Fachbeiträge & Kommentare zu Berlin

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Gesetzestext

Rz. 59 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 4 [Autor/Stand] Der Entwurf des Senats von Berlin für ein Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer Berlin (Berliner Grundsteuermesszahlengesetz – BlnGrStMG) vom 10.4.2024[2] wurde im Zuge der ersten Lesung im Plenum des Abgeordnetenhaus am 18.4.2024 dem Hauptausschuss zugewiesen.[3] Der Hauptausschuss empfahl am 12.6.2024 dem Abgeordnetenhaus ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit § 1 BlnGrStMG normiert Berlin vom Bundesrecht (§ 15 Abs. 1 GrStG) abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen. Berlin strebt damit eine Begünstigung sog. Wohngrundstücke an. Rz. 46 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Landeseigene Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Abs. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Für im Land Berlin belegene Grundstücke legt § 1 Abs. 1 BlnGrStMG landesgesetzlich folgende Steuermesszahlen fest Nr. 1: 0,45 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG , damit abweichend von der bundesgesetzlichen Steuermesszahl i.H.v. 0,34 Promille (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). Nr. 2: 0,31 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / H. Rechtsschutz

I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid Rz. 67 [Autor/Stand] Bis zur Stufe der Feststellung des Grundsteuerwertes folgt Berlin vollständig dem Bundesrecht. Abweichungen durch die landesgesetzlichen Regelungen betreffen ausschließlich spätere Verfahrensstufen (Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid). Für den Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid gel...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid

Rz. 67 [Autor/Stand] Bis zur Stufe der Feststellung des Grundsteuerwertes folgt Berlin vollständig dem Bundesrecht. Abweichungen durch die landesgesetzlichen Regelungen betreffen ausschließlich spätere Verfahrensstufen (Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid). Für den Rechtsschutz gegen den Grundsteuerwertbescheid gelten daher ausschließlich die Regelungen des Bunde...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 14 [Autor/Stand] In seinem Gesetzentwurf[2] führt der Berliner Senat aus, dass nachdem 99 Prozent der Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes ergangen waren, Auswer tungen im Hinblick auf mögliche Belastungsverschiebungen erfolgt seien. Diese hätten bei Anwendung der bundesgesetzlichen Steuermesszahlen – unter der Annahme eines aufkommensneutralen Hebesatzes – f...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Rechtsschutz gegen den Grundsteuermessbescheid

Rz. 68 [Autor/Stand] Für Rechtsbehelfe gegen den Grundsteuermessbescheid gelten die Regelungen des Bundesrechts (§ 13 GrStG Rz. 65). Der Steuerpflichtige kann gegen diesen Verwaltungsakt mittels Einspruchs (§ 347 AO) vorgehen. Natürlich bleibt es auch dabei, dass sich im Grundsteuerwertbescheid getroffene Feststellungen, nicht beim Grundsteuermessbescheid, dem Folgebescheid,...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Gesetzestext

Rz. 44 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 24 [Autor/Stand] Neben Berlin haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, per Landesgesetz Steuermesszahlen festzulegen, die von den bundesrechtlichen abweichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. Härtefallklausel für eigengenutzte Wohngrundstücke

Rz. 20 [Autor/Stand] Bereits der Berliner Koalitionsvertrag kündigt Konzepte an, um unbillige Härten zu vermeiden. [2] Die Umsetzung dieser Zusage geschieht nun mittels § 2 BlnGrStMG.[3] Nach dieser Härtefallklausel kann die Grundsteuer für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BewG) niedriger festgese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 38 [Autor/Stand] Das BlnGrStMG vermeidet die Risiken der in der Luft hängenden Steuermesszahlendifferenzierung des Bundesmodells (Rz. 36). Im Hinblick auf die landeseigenen Steuermesszahlen (§ 1 Abs. 1 BlnGrStMG) zeichnen sowohl Steuertatbestand als auch Gesetzbegründung ein einheitliches Bild des Gewollten. Wohngrundstücke sollen im Vergleich zu den anderen Grundstücksg...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 76 [Autor/Stand] In Berlin setzen die Finanzämter die Grundsteuer fest und verwalten sie (vgl. Rz. 17). Daher gelten hier uneingeschränkt die Vorschriften der Abgabenordnung und ein Widerspruchsverfahren (§ 69 ff. VWGO), wie es dort vorgesehen ist, wo die Gemeinden die Realsteuern verwalten, kommt nicht in Betracht. Damit kann der Grundsteuerbescheid in Berlin ausschließ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 4. Zusammenspiel mit anderen bundesgesetzlichen Ermäßigungen bei den Steuermesszahlen (Abs. 2)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Regelung in § 1 Abs. 2 BlnGrStMG sichert ab, dass die in § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG bundesgesetzlich geregelten Messzahlenermäßigungen auch in Berlin weiter anwendbar bleiben. Das Bundesrecht nimmt insoweit auf seine eigenen Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG Bezug, doch – wegen § 1 Abs. 1 BlnGrStMG – gilt diese Vorschrift in Berlin nicht. Die in § 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Berlin belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nutzung der gru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / A. Grundaussagen

