Fachbeiträge & Kommentare zu Berlin

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die öffentliche Beglaubigung beweist die Echtheit der Unterschrift, nicht des Textes. Nur im Hinblick auf die Unterschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, iÜ liegt eine Privaturkunde vor (BGHZ 37, 86). Dem Formzwang unterliegende empfangsbedürftige Erklärungen müssen in der Form des § 129 zugehen, um wirksam zu sein. Eine Kopie genügt nicht (BayObLGDtZ 92, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haftung Dritter im Falle der Tötung oder Verletzung eines Partners.

Rn 24 Da innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – mit Ausn des Anspruchs aus § 1615l – keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hat der hinterbliebene Partner gg den Dritten nach der durch diesen erfolgten Tötung des Lebensgefährten keinen Anspruch aus § 844 II (Hamm FamFR 13, 103; vgl auch Löhnig FamRZ 17, 1558 ff), auch dann nicht, wenn die Partner die Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Geltungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift erfasst nicht Personengesellschaften (BGH NJW 14, 3779 – GbR) oder juristische Personen des Öffentlichen Rechts, sondern gilt für die privatrechtliche Stiftung sowie für alle privatrechtlichen körperschaftlich strukturierten Gesellschaften soweit keine Sonderregelungen bestehen, also für den VoRp (LG Berlin NJW 70, 1047), die GmbH (BGH NJW 83, 938; Ddorf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Teilung.

Rn 10 Teilung ist die Aufhebung einer Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung oder die Abschreibung einer realen Teilfläche aus einem einheitlichen Grundstück und Buchung der entstehenden Grundstücke unter selbstständigen Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Sie ist erforderlich bei Veräußerung oder grds bei Belastung (§ 7 GBO) einer Teilfläche. Sie wird wirksam ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93; s.a. LG Berlin II ZMR 25, 58; LG Frankfurt aM ZMR 24, 600). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele.

Rn 2 Zu den Namenspapieren mit Inhaberklausel zählen Sparbücher (BGHZ 28, 368, 370; WM 98, 1623; s Rn 7 ff), Leihhausscheine (BGH NJW 77, 1352), Versicherungsscheine (BGH NJW-RR 99, 898 [BGH 24.02.1999 - IV ZR 122/98]; NJW 00, 2103 [BGH 22.03.2000 - IV ZR 23/99]; NJW-RR 07, 1175 [KG Berlin 23.03.2007 - 6 U 3/07]; 09, 1327 [BGH 20.05.2009 - IV ZR 16/08]; 10, 904 [BGH 10.03.20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Nichteheliche Gemeinschaften.

Rn 95 Für den Vertragsschluss einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten dieselben Regeln wie für Eheleute (Engel MietRB 07, 326, 327). Eine Vollmacht des einen für den anderen ist aber nicht anzunehmen (AG Osnabrück WuM 96, 754 [AG Osnabrück 11.10.1996 - 44 C 345/96]). Auch die Vorschriften des § 1568 V (s Rn 35) sind nicht analog anwendbar (Hamm NJW-RR 05, 1168). Der P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 13 Der Mieter hat – wenn er keinen unverschuldeten Rechtsirrtum (LG Berlin GE 09, 1126) beweist – Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 zu vertreten. Er haftet für Erfüllungsgehilfen nach § 278 (BGH ZMR 07, 103). Nach einer Entscheidung des KG (ZMR 00, 822) soll immer eigenes Verschulden des Mieters erforderlich sein, die Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Übergangsregelung.

Rn 5 Gem Art 229 § 3 I Nr 7 EGBGB ist auf Altverträge, dh solche, die am 1.9.01 bereits bestanden, § 551 I aF anzuwenden (s.a. BGH NJW 09, 1491 [BGH 04.02.2009 - VIII ZR 66/08] Rz 14), wonach die Miete grds zum Monatsende zu zahlen ist (§ 551 I 2 aF). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist in einem Altvertrag vereinbart, dass der Mieter verpflichtet ist, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

Rn 3 Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von einem Irrtum nach den §§ 119, 120 (RGZ 134, 32). Bei mehreren Anfechtungsgründen laufen je einzelne kenntnisabhängige Fristen (vgl BGH NJW 66, 39; Staud/Singer § 121 Rz 4), ebenso bei mehreren Anfechtungsberechtigten. Gekannt werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Irrt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 40 Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gelten die allg Grundsätze (s § 812 Rn 109) mit folgenden Besonderheiten: Der Bereicherungsgläubiger muss beweisen, was der Schuldner erlangt hat. Das betrifft auch herauszugebende Surrogate und den Umfang gezogener Nutzungen (BGHZ 109, 139, 148), darüber hinaus für § 818 II den Wert des Erlangten im maßgeblichen Zeitpu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Höhe des Kostenvorschusses.

