Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anfechtung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur teilweise

Rz. 88 Ergibt sich die gegenständliche Beschränkung der Beiordnung daraus, dass die Prozesskostenhilfe nur gegenständlich beschränkt bewilligt worden ist, so kann eine Erweiterung im Wege des Beschwerdeverfahrens in Betracht kommen, wenn der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beispiel: Die Partei beantragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Abwickler

Rz. 14 Der Abwickler einer Kanzlei eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts hat wegen §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 9 BRAO keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Für die Dauer der Bestellung bedarf es keiner Beiordnung des Abwicklers. Der Anspruch steht vielmehr den Erben zu. Das gilt auch für die Vergütungstatbestände, die der Abwickler erstmals er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfungsumfang

Rz. 122 Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren umfasst aufgrund der Bindungswirkung der Beiordnung/Bestellung (vgl. Rdn 127 ff.) insbesondere[231] (siehe Rdn 2)mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands

Rz. 15 Die gegenüber einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe andersartige Zweckrichtung der Beiordnung nach § 138 FamFG (der Sache nach handelt es sich um eine Bestellung, vgl. § 12 Rdn 6) schlägt unmittelbar auf den Inhalt dieses öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses durch. Gelangt das Familiengericht zu der Erkenntnis, dass der Antragsgegner in einer Scheidung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt (Abs. 1)

Rz. 1 Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts entsteht eine Dreiecksverbindung zwischen Partei, Fiskus und Anwalt. Die Einschaltung der Staatskasse stellt sicher, dass einerseits die Partei in einer nicht aussichtslosen Sache anwaltlich vertreten wird und dass zum anderen der Anwalt für seine Tätigkeit ein Honorar erhält. Diese Interessenlag...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Prüfung bei der PKH-Bewilligung

Rz. 155 Es erscheint allerdings fraglich, ob sich das stark formalisierte Festsetzungsverfahren vom Grundsatz her dafür eignet, eine nachträgliche Beurteilung der Prozess- und Verfahrensführung vorzunehmen und insbesondere festzustellen, ob diese mutwillig (§ 114 ZPO) war. Deshalb wird teilweise auch die Auffassung vertreten, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewill...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse

Rz. 80 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, richtet sich der Vergütungsanspruch gem. § 45 gegen die Staatskasse. Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der PKH/VKH in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse (§ 45 Abs. 1). Bei sonstigen gerichtlichen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschulden des Anwalts

Rz. 13 Das Unterlassen eines gebotenen Verhaltens, welches zu einem Vermögensnachteil bei dem geschützten Dritten führt, indiziert ein Verschulden des Handelnden (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Zivilrecht besteht eine allgemein gültige Vermutung, dass pflichtwidriges Handeln einem Schuldner persönlich vorzuwerfen ist. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Schuldverhältni...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beigeordnete/Bestellte Rechtsanwälte, Beratungshilfe

Rz. 9 § 55 gilt für alle gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch die Erl. zu § 1 Abs. 1) sowie den Beratungshilfeanwalt (vgl. dazu § 45). Unerheblich ist, in welcher Gerichtsbarkeit oder nach welcher Verfahrensordnung der Anwalt beigeordnet oder bestellt wurde. Auch der im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde bestellte Rechtsanwalt is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidiger

Rz. 20 Der dem Verurteilten bestellte Pflichtverteidiger oder ein ihm anderweitig beigeordneter Anwalt – ggf. für Tätigkeiten nach VV 4302 Nr. 2 – hat in einer Gnadensache keinen Anspruch gegen die Staatskasse.[26] Die Bestellung oder Beiordnung in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein Gnadenverfahren. Eine selbstständige Beiordnung oder Bestellung für das Gnadenv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Rz. 167 Auch der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Eine gesonderte Bestellung oder Beiordnung ist nicht erforderlich. Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.[168]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (Abs. 1 S. 2)