I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Berlin belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Begünstigung von Wohngrundstücken

1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels ermäßigter Steuermesszahlen Rz. 31 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grund...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Inkrafttreten

Rz. 60 [Autor/Stand] Das BlnGrStMG ist am 11.7.2024 in Kraft getreten.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / III. § 3 BlnGrStMG – Inkrafttreten

1. Gesetzestext Rz. 59 [Autor/Stand] Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2. Inkrafttreten Rz. 60 [Autor/Stand] Das BlnGrStMG ist am 11.7.2024 in Kraft getreten. 3. Inhalt der Vorschrift Rz. 61 [Autor/Stand] § 3 BlnGrStMG normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes auf den Tag nach der Verkündung. Na...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 27 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer verfügt.[3] Auch das BVerf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 61 [Autor/Stand] § 3 BlnGrStMG normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes auf den Tag nach der Verkündung. Nach Art. 60 Abs. 2 VvB ist das vom Abgeordnetenhaus beschlossene Gesetz vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Regierenden Bürgermeister zu verkünden. Das Abgeordnetenhaus beschloss das ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 42 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei liegt das Ausmaß der in Berlin gewährten Ermäßigung von rd. 31 % (Rz. 14) ganz nah am unteren Ende der Bandbreite, die von 30 % bis 59 % reicht.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 54 [Autor/Stand] Bei § 2 BlnGrStMG handelt es sich um eine Härtefallklausel, die nur für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BewG) gilt. Für Mietwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 4 BewG) gilt die Norm hingegen nicht. Damit umfasst sie – abweichend vom Wortlaut der Überschrift – nicht alle Wohngr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. Abweichung bei den Steuermesszahlen beim Grundvermögen

1. Steuermesszahlen im Bundesmodell Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / I. § 1 BlnGrStMG- Steuermesszahl für Grundstücke

1. Gesetzestext Rz. 44 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / II. § 2 BlnGrStMG – Abweichende Festsetzung für eigengenutzte Wohngrundstücke in Härtefällen

1. Gesetzestext Rz. 52 [Autor/Stand] [1]Die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. [2]Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / B. Vergleich zur bundesgesetzlichen Regelung

I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohn...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / E. Kommentierung zentraler Vorschriften

I. § 1 BlnGrStMG- Steuermesszahl für Grundstücke 1. Gesetzestext Rz. 44 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist,mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / D. Verfassungsmäßigkeit der Abweichung

I. Gesetzgebungskompetenz Rz. 27 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer v...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 53 [Autor/Stand] Nach § 2 BlnGrStMG kann die Grundsteuer für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sowie eigengenutztes Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BewG) niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Gesetzestext

Rz. 52 [Autor/Stand] [1]Die Grundsteuer für eigengenutzte bebaute Grundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bewertungsgesetzes kann niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. [2]Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefäh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Geeignetheit der Liegenschaftszinssätze

Rz. 63 [Autor/Stand] Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 24.4.2024[2] entschieden, dass im typisierten Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten "steuerlichen" Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten „allgemeinen” Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind. Die steuerlichen Liegen...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Nor... / 4. Mögliche Alternative: Landesgesetzliche Steuermesszahlen

Rz. 19 [Autor/Stand] Unter den Ländern, die grundsätzlich das Bundesmodell anwenden, haben sich Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen dazu entschieden, den drohenden Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrundstücke durch vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Steuermesszahlen zu begegnen: Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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AGS 05/2025, Nun doch Ersta... / II. Notwendige Aufwendung