Rn 24 Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus den Gebühren, die sich nach dem Wert des beabsichtigten Verfahrens ergeben. Der Vorschussanspruch umfasst die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Gebühren und Auslagen (§§ 12 ff FamGKG; §§ 8, 9 RVG). IRd Schlüssigkeitsprüfung hat das Gericht auch die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten und Gebü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 15 Die Betriebskosten (§ 556 Rn 3) müssen sich in ihrer Gesamtheit ermäßigt haben (AG Berlin-Charlottenburg GE 90, 105). Die Ermäßigung einzelner Kostenpositionen kann durch eine Steigerung anderer Betriebskostenarten ausgeglichen sein (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 11). Für den Vergleichszeitraum gilt dasselbe wie bei Erhöhungen (Rn 5). Rn 16 § 560 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einschränkungen der negativen Abschlussfreiheit.

Rn 17 Die negative Vertragsfreiheit wird durch den Kontrahierungszwang eingeschränkt (s.a. § 311 Rn 7 ff). Dieser kann sich aus Gesetz (Rn 18 ff) oder Rechtsgeschäft (Einräumung einer Option oder Vorvertrag, s Rn 27 ff) ergeben. In diesen Fällen besteht für den Adressaten des Gebots die Pflicht, den ihm angetragenen Vertrag abzuschließen (Staud/Bork Vor zu §§ 145–156 Rz 14 f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelfälle.

Rn 7 Unter Beachtung, dass es auf die individuellen Umstände des Falles ankommt, dürften negative Abweichungen zu den wesentlichen Eigenschaften iSv Art 250 § 3 Nr 1 EGBGB Mängel sein, zB bei der Beförderung des Reisenden (s.a. 12 Aufl. § 651a Rz 32), dass der vereinbarte Flugtag oder Abflugort geändert wird (BGH 3.7.18 – X ZR 96/17 Rz 15) oder eine unangemessene Verspätung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung auf Mieterseite.

Rn 23 Hat der Mieter als Mietsicherheit ein Kautionssparbuch mit Sperrvermerk zugunsten des Vermieters angelegt, hat dieser im Fall der Mieterinsolvenz ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, soweit die Pfandrechtsbestellung oder Sicherungsabtretung nach außen erkennbar ist. Zur Tilgungsbestimmung bei der Barkaution vgl LG Hambg ZMR 08, 209 und Hambg ZMR 08, 714. Zur Mieterin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 99 Ist die Abrechnungsfrist abgelaufen, hat der ehemalige Mieter – solange der Vermieter keine formal ordnungsgemäße und inhaltlich richtige Abrechnung vorlegt (BGH NJW 11, 143 Rz 38) – nach dem Ende des Mietvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen (BGH ZMR 21, 874 Rz 59; NJW 13, 859 Rz 14; 12, 3508 Rz 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolgen.

Rn 9 Der Tierhalter haftet gem § 833 1 ohne Verschulden. Ob Verschuldensfähigkeit erforderlich ist, richtet sich nach der zur Haltereigenschaft nicht (voll) Geschäftsfähiger vertretenen Position (s.o. Rn 7): Dann kann es uU durchaus auf die Verschuldensfähigkeit ankommen, weil ohne diese evtl keine Haltereigenschaft begründet wird (missverständlich deshalb die Formulierung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechtigter.

Rn 18 Ein SNR muss wegen § 5 IV 1 – es geht um den Inhalt eines konkreten SonderE – dem jeweiligen Eigentümer eines Wohnungseigentumsrechtes der entspr WE-Anlage (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 26; 12, 464 Rz 8) bzw mehreren Rechten gemeinsam zugeordnet sein (BGH NJW 14, 1879 [BGH 20.02.2014 - V ZB 116/13] Rz 13; Ddorf RNotZ 10, 573). Einem bloßen Miteigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen, abführen.

Rn 17 Der Verw muss namens der GdW Beiträge und Zinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen (BTDrs 19/22634, 47). Beiträge folgen aus einem Beschl gem § 28 I 1, II 1. Tilgungsbeträge und Darlehenszinsen sind idR solche, die aufgrund eines von der GdW geschlossenen Kreditvertrags anfallen (s.a. BGH NZM 15, 821 [BGH 25.09.2015 - V ZR 244/14]). Rn 18 Der Verw ist verpflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kürzungen nach § 558 V.

