Fachbeiträge & Kommentare zu Bauliche Veränderung

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Grund... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die nachträgliche Gestattung einer baulichen Veränderung. Die Verwaltung hat insoweit völlig zu Recht den klagenden Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit dieser Gestattung hingewiesen. Nachträgliche Gestattung Die Wohnungseigentümer können eine bereits vollzogene bauliche Veränderung nachträglich gestatten. Dieser Beschluss unterfällt alle...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bauliche Veränderung: Einwa... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 6 Entscheidung

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Bauliche Veränderung: Grund... / 6 Entscheidung

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Bauliche Veränderung: Grund... / 1 Leitsatz

Die Entfernung eines Trennelements zwischen zwei Balkonen führt nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage.mehr

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Bauliche Veränderung: Grund... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um eine bauliche Veränderung, die im Entstehen ist und für die es an einer Gestattung nach § 20 Abs. 1 WEG fehlt. Es handelt sich um einen "Schwarzbau". Fraglich ist, ob der "Bauherr" seinem Verstoß, keine Gestattung zu haben, nach Treu und Glauben entgegenhalten kann, er habe einen Anspruch auf die Gestattung. Anspruch auf Gestattung Soweit die...mehr

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann dem Anspruch auf Unterlassung von baulichen Veränderungen grundsätzlich nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Gestattung dieser baulichen Veränderung durch Beschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG hat.mehr

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 4 Die Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg! K habe gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 20 Abs. 1 WEG. Der Bau eines Swimmingpools stelle eine Veränderung der Sachsubstanz dar, sodass dadurch eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch B als Handlungsstörer drohe. K sei auch nicht zur Duldung verpflichtet. Es fehle an dem nach...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Grund... / 4 Die Entscheidung

Die Feststellung und Verkündung eines Negativbeschlusses sind nach AG-Ansicht rechtswidrig gewesen! Der Verwalter habe die mehrheitlich beschlossene zustimmende Beschlussfassung verkünden müssen. Ein Beschluss gem. § 20 Abs. 1 WEG bedürfe für seine Rechtmäßigkeit nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden. Für ein Ve...mehr

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt vor dem 1.12.2020 gegen B. Dieser soll den Bau eines Swimmingpools unterlassen. Das AG gibt der Unterlassungsklage statt. K habe einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 BGB, da der Bau eines Swimmingpools eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung sei. Der Bau eines Swimmingpools stelle für K aufgrund der völlig anderen Gestaltung und Nutz...mehr

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Bauliche Veränderung: Grund... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K lässt im Jahr 2017 seine beiden nebeneinanderliegenden Wohnungen zusammenlegen und entfernt die Trennwand der Balkone. Im Jahr 2021 teilt die Verwaltung K mit, er müsse diese Entfernung noch genehmigen lassen. Daher setzt die Verwaltung den Gegenstand auf die Tagesordnung. 11 Wohnungseigentümer gestatten die Entfernung, 6 sind dagegen und 2 enthalten sic...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Schwierige Mietverhältnisse / 2.4.2 Grundsätzlich bleibt Vermieter als Eigentümer verantwortlich

Im Rahmen des Mitgebrauchs hat der Mieter zwar grundsätzlich dieselben Rechte wie der Wohnungseigentümer, ihn treffen jedoch auch dieselben Pflichten. Vermietende Wohnungseigentümer sollten sich dabei vor Augen führen, dass sie bei bestimmungswidrigem Gebrauch durch ihre Mieter selbst Adressaten von entsprechenden Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft sein können. Die Beseiti...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wege aus der Krise / 7.3.14.1 "Reaktionsfrist"

Ist dem Mieter eine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen, die den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, kann der Vermieter nach Kenntnisnahme des Grundes, der ihn zur Kündigung berechtigt, nicht ewig zuwarten, bis er die Kündigung tatsächlich erklärt. Die mietrechtlichen Bestimmungen des BGB schweigen sich allerdings darüber aus, innerhalb welche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Einheitswertakte keine geeignete Datenquelle

Rz. 104 [Autor/Stand] Zum Teil wird vermutet, dass die Finanzverwaltung die maßgebliche Wohnfläche bereits innerhalb der Einheitswertakte gespeichert hat. Bei der Hauptfeststellung nach den Wertverhältnissen des 1.1.1964 war es erforderlich, die Jahresrohmiete zu erfassen. Zwar hing die Höhe der Jahresrohmiete letztlich auch von der vorhandenen Wohnfläche ab. Dennoch ist die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Aufzugsanlage: Wiederinbetr... / 1 Leitsatz