Die Kostenfestsetzung sei um die begehrten weiteren 12,00 EUR zu ergänzen. Dabei könne dahinstehen, ob sich die im Zuge der Akteneinsichtnahme dem Rechtsanwalt entstandenen Versendungskosten grds. ohne Weiteres als notwendige Auslagen der Prozessführung darstellen und damit bei gegebenem Erstattungsanspruch auszugleichen seien (so AG Tiergarten, Beschl. v. 21.2.2023 – 336 Cs...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels ermäßigter Steuermesszahlen

Rz. 31 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] „Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit . Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweich...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog....mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Berlin / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 35 [Autor/Stand] Auf den ersten Blick erweckt das Bundesmodell den Eindruck mit seiner reduzierten Steuermessesszahl von 0,31 Promille für Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a GrStG, vgl. Rz. 11) eine Begünstigung des Wohnens anzustreben. Viel spricht für eine hinreichende tatbestandliche Vorzeichnung eines legitimen Förderziels (Rz. 32). Rz. 36 [Autor/Stand] Doch ...mehr

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FoVo 05/2025, Erledigung ei... / 3 Der Praxistipp

Auskunftserteilung als unvertretbare Handlung Ist die Auskunftserteilung durch einen Dritten nicht möglich, liegt eine unvertretbare Handlung vor, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Festzusetzen ist ein Zwangsgeld und, soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzzwangshaft oder – bei dauerhafter Verweigerung der Erfüllung – auch Zwangshaft. Anders als bei der Vol...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009,...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 2.5 Elterngeldanspruch bei Mehrlingsgeburten (§ 1 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 50 Veranlasst durch die gegenteilige Rechtsprechung des BSG[1] hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1 Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Für das 2. und jedes weitere Kind wird der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG i. H. v. 300 EUR gezahlt.[2] Nach der Rechtsprechung des SG Berlin ist die Zu...mehr

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FF 05/2025, Umgangsrecht ei... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Das Verfahren betrifft den Umgang des rechtlichen Vaters mit seiner am 18.6.2015 geborenen Tochter X. Der Vater hat die Vaterschaft am 21.6.2016 mit Zustimmung der Mutter vor dem Notar A. zu UR-Nr. … anerkannt, in derselben notariellen Urkunde hat er mit der Mutter übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben. [2] X.s Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Sie is...mehr

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ZErb 05/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Nachdem zwischen der Stellung des Vergütungsantrags des Nachlasspflegers und der Entscheidung des OLG über die eingelegte Beschwerde fast fünf Jahre vergangen waren, hat man sich beim OLG Stuttgart wohl zu einer kurz und bündigen Entscheidung entschlossen, die (zumindest bei flüchtiger Betrachtung) wenig Begründung enthält. Doch genau das ist es, was diese Entscheidung auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Pilzanbau

Rz. 139 [Autor/Stand] Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilzarten, die genießbar und wohlschmeckend sind.[2] Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insb. die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen s...mehr

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AGS 05/2025, Erstattung der... / I. Sachverhalt

Das AG hat das Verfahren gegen die Betroffene nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Landeskasse auferlegt. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der – nicht in Berlin ansässige – Verteidiger u.a. auch die Erstattung der Aktenübersendungspa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 157 [Autor/Stand] Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. Liegt eine teils gewerbliche und teils land...mehr

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AGS 05/2025, Erstattung der... / Leitsatz

Die Aktenversendungspauschale ist auch dann zu erstatten, wenn der Betroffene in einer Großstadt (hier: Berlin) einen nicht ortsansässigen Verteidiger beauftragt hat. AG Tiergarten, Beschl. v. 17.3.2025 – 288 OWi 1156/24mehr

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FoVo 05/2025, Erledigung ei... / Leitsatz

Die einseitig gebliebene Erklärung des Gläubigers, dass sein Antrag nach § 888 ZPO in der Hauptsache erledigt sei, ermöglicht es, die Erledigung des Zwangsmittelantrags festzustellen und dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen. KG Berlin, Beschl. v. 28.3.2025 – 2 W 9/25mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Braun/Geist, Forderungsverzichte im "Bermudadreieck" von Sanierungsgewinn, Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, BB 2013, 351; Desens, Die neue Besteuerung von Sanierungserträgen, FR 2017, 981; Förster, Die Entsch des GrS des BFH zum Sanierungs-Erl und ihre Folgen, FR 2017, 1002; Förster/Hechtner, StBefreiung von Sanierungsgewinnen gem §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, DB 2017, 1536; G...mehr