Rn 9 Soweit § 558 V greift, der Vermieter also Drittmittel erhält (§ 559a Rn 2), muss das Erhöhungsverlangen die Kürzungsbeträge einschließlich der zugrunde liegenden Berechnungspositionen nennen (BGH NZM 11, 309 Rz 16; NJW 09, 1737 [BGH 01.04.2009 - VIII ZR 179/08]); der reine Abzugsbetrag reicht nicht. Der Vermieter muss angeben, wann er welche Mittel, zu welchem Zweck – M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 [2007] 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gemeinsamer Haushalt.

Rn 16 Wie Rn 9; vgl auch Porer NZM 05, 489. Gemeinsame Haushaltsführung fordert über den gemeinsamen Aufenthalt in der Wohnung hinaus Mitwirkung, Mitentscheidung und Kostenbeteiligung (BGH ZMR 14, 286; AG Ddorf ZMR 14, 294; AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 18, 92). Wenn sich der Mieter zum Zeitpunkt seines Ablebens bereits seit geraumer Zeit in einer Pflegeeinrichtung aufgehalten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtbarkeit.

Rn 2 Wegen der Gleichbehandlung desjenigen, dessen Annahme durch Fristablauf fingiert wird mit demjenigen, der die Erbschaft tatsächlich angenommen hat, muss auch letzterem ein Anfechtungsrecht zustehen. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der über die objektive Bedeutung seines Verhaltens im Irrtum war und nicht wusste, dass sein Schweigen als Annahme gilt (Grüneberg/Weidl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick und Zweck.

Rn 1 § 371 ergänzt § 368. Das Beweisinteresse des Schuldners ist nicht nur positiv darauf gerichtet, eine Quittung zu erhalten. Er hat ein ebenso berechtigtes Interesse, vom Gläubiger noch eine in dessen Hand befindliche Schuldurkunde für die Forderung zu erhalten, um negativ den Anschein des Weiterbestehens der Forderung zu beseitigen. Hierfür ist er auf einen schuldrechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigengeschenk.

Rn 2 Der Erblasser muss einen Dritten (München 6.2.19 – 20 U 2354/18 Rz 23; MüKo/Lange Rz 3) und daneben grds auch den Pflichtteilsberechtigten selbst beschenkt haben (Ausn: II). Mehrere Geschenke an den gleichen Berechtigten werden insgesamt dem Nachlass hinzugerechnet (Staud/Olshausen Rz 6). Beim Berliner Testament (§ 2269) ist zwischen den Erbfällen zu unterscheiden (vgl ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unbehebbare Mängel.

Rn 6 Ab Gefahrübergang unterliegen unbehebbare Mängel, die schon bei Vertragsschluss bestanden, § 437 und nicht mehr unmittelbar dem Recht der Unmöglichkeit, insb § 311a II (KG NJW-RR 12, 506, 507 [KG Berlin 27.10.2011 - 23 U 15/11]; Erman/Grunewald vor § 437 Rz 9; Lorenz NJW 13, 1341, 1344: § 266 gilt nicht; schon vor Gefahrübergang Hofmann/Pammler ZGS 04, 91, 95; aA Grüneb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 2 Dem Verbot des § 181 unterliegen neben dem rechtsgeschäftlichen auch der gesetzliche (BGHZ 50, 8, 10f) und der organschaftliche (BGHZ 56, 97, 101) Vertreter. Auf die Verwalter fremden Vermögens (s § 164 Rn 14) und den WEG-Verwalter (vor der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft KG NJW-RR 04, 1161, 1162 [KG Berlin 03.02.2004 - 1 W 244/03]...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mieterhöhungen.

Rn 26 Mieterhöhungen wegen gestiegener Kapitalkosten sind in die Kappungsgrenze einzuberechnen (BGH WuM 04, 348). Erhöhungen nach §§ 559, 560 bleiben hingegen gem § 558 III unberücksichtigt, jedenfalls sofern sie nicht älter als 3 Jahre sind (LG Berlin ZMR 98, 348). Dazu sind die Kosten zunächst auszuklammern und nach Feststellung der Kappungsgrenze wieder hinzuzurechnen (Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Feststellung der Vaterschaft.