Die Wiederinbetriebnahme einer bestehenden, aber bereits längere Zeit außer Betrieb gesetzten Aufzugsanlage ist eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Erhaltung i. S. v. §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG und keine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 WEG, selbst wenn dies infolge der langen Stilllegung den Einbau einer neuen Anlage erfordert.mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Kostenverteilung

1 Leitsatz Ein Beschluss, die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung gleichmäßig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. 2 Normenkette §§ 20, 21 WEG 3 Das Problem In einer Versammlung geht es unter dem TOP "Elektromobilität" um die Ermöglichung von Ladestationen. Die Wohnungseigentümer überlegen, die Verwaltung anzuweisen...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Koste... / 1 Leitsatz

Ein Beschluss, die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung gleichmäßig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen, entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung.mehr

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Bauliche Veränderung: Koste... / 6 Entscheidung

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Bauliche Veränderung: Koste... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Koste... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall verlangen mehrere Wohnungseigentümer, gestützt auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG, dass ihnen angemessene bauliche Veränderungen gestattet werden, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Ist es so, müssen die anderen Wohnungseigentümer nur über die Gestattung beschließen. Denn die Frage, welcher Wohnungseigentümer dann welche Kosten zu tr...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Koste... / 4 Die Entscheidung

Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Die Beschränkung auf den zweiten Teil des Beschlusses, also den Umlageschlüssel, sei nicht zu beanstanden. Denn die Beschlussteile könnten getrennt werden. Beim ersten Teil gehe es um die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Beim zweiten Teil gehe es hingegen um die Kosten. Diese Regelung widersprech...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bauliche Veränderung: Koste... / 3 Das Problem

In einer Versammlung geht es unter dem TOP "Elektromobilität" um die Ermöglichung von Ladestationen. Die Wohnungseigentümer überlegen, die Verwaltung anzuweisen, die Stadtwerke mit der Planung eines gemeinsamen Lastmanagements und der Schaffung einer Ladeinfrastruktur zu beauftragen, um die derzeit maximal möglichen 10 Anschlüsse für Wallboxen zur Herstellung der Elektromobi...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Schwimmbad und Sauna: Still... / 4 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob es eine Beschlusskompetenz gibt, eine Anlage oder Einrichtung, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht, stillzulegen. Daneben wird auch gefragt, ob es bei einer baulichen Veränderung anders wäre. Stilllegungen Das AG hat Recht, soweit es keine Beschlusskompetenz in § 19 Abs. 1 WEG entdeckt. Denn in einer andauernden Benutzungsu...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Schwimmbad und Sauna: Still... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmbad und die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sauna stillzulegen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, der Stilllegungsbeschluss könne als Grundlagenbeschluss über eine bauliche Veränderung verstanden werden. Der Entscheidung Die Anfecht...mehr

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ZErb 08/2022, Die Abgründe ... / 7. Das Gutachten wird angezweifelt

Wer das Verfahren verzögern oder sonst sabotieren will, behaupte Altlasten. Das Gericht ist verpflichtet, diesem Punkt von Amts wegen nachzugehen.[89] Bei Änderung der wertbestimmenden Umstände – Brand, Sturmschaden, Aufruhr, Erdbeben, bauliche Veränderungen, Werterhöhung durch Änderung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse, etwa Bebaubarkeit[90] – muss das Gericht, wenn i...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.3 Besonderheiten bei Mietermodernisierung

Rz. 13 Da der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts vorzunehmen (BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11, GE 2012, 57) und die Rechtsprechung nur in Einzelfällen einen solchen Anspruch bejaht, ist eine Vereinbarung darüber...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / III. Bauliche Veränderungen der Gemeinschaft

1. Bauliche Veränderungen, die keine individuelle Nutzung ermöglichen Rz. 71 Gemeinschaftliche Baumaßnahmen haben meistens die (modernisierende) Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand. Insofern wird auf die Abschnitte über Erhaltung (→ § 4 Rdn 4) und Sanierung (→ § 4 Rdn 24) verwiesen. Die gesonderte Behandlung der Sanierungsmaßnahmen liegt darin begründet, dass ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / IV. Bauliche Veränderungen Einzelner