Rz. 18 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bisherigen Vorschrift wurde insowe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 152 Nach zutreffender Ansicht kommt eine Entscheidung nach Abs. 6 S. 3 auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch in Betracht,[151] u.U. sogar dann noch, wenn bereits die Festsetzung der Vergütung beantragt ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rein vergütungsrechtliche Rückwirkung.[152] Eine nachträgliche Entscheidung ist jedenfalls dann gebot...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsatz (Abs. 1 S. 3)

Rz. 21 Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird auf das Datum der Beiordnung oder der Bestellung abgestellt. Das gilt dann auch, wenn später nachträglich noch ein Auftrag des Mandanten erteilt wird (Abs. 1 S. 5). Beispiel: Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Pflic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auswirkung auf Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

Rz. 74 Soweit der Anwalt lediglich mit der Einschränkung des Mehrkostenverbots beigeordnet wird, gilt für diese Mehrkosten nach allerdings umstrittener Ansicht die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Ansprüche im Verhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten) nicht. Sind also etwa Reisekosten von der Beiordnung ausdrücklich ausgenommen, kann der Anwalt den Mandanten we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Weitere Einzelfälle

Rz. 602 Verneint wurde die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines bereits bestehenden Unterhaltstitels nach §§ 722, 733 ZPO wegen der Mitwirkung des Generalbundesanwalts, solange das Verfahren nicht streitig geführt wird.[652] Ebenfalls wurde die Erforderlichkeit verneint für das Verfahren auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertrag

Rz. 6 Grundlage für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts können sein Das RVG regelt bei einem auf Vertrag beruhenden Vergütungsanspruch grds. nur die Höhe der Vergütung des Rechtsanwalts und setzt damit das Bestehen eines sich i.d.R. nach bürgerlichem Recht bestimmenden Vergü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Ohne Mehrkosten

Rz. 18 Können überhaupt keine höheren Mehrkosten durch die Beiordnung des nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen, so hat die Beiordnung uneingeschränkt und ohne den Zusatz "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" zu erfolgen.[28] Siehe zu einem Mehrkostenvergleich bezüglich der Reisekost...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 140 Bindend für die Festsetzung gem. § 55 wird bei einem Wechsel des im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach allerdings umstrittener Auffassung auch die Einschränkung angesehen, dass der neu beigeordnete Anwalt nur die Beträge aus der Staatskasse fordern darf, die nicht für den davor beigeordneten Anwalt angefallen sind.[284] Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Tätigkeit ohne Auftrag der Partei

Rz. 38 Auf einen entgegenstehenden Willen der vertretenen Person kommt es allerdings dann nicht an, wenn aus übergeordnetem öffentlichen Interesse eine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung der Tätigkeit des Anwalts besteht (vgl. § 679 BGB). Das ist bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO der Fall.[60] Gleiches gilt bei einer Bestellung zum Pflichtverteidiger. Wird ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Aufrechnung gegenüber dem Mandanten und Forderungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 72 Ist die eingeklagte Geschäftsgebühr für den Mandanten tituliert und vom Gegner zunächst an den beigeordneten Anwalt gezahlt worden und rechnet der Rechtsanwalt ausdrücklich[158] mit seinem Vergütungsanspruch gegen den Mandanten für die vorgerichtliche Tätigkeit gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung der vom Gegner gezahlten Beträge auf, muss der Anwalt den an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren

Rz. 18 Der BGH hat entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden kann.[9] Das BVerfG hat diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht beanstandet.[10] Auf der Grundlage dieser Auffassung kommt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Anspruchsverlust mangels Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)

Rz. 174 Angesichts der Bedeutung des Abrechnungsstadiums bei dem beigeordneten Anwalt im Verhältnis zur Partei für die Verwendung der von der Staatskasse eingezogenen Beträge, die zur Deckung der Kosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht benötigt werden, postuliert Abs. 6 auch insoweit eine Erklärungspflicht des Anwalts, die von dem Urkundsbeamten befristet werden kann und de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Tätigkeit für die Partei (Tätigkeit eines Vertreters)