Rn 1 Besteht rechtlich eine Vaterschaft (Hamm FamRZ 22, 1487 bei Zweifeln an der Heiratsurkunde) weder aufgrund einer Ehe noch infolge einer Anerkennung (Celle FamRZ 23, 1724 bei Zweifeln an einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung), so ist diese nach Abs 1 gerichtlich festzustellen. Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind genetisch abstammt (§ 1589). Das r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Bei der Verarbeitung eines Stoffes zu einer neuen beweglichen Sache stellt sich die Frage, ob sie dem Hersteller oder dem Eigentümer des verarbeiteten Stoffs gehören soll. § 950 entscheidet das Problem zugunsten des Herstellers. Die Vorschrift ist zwingend (ganz hM). Als Gegenmittel bleibt dem Stofflieferanten allerdings die Möglichkeit der Verarbeitungs- oder Herstelle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt und Ausübung des Wegnahmerechts; Verjährung.

Rn 12 Dem Mieter steht gg den Vermieter gem §§ 539 II, 258 ein Recht auf Duldung der Wegnahme zu (Hamm ZMR 18, 413). Verjährung tritt nach § 548 II (bei Drittem ggf analog: Frkf ZMR 16, 441) ein, es tritt keine Hemmung durch unberechtigte Ausübung des Vermieterpfandrechts ein (Ddorf ZMR 06, 923). Auch wenn der Vermieter nach Mietvertragsende Besitz an der Mietereinrichtung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Künftiger Anspruch.

Rn 12 Künftig iSd § 883 ist ein zwar entstandener, aber noch nicht fälliger Anspruch (Grüneberg/Herrler Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 28) und ein aufschiebend befristeter, dh erst ab einem Anfangstermin entstehender Anspruch. Ferner Ansprüche zu deren Entstehung noch ein – rechtsgeschäftliches – Verhalten der Beteiligten erforderlich ist, sofern die Entstehung nicht mehr nur v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bindung und Wirkung.

Rn 12 Für die Bindung an die Auflassung gilt § 873 II (BGHZ 106, 112; BayObLGZ 73, 141). Selbst die bindende Auflassung bewirkt keine Verfügungsbeschränkung (BGHZ 49, 200). Die Auflassung ist weder ein sonstiges Recht iSd § 823 I (BGHZ 45, 192) noch gibt sie ein Recht zum Besitz iSd § 986 (Celle NJW 58, 870f) oder eine in der Insolvenz des Veräußerers geschützte Rechtspositi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erbrecht.

Rn 75 Da beim Tod eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die §§ 1931, 1932, 1371 nicht entspr anzuwenden sind, fällt der gesamte Nachlass den gesetzlichen Erben auch dann zu, wenn darin wesentliche Werte des überlebenden Partners enthalten sind (Saarbr NJW 79, 2050; Frankf FamRZ 81, 253). Erbansprüche des überlebenden Partners können nur auf Grund Verfügung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Wichtiger Grund in der Person des Dritten.

Rn 9 Der Grund in der Person des Dritten muss so schwer wiegen, dass dem Vermieter eine Gebrauchsüberlassung an diesen nicht zugemutet werden kann (wie bei § 540 I 2). Bsp: berechtigte negative Prognose und konkreter Verdacht, dass Dritter die Mietsache beschädigen oder den Hausfrieden stören wird. Ungenügend sind persönliche Vorbehalte oder Antipathien des Vermieters gg ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Erfüllung.

Rn 191 Die Miete ist bar oder durch Überweisung zu entrichten. Was gilt, ist eine Frage der jeweiligen Vereinbarungen. Nach §§ 270 I, IV, 269 I ist die Absendung oder bei Banküberweisungen die ordnungsgemäße Veranlassung der Überweisung am Wohnsitz des Mieters ausschlaggebend. Bei der Mietzahlung handelt es sich um eine Schickschuld (Stuttg ZMR 08, 967, 968), die den Leistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ort der Arbeitsleistung.

Rn 67 Der Ort der Arbeitsleistung wird grds durch die Vorgaben im Arbeitsvertrag bestimmt, § 2 I 2 Nr 4 NachwG. Vereinbarter Arbeitsort kann nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung geändert werden. Enthält der Arbeitsvertrag keinen vereinbarten Arbeitsort, kann der ArbG an einen anderen Ort versetzen, uU auch ins Ausland (BAG ArbRAktuell 22, 643; NZA 17, 1452; 11,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bezugnahme auf andere Schriftstücke.