1. Der Gestattungsbeschluss Rz. 82 Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / D. Bauliche Veränderungen

I. Grundlagen Rz. 53 Bauliche Veränderung ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche oder optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.[78] Maßnahmen ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne oder ohne Eingriff in die Bausubstanz, wie z.B. die Änderung der Farbgestaltung oder Oberflächenstruktur der Außen...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Bauliche Veränderungen, die eine individuelle Nutzung ermöglichen

Rz. 77 (Nur) theoretisch kann es sein, dass Miteigentümer für eine gemeinschaftliche Maßnahme ohne die Möglichkeit individueller Nutzung stimmen, auch wenn sie diese alleine bezahlen müssen; auch für diesen Fall gelten die nachfolgenden Ausführungen. Realistisch zu erwarten ist die Zustimmung und Bezahlung durch einzelne Eigentümer dann, wenn die bauliche Veränderung die Mög...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Bauliche Veränderungen, die keine individuelle Nutzung ermöglichen

Rz. 71 Gemeinschaftliche Baumaßnahmen haben meistens die (modernisierende) Erhaltung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand. Insofern wird auf die Abschnitte über Erhaltung (→ § 4 Rdn 4) und Sanierung (→ § 4 Rdn 24) verwiesen. Die gesonderte Behandlung der Sanierungsmaßnahmen liegt darin begründet, dass sie an der Schnittstelle von baulicher Veränderung und Erhaltung lieg...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / VI. Bauliche Veränderungen durch den Bauträger

Rz. 144 Mitunter stammt eine bauliche Abweichung vom Sollzustand des Gebäudes schon vom teilenden Eigentümer, so dass der teilungserklärungswidrige Zustand von Anfang an besteht. Beispiel Auf Wunsch des Erwerbers A baut der Bauträger noch vor dem Bezug des Hauses entgegen der Teilungserklärung den zum Sondereigentum der Wohnung des A gehörenden Dachboden zum Wohnraum aus (Ins...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Bauliche Maßnahmen im Bereich des Sondereigentums

1. Grundlagen Rz. 58 Begrifflich beziehen sich bauliche Veränderungen streng genommen zwingend auf das Gemeinschaftseigentum, weil § 20 Abs. 1 WEG sie als Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum definiert. Nach § 13 Abs. 2 WEG gelten für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum aber dieselben Voraussetzungen ("gilt § 20 WEG entsprechend"), sodass man untechnisch eben doch von bauliche...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / VI. Der Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen

1. Allgemeines Rz. 99 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer bestimmte "privilegierte" bauliche Veränderungen (Ladestationen usw.) verlangen; diese werden in einen eigenen Abschnitt behandelt (→ § 4 Rdn 150). Darüber hinaus kann gem. § 20 Abs. 3 WEG "jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Grundlagen

Rz. 53 Bauliche Veränderung ist jede auf Dauer angelegte gegenständliche oder optische Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.[78] Maßnahmen ohne bauliche Tätigkeit im engeren Sinne oder ohne Eingriff in die Bausubstanz, wie z.B. die Änderung der Farbgestaltung oder Oberflächenstruktur der Außenwände oder di...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / E. Das Vorgehen gegen unzulässige bauliche Veränderungen

I. Allgemeines Rz. 114 Beispiele Jeweils ohne Beschluss nahm Miteigentümer A bauliche Veränderungen vor: a) Er baute Dachflächenfenster in seiner Dachgeschosswohnung ein. b) Er errichtete einen Wintergarten vor seiner EG-Wohnung. c) Er brachte ein Klimagerät an der Fassade vor seinem Teileigentum an. Rz. 115 Eine nicht auf Beschluss (oder Vereinbarung) beruhende bauliche Verän...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Der Zitterbeschluss einer baulichen Veränderung

Rz. 94 Es kann schwierig zu beurteilen und streitig sein, ob alle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses vorliegen. Manchmal steht sogar (mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit) von vornherein fest, dass ein Beschluss nicht rechtmäßig ausfallen kann; so etwa, wenn im obigen Beispiel (→ § 4 Rdn 86) in der Variante a (Gestattung der Gartenterrasse) der oder die benach...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Grundlagen

Rz. 58 Begrifflich beziehen sich bauliche Veränderungen streng genommen zwingend auf das Gemeinschaftseigentum, weil § 20 Abs. 1 WEG sie als Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum definiert. Nach § 13 Abs. 2 WEG gelten für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum aber dieselben Voraussetzungen ("gilt § 20 WEG entsprechend"), sodass man untechnisch eben doch von baulichen Veränderung...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Der Gestattungsbeschluss

Rz. 82 Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in diesem Fall besteht aber ei...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Allgemeines

