der 1. Fassung der DONot vom 5.7.1937 und war von dort in die BNotO übernommen worden (§ 33 Abs... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Allgemeines

Rz. 88 Eine vollstreckbare Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger ist nach den §§ 795, 727 ZPO zu erteilen,[229] wenn die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (zur Schuldübernahme vgl. aber oben Rdn 48).[230] Der Rechtsnachfolger muss dabei namentlich benannt werden (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO). Wird ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vormund, Pfleger, Betreuer, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und WEG-Verwalter

Rz. 51 Ein Vormund, ein Pfleger oder ein Betreuer haben ihre Vertretungsmacht dem Notar durch Vorlage ihrer Bestellungsurkunde nachzuweisen. Ist Vormund das Jugendamt, so ergibt sich die Vertretungsmacht des Jugendamtes aus der Bescheinigung des Familiengerichts nach § 168b Abs. 2 FamFG. Das Jugendamt überträgt die damit verbundenen Aufgaben auf einzelne seiner Beamten oder ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Die Erzeugung der elektronischen Signatur als Amtshandlung des Notars

Rz. 28 Bei der Erstellung eines Vermerks in Papierform kann zwischen der Unterschrift, die als solche eigenhändig geleistet werden muss, und dem (delegierbaren) Aufdrücken des Siegels unterschieden werden. Bei der Abschriftsbeglaubigung ist zwar umstritten, ob die Beglaubigung ein Zeugnis des Notars darstellt oder nicht vielmehr eine Bescheinigung darüber, dass angesichts de... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vor dem 10.1.2015 errichtete Urkunden

Rz. 118 Für vollstreckbare Urkunden, die vor dem Stichtag des 10.1.2015 errichtet wurden, ist eine Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der EuGVVO a.F. ("Brüssel I") erforderlich (Art. 66 Abs. 2 EuGVVO n.F.).[295] Das Exequaturverfahren ist in den Art. 38 f. EuGVVO a.F. geregelt. Nach Maßgabe des Art. 57 EuGVVO a.F. können auch öffentliche Urkunden,[296] die in einem Mitglied... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei der Beglaubigung einer Abschrift bescheinigt der Notar die Übereinstimmung der Abschrift mit dem ihm vorgelegten Original. Die Abschriftsbeglaubigung ist in der Systematik des BeurkG eine weitere Form der Tatsachenbeurkundung,[1] wenn auch der "Erkenntnisprozess" des Notars regelmäßig keine unmittelbare vergleichende Wahrnehmung von Hauptschrift und Abschrift zum G... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Affidavit

Rz. 7 Einer der Anwendungsfälle des § 22 Abs. 1 BNotO ist das für den angloamerikanischen Rechtskreis bestimmte Affidavit. Hierbei handelt es sich um Wissenserklärungen, die der Erklärende gegenüber der Urkundsperson besonders zu bekräftigen hat, von der Urkundsperson bestätigt etwa mit der Formulierung "Sworn to me …". Benötigt werden diese Erklärungen vor allem zur Glaubha... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundstücksverkehr

Rz. 4 Das Grundbuchamt darf den Erwerber eines Grundstücks, Wohnungseigentums oder eines dinglich gesicherten Sondernutzungsrecht nach § 10 Abs. 3 WEG bzw. eines Mitbenutzungsrechts nach § 1010 BGB, eines Gebäudeeigentums oder Erbbaurechts nicht ohne Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in das Grundbuch eintragen (§§ 22 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2 GrEStG). Die G... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Gesetzestext Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. Rz. 1 In Gemeindeordnungen, Landkreisordnungen und anderen Gesetzen ist regelmäßig zur Wirksamkeit schriftlicher Erklärungen ihrer Organe und Vertreter die Beidrückung des Die... mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / E. Die Novelle 2021/2022

Rz. 18 Die mit Spannung erwartete auf Grundlage von § 36 BNotO und § 59 BeurkG zu erlassende Verordnung über "die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung" wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.10.2020 als "Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Verfahren

Rz. 4 Die Bescheinigung nach den §§ 39, 43 BeurkG ist eine Tatsachenbeurkundung i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 2 BNotO. Der Notar bezeugt die in amtlicher Eigenschaft wahrgenommene Tatsache, dass die Urkunde vorgelegen hat. Das Zeugnis erfolgt in Form des Vermerks und muss zumindest den Tag der Vorlage der Urkunde angeben, auf Wunsch auch die genaue Uhrzeit. Der Vermerk muss ferner U... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Inhalt und Beweiswert notarieller Urkunden

Rz. 15 Die notarielle Urkunde ist Prototyp der öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO. Systematisch kann zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen und Tatsachenbeurkundungen unterschieden werden, wobei zu letzteren auch der Beglaubigungsvermerk zählt.[50] Bei der Beurkundung von Willenserklärungen bezeugt der Notar den gesamten Vorgang der Erklärungsabgabe, einsch... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfac... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zulässigkeit, Urkundsgewährungspflicht

Rz. 9 Die §§ 36 ff. BeurkG beziehen sich nicht nur auf tatsächliche Erklärungen der Beteiligten, sondern vor allem auch auf Tatsachenzeugnisse des Notars. Solche notariellen Tatsachenbeurkundungen können gleichfalls in der Vermerkform des § 39 BeurkG erteilt werden. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Notars, welche Form er wählt.[25] Die Vermerkform ist allerdings nur f... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Behördliche Karten oder Zeichnungen

Rz. 20 Abs. 4 stellt behördliche Karten und Zeichnungen der notariellen Niederschrift hinsichtlich der Möglichkeit der erleichterten Verweisung gleich. Abs. 4 gilt für Karten und Zeichnungen, die von einer i.S.d. § 415 ZPO qualifizierten Stelle im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse entweder selbst angefertigt oder bei ihr eingereicht und dort mit Unterschrift und "Stempel oder Sieg... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Fälligkeitsmitteilung

Rz. 19 Die Fälligkeit des Kaufpreises bei Grundstückskäufen wird häufig von der Eintragung einer Vormerkung und der Vorlage der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben usw. abhängig gemacht. Der Notar kann in solchen Fällen den selbstständigen Betreuungsauftrag (§ 24 BNotO) übernehmen, den Beteiligten vom Vorliegen dieser Fälligkeitsbedingungen Mitteilungen zu machen.[54]... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 S. 1 macht die den jährlichen Übersichten über die Urkundsgeschäfte (§ 7 DONot i.V.m. Muster 1) zugrunde liegenden Urkundenarten zum Gegenstand einer eigenständigen Angabe im Urkundenverzeichnis. In der Urkundenrolle war die Urkundenart nach früherem Recht nur bei Unterschriftsbeglaubigungen mit und ohne Entwurf zu erfassen (§ 8 Abs. 6 S. 2 DONot a.F.). Wie die ... mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Vollmachtsbescheinigung (§ 21 Abs. 3 BNotO)

Rz. 37 Neben der Zuständigkeit zur Ausstellung von Registerbescheinigungen ist der Notar gemäß § 21 Abs. 3 BNotO auch dafür zuständig, Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht auszustellen. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form erteilt wurde (§ 21 Abs. 3 S. 2 BNotO). Die notarielle Vollmachts... mehr