Rn 8 Der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments wegen des Inhalts seiner Verfügungen auf andere Schriftstücke Bezug nehmen. Unproblematisch ist dies möglich, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück um eine wirksame letztwillige Verfügung des Erblassers selbst handelt, auch wenn sich die Gesamtverständlichkeit dann erst aus beiden Urkunden ergibt (BGH ZEV 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorliegen eines mieterseitigen Vertragsstrafeversprechens.

Rn 4 Vertragsstrafe ist iSd §§ 339 ff zu verstehen, wonach der Schuldner eine Leistung für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Vertragsstrafeversprechen wurden angenommen für eine Vereinbarung, dass der Mieter sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung zur Zahlung eines Pauschalbetrages verpflichtet (AG Berlin-Charlotte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Grundbuchamt.

Rn 9 Vgl § 2353 Rn 8. IdR ist das Zeugnis nach § 35 II GBO vorzulegen. Der Nachweis über die Verfügungsbefugnis kann auch gem § 35 II Hs 2 iVm I 2 GBO durch öffentliche letztwillige Verfügung nebst Eröffnungsverhandlung und Zeugnis des Nachlassgerichts über die Amtsannahme oder Ausfertigung der zur Niederschrift des Nachlassrichters erklärten Annahme erbracht werden (Staud/H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verstöße.

Rn 10 Die Duldungspflicht gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten (§ 535 Rn 64). Wird die Duldungspflicht verletzt, kommt eine Kündigung nach § 543 I und/oder nach § 573 II Nr. 1 in Betracht (BGH NJW 15, 2417 Rz 17; LG Berlin WuM 16, 736). Der Vermieter ist nicht darauf verwiesen, zunächst – was möglich ist (Rn 11) – auf Duldung zu klagen (BGH NJW 15, 2417 [BGH 15.04.2015...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Personen, die einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, Abs 2 S 3.

Rn 17 Notwendig ist eine besonders enge Bindung mit dem Mieter (LG München I NZM 05, 336 stellt strenge Anforderungen, lässt enge Freundschaft nicht genügen und fordert eine Bindung, die eine weitere gleicher Art nicht zulässt). Auf eine sexuelle Beziehung kommt es nicht an; ein Vater-Sohn-ähnliches Verhältnis genügt (LG Berlin ZMR 16, 289). Ob ein Eintrittsrecht gegeben ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertragsschluss.

Rn 19 Der Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags richtet sich nach allgemeinen Regeln. Während auf Kundenseite (Zahlungsdienstnutzer) jede natürliche oder juristische Person sowie eine entspr zu behandelnde Personenvereinigung (zB OHG, GbR) stehen kann, ist die Kontoführung den Zahlungsdienstleistern vorbehalten (§ 1 I ZAG). Ein Kontrahierungszwang besteht grds nicht....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 304 BGB – Ersatz von Mehraufwendungen.

Gesetzestext Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Rn 1 § 304 bestimmt, dass der Schuldner nicht die Kosten zu tragen hat, welche durch den Annahmeverzug des Gläubigers entstehen. Der Gläubiger hat Mehr...mehr

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§ 4 Verkehrsverwaltungsrecht / B. Vergütungsvereinbarung

Rz. 2 Auch im Verkehrsverwaltungsrecht ist es mehr und mehr üblich, wegen der Komplexität der Materie (z.B. EU-Fahrerlaubnisfragen, Rechtmäßigkeit der Anordnung medizinisch-psychologischer Untersuchungen u.a.) und der zum Teil gravierenden Auswirkungen fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen auf die hiervon Betroffenen, die anwaltliche Tätigkeit nach einem Zeit- oder Pauschalhono...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Rechtsfolgen von Formverstößen.

Rn 11 Formverstöße beim Errichtungsakt machen das Nottestament unwirksam. Dies gilt nicht, wenn sie nur bei Abfassung der Niederschrift unterlaufen (III 2 iVm § 2249 VI). Fehlen also zB die erforderlichen Feststellungen (s.o.) oder die Angabe von Tag, Ort oder Beteiligten, so ist dies unschädlich. Gleiches gilt, wenn Zeugen die vom Erblasser unterschriebene Urkunde im Eingan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 82 Abrechnungspflichtiger ist, wer bei Ablauf des Abrechnungszeitraums (Rn 42) Vermieter (§ 535 Rn 83 ff) ist. Dies kann auch ein WEigtümer sein (Rn 79). Bei einer Vermietermehrheit müssen alle Vermieter die Abrechnung erteilen (LG Berlin GE 98, 245). Der Vermieter braucht nicht persönlich abzurechnen, sondern kann sich dafür Hilfspersonen oder Dritter oder eines Stellver...mehr