Rz. 99 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer bestimmte "privilegierte" bauliche Veränderungen (Ladestationen usw.) verlangen; diese werden in einen eigenen Abschnitt behandelt (→ § 4 Rdn 150). Darüber hinaus kann gem. § 20 Abs. 3 WEG "jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / A. Überblick

Rz. 1 Im alten Recht (bis zur WEG-Reform 2020) unterschied das Gesetz verschiedene Kategorien baulicher Maßnahmen mit unterschiedlichen Beschlussquoren. Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung konnten mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, Modernisierungsmaßnahmen mit qualifizierter Mehrheit. Bauliche Veränderungen (sämtliche anderen baulich...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Bauliche Maßnahmen innerhalb der WEG

Rz. 169 Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts (konkret: die Landesbauordnungen, insbesondere die Vorschriften über die Abstandsflächen) gelten nicht für Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Daher steht weder den Miteigentümern, noch der Gemeinschaft gegen die einem Wohnungseigentümer erteilte Baugenehmigung öffentlich-rechtlicher...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Maßnahmen ohne störende Auswirkung auf das Sondereigentum

Rz. 122 In den Varianten a) und b) des obigen Beispiels (→ § 4 Rdn 114) ist Miteigentümer B mit den baulichen Veränderungen (Dachfenster bzw. Wintergarten) nicht einverstanden und möchte den Rückbau erwirken. Aus eigenem Recht kann er den Rückbau nicht durchsetzen, denn eine Störung seines Sondereigentums liegt nicht vor; insbes. stellt die optische Veränderung des Gemeinsch...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Vorbehalt der Verwalterzustimmung

Rz. 91 Manchmal bestimmt eine Teilungserklärung, dass bauliche Maßnahmen der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Zum Zustimmungsvorbehalt bei der Nutzung von Sondereigentum → § 3 Rdn 12, 56. Nur ausnahmsweise, wenn die Regelung es deutlich erkennen lässt, ist damit gemeint, dass der Verwalter die alleinige Letztentscheidungsbefugnis haben soll.[112] Im Normalfall handelt es ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen

Rz. 64 Der Ausbau von Dachgeschossen betrifft normalerweise nicht nur das Sonder-, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Es handelt sich somit genau genommen nicht (nur) um eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum, sondern um bauliche Maßnahmen "im räumlichen Bereich des Sondereigentums". Das Thema wird hier aber wegen des Sachzusammenhangs im Abschnitt über "bauliche Maßn...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / II. Ansprüche einzelner Miteigentümer

1. Maßnahmen ohne störende Auswirkung auf das Sondereigentum Rz. 122 In den Varianten a) und b) des obigen Beispiels (→ § 4 Rdn 114) ist Miteigentümer B mit den baulichen Veränderungen (Dachfenster bzw. Wintergarten) nicht einverstanden und möchte den Rückbau erwirken. Aus eigenem Recht kann er den Rückbau nicht durchsetzen, denn eine Störung seines Sondereigentums liegt nich...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Grundlagen

Rz. 24 Erhaltungsmaßnahmen liegen nur vor, wenn der vorhandene Zustand des Gebäudes unverändert bleibt. Jede Änderung führt dazu, dass die Maßnahme keine (reine) Erhaltung mehr darstellt, sondern eine bauliche Veränderung. Reine Erhaltungsmaßnahmen sind aber selten. Zumindest größere Maßnahmen, die im allgemeinen Sprachgebrauch (auch in der Rspr.) als Sanierung bezeichnet we...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 2. Maßnahmen mit störender Auswirkung auf das Sondereigentum

Rz. 126 In der Variante c) des obigen Beispiels (→ § 4 Rdn 114) kann von der baulichen Veränderung (Klimagerät) eine Störung des Sondereigentums des Miteigentümers B ausgehen. Ist das der Fall, hat B gem. § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft auf Einschreiten. Er kann nicht darauf verwiesen werden, aus eigenem Recht gegen die Störungen einzuschreiten; dies sc...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / V. Einwände: Verjährung, Ungleichbehandlung, Rechtsmissbrauch usw.

Rz. 136 Für die Ansprüche auf Rückbau baulicher Maßnahmen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von der streitigen Maßnahme erlangte bzw. infolge grob-fahrlässiger Unkenntnis nicht erlangte (§ 199 BGB).[180] Es verhält sich somit anders als beim (faktisch unverjährbaren → § 3 Rdn 82) A...mehr