Rz. 35 Die Beiordnung oder Bestellung als solche begründet noch keinen Vergütungsanspruch, weil dieser an eine tatsächliche Leistung anknüpft, die einen Gebührentatbestand erfüllt. Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt erwächst ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur, wenn er Tätigkeiten für seine Partei vornimmt.[50] Der Rechtsanwalt schuldet der von ihm v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Betragsrahmengebühren (Abs. 4)

Rz. 36 § 48 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. bietet insoweit die Möglichkeit, dass das Gericht in Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, etwa dann einen abweichenden Zeitpunkt der Beiordnung (und des Zeitpunkts ab dem bei der Bestimmung der billigen Gebühr Umstände zu berücksichtigen sind) festlegt. Diese Möglichkeit ist als Ausnahmetatbestand zu verstehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

1Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Strafprozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten Tätigkeiten ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsmissbräuchliche Anspruchsstellung

Rz. 51 Dieser Einwand kann sich bereits daraus ergeben, dass der Anwalt versucht, die Partei auf unredliche Weise zum Nachteil der Staatskasse von dem Prozesskostenrisiko freizustellen. Trägt er bewusst unrichtig vor und erreicht er nur deshalb seine Beiordnung, so steht ihm wegen Erschleichens der Anspruchsvoraussetzungen eine Vergütung nicht zu. Beispiel: Der Anwalt rät ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 397b Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht, mehreren Nebenklägern einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder beizuordnen, wenn die mehreren Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (Kann-Vorschrift).[1] Diese durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" zum 13.12.2019 eingeführte ausdrückliche gesetzliche Regelung baut auf der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Rückwirkung auf bewilligungsreifen Antrag

Rz. 35 Diese Auslegung bedeutet für den beigeordneten Anwalt, dass alle Gebührentatbestände unter die Beiordnung fallen, die er nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zwecks Vertretung der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmalig oder wiederholt verwirklicht hat.[57] Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten im Zeitpunkt des Bewillig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 oder § 58 ZPO (Abs. 1)

Rz. 18 Das RVG regelt in § 45 Abs. 1 auch das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Prozesspfleger und der Körperschaft, die ihn bestellt hat (zum Schuldverhältnis Anwalt – Partei siehe § 41). Mit Abs. 1 ist dem zum Prozesspfleger bestellten Anwalt die nämliche Anspruchsposition gegenüber der Staatskasse eingeräumt wie dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeord...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruch gegen die Staatskasse

Rz. 35 Der Vergütungsanspruch des gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 45 Abs. 3 S. 1, der auch in Verfahren nach dem ThUG anwendbar ist (vgl. Rdn 8 f.). Denn die Beiordnung nach § 7 ThUG ist eine sonstige, nicht von § 45 Abs. 1, 2 erfasste Beiordnung. Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung richtet sich nach § 55 Abs. 1, 5...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einstweilige Anordnung

Rz. 59 Für einstweilige Anordnungen steht nach der Intention dieser Entscheidungen grundsätzlich zu vermuten, dass sie möglichst zügig in die Tat umgesetzt werden müssen. Das betrifft besonders die Anordnungen in Familiensachen gemäß § 111 FamFG aber etwa auch in Betreuungssachen (§§ 271 ff. FamFG) oder in Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Tätigkeit während der Therapieunterbringung zwischen mehreren gerichtlichen Verfahren (§ 20 Abs. 3 ThUG)

Rz. 31 Die gerichtliche Beiordnung gilt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zum Einen für das gerichtliche Verfahren über die Therapieunterbringung. Die Beiordnung umfasst daher im gerichtlichen Verfahren sowohl das Anordnungsverfahren (§§ 5 ff. ThUG) als auch das Verlängerungs- (§ 12 ThUG) und das Aufhebungsverfahren (§ 13 ThUG). Darüber hinaus gilt die Beiordnung aber auch für die gesam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgegenstand

Rz. 2 Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 56 Den Ehesachen gleichgestellt sind von den Lebenspartnerschaftssachen des § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG die Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Nr. 1) und über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft (Nr. 2). Insoweit sind die Angelegenheiten und ihre Regelungsmaterien vergleichbar. Die Aufhebung einer Lebenspartn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Form der Entscheidung

Rz. 153 Über die Erstreckungswirkung nach Abs. 6 S. 3 entscheidet das Gericht in der Regel durch Beschluss, der im Falle der Ablehnung zu begründen ist.[154] Rz. 154 Funktionell zuständig ist die Strafkammer, nicht der Vorsitzende allein.[155]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Prozesskostenhilfe

Rz. 165 Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. In Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die ungekürzte billige Betragsrahmengebühr nach §§ 45, 3 Abs. 1 S. 1.[2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ortsansässiger Anwalt

Rz. 72 Der Anwalt, der im Bezirk des Prozessgerichts seinen Sitz hat, muss bei seiner Beiordnung darauf achten, dass sie ohne jedwede Einschränkung erfolgt, weil sich das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur auf Anwälte bezieht, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Prozessgerichts haben. Oftmals sind bei gerichtlichen Beiordnungsbeschlüssen noch Formulierungen wie "wird z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten

Rz. 42 Verbessern sich vor dem Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich (oder ändert sich ihre Anschrift), besteht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO die Verpflichtung der Partei, dies dem Gericht mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkomme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

Rz. 5 Der beigeordnete Rechtsanwalt wird gebührenrechtlich wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Beteiligt er sich wie ein Verfahrensbevollmächtigter am Verfahren, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle Gebühren der VV 3100 ff. erhalten. Er hat gegen den Antragsgegner, dem er beigeordnet ist, auch dann einen Gebührenanspruch, wenn dieser mit de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Beschwerde

Rz. 155 Gegen die Ablehnung der Erstreckung nach Abs. 6 S. 3 kann Beschwerde eingelegt werden.[156] Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln. Nach Auffassung des OLG Bremen soll nach Einführung des § 1 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG eine Beschwerde gegen eine Erstreckungsentscheidung nicht mehr zulässig sein.[157] Rz. 156 Das Beschwerderecht steht dem Pflichtverteidiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Schwierigkeit der Materie

Rz. 603 Von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen abgesehen spricht die Kompliziertheit der Materie jedenfalls in folgenden Bereichen für eine Beiordnung eines Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) PKH für Vergleich/Anwaltswechsel/im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt

Rz. 86 Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anfechtung erforderlich

Rz. 141 Auch hier gilt, dass die eingeschränkte Beiordnung selbst von der bedürftigen Partei oder dem Anwalt[287] angefochten werden muss (vgl. § 127 ZPO, siehe auch Rdn 130 und 136)[288] bzw. dass das Gericht bereits bei der Beiordnung prüfen muss, ob eine Einschränkung möglich ist.[289] Ist das nicht geschehen, besteht kein Bedürfnis mehr, die Einschränkung im Festsetzungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschrift des § 9 gilt grundsätzlich für jeden Rechtsanwalt und jeden, der nach § 1 Abs. 1 einem Rechtsanwalt gleichsteht und damit nach dem RVG abrechnen kann. Rz. 9 Die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruch des neu beigeordneten Anwalts

Rz. 17 Der neu beigeordnete Anwalt hat grundsätzlich Anspruch auf sämtliche Gebühren, die im Rahmen seiner Beiordnung aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit erneut oder erstmalig anfallen.[23] Vor allem kann er eine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts (Verfahrensgebühr) verlangen, weil diese Gebühr immer wieder neu zur Entstehung gelangt.[24] Bis zur letzten mündlichen Ve...mehr