Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Kündigungsschutz / 4.9 Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen nach § 9 MuSchG ("unverantwor...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze

Rz. 62 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung[1] innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.6 Kostentragung bei Umgestaltung des Arbeitsplatzes

Rz. 24 Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des MuSchG zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Das MuSchG entfaltet Wirkung, ohne dass konkrete Einzelfälle vorliegen müssen. Spätestens mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin greifen die besonderen Schutzvorschriften, und zwar ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Abgrenzung zu krankheitsbedingter (ärztlich festgestellter) Arbeitsunfähigkeit

Rz. 19 Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Fall einer innerhalb von 12 Wochen abgebrochenen Schwangerschaft als Fall der Krankheit und ordnet damit die Entgeltfortzahlung an (vgl. § 3 EFZG). Dies ist systemkonform, da nach Abbruch der Schwangerschaft eine solche nicht mehr vorliegt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des MuSchG entfallen. Die Sonderregelung ...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.4 Beurteilungsgrundsätze

Im Arbeitszeugnis müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen angegeben werden, die für die Gesamtbeurteilung des Beschäftigten von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.[1] Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer und seine Führung und Leistungen nicht charakteristisch sind, dürfen in das Zeugnis nicht aufgenommen werden. Das außerdienstliche ...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 1 Arbeitszeugnis: Allgemeine inhaltliche Anforderungen

Allen Arten von Arbeitszeugnissen ist es gemein, dem Arbeitnehmer beim Arbeitsplatzwechsel für sein weiteres berufliches Fortkommen einen Nachweis über seine bisherige Tätigkeit zu geben. Je länger ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, desto detaillierter müssen die Angaben im Zeugnis sein. Dabei geht die Rechtsprechung von dem sog. Einheitlichkeitsgrundsatz aus, das Zeugnis m...mehr

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Kündigungsschutz / 4.2 Betriebsräte

Während der Amtszeit darf gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung überhaupt nicht ausgesprochen werden, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt.[1] Eine außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn erstens ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt und zweitens der Betriebsrat der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat[2] ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.5 Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit

Rz. 22 Nach der Umgestaltung folgt die Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit. Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 ArbSchG das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Diese Wirksamkeitsprüfung ist obligatorisch. Es gibt keine Schutzmaßnahme ohne eine nachgelagerte Prüfung auf...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 2.6 Treuwidrige Vereitelung des Kündigungsschutzes

Zwar ist allgemein anerkannt, dass eine Ausnahme von der Erfüllung der 6-monatigen Wartefrist im Einzelfall dann gegeben sein kann, wenn der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung kurz vor Ablauf der Wartefrist erklärt, um entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben den Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz zu vereiteln. In einem solchen ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.1 Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation

Rz. 13 Das Umgestaltungsgebot erfasst auch die Arbeitsorganisation. Zur Arbeitsorganisation gehört die konkrete betriebliche Gestaltung des Arbeitsablaufes wie konkrete Arbeitsabläufe und einzelne Arbeitsschritte, Produktionsanweisungen oder Bearbeitungsvorgaben, Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Anwesenheit), Pausen und Erholungszeiten oder das Arbeitstempo (wie etwa Ak...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Schritt 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 35 Ist sowohl die Umgestaltung der Arbeitsorganisation als auch der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus objektiv nachvollziehbaren und begründeten Tatsachen nicht zumutbar, so kommt als 3. und letzter Schritt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 [1] in Betracht. Dieses dient dem Vollzug der Gefahrenvermeidung und...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Inhaltlich knüpft das ärztliche Beschäftigungsverbot nicht an betriebliche Umstände an, sondern reagiert auf den individuellen, nicht notwendigerweise durch die betrieblichen Arbeitsbedingungen beeinflussten Gesundheitszustand der Frau während der Schwangerschaft (Absatz 1) oder nach der Entbindung (Absatz 2). Relevant ist allein die medizinische Faktenlage auf Basis d...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 3 Auswirkungen des Kündigungsschutzes

Kündigung bedarf sozialer Rechtfertigung Nach § 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie "sozial ungerechtfertigt" ist. Dies ist der Fall, wenn sie nicht durch bestimmte Gründe bedingt ist, die im Verhalten[1] oder in der Person des Arbeitnehmers[2] oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen[3] liegen, schließlich wenn der Betriebsrat rechtswirksa...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 1 Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Im Geltungsbereich des KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.[1] Dieser Kündigungsschutz ist zwingendes Recht. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unwirksam....mehr

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Active Sourcing / 2.2.1 Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung

Bevor die zahlreichen Netzwerke nach Kandidaten durchforstet oder Talentpools angelegt werden, sollten Unternehmen genau prüfen und gewährleisten, dass diese Datenerhebungen rechtmäßig sind. Hierbei kommen grundsätzlich 2 Möglichkeiten in Betracht: Entweder liegt eine Einwilligung der betroffenen Kandidaten vor oder die Datenerhebung ist durch gesetzliche Vorschriften gerechtf...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.5.7 Straftat

Straftaten und Strafverfahren sind für ein Zeugnis nur von Belang, wenn sie mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. In diesem Fall (z. B. Untreue, Unterschlagung oder Diebstahl zum Nachteil des Arbeitgebers oder der Kollegen, bei Trunkenheitsfahrt mit einem Dienstfahrzeug oder bei einer sittlichen Verfehlung eines Heimleiters) muss im Arbeitszeugnis ein Hinweis aufge...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.7 Zumutbarkeitsgrenze

Rz. 26 Das Gebot zur Umgestaltung gilt nicht ohne Einschränkung. Zum einen muss es geeignet sein und zum anderen verhältnismäßig. Maßnahmen sind dann nicht verhältnismäßig, wenn der Aufwand das dadurch zu erreichende Schutzergebnis deutlich übersteigt und etwa nur für den Einzelfall zu einer das Normalmaß des Arbeitgebers übersteigenden finanziellen Belastung führen würde. W...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 2.5 Erfüllung der Wartefrist von 6 Monaten

Nach § 1 Abs. 1 KSchG kann sich grundsätzlich nur der Arbeitnehmer auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen, dessen Arbeitsverhältnis bei Ausspruch der Kündigung in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Das hat nichts mit einer (zu vereinbarenden) Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB zu tun. Die Probezeit muss erstens vere...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.4 Einschränkungen bei der Umgestaltung

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist nicht frei, die Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe nach Belieben umzugestalten. Denn auch die Umgestaltung selbst muss den Vorgaben des MuSchG genügen und die Anforderungen des allgemein geltenden Arbeitsschutzes erfüllen. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutt...mehr

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Kündigungsschutz / 4.8 Mutterschutz

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und bis mindestens zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt.[1] Er gilt auch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der 12. Schwangerschaftswoche erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung hiervon Kenntnis hat oder ihm dies innerhalb von 2 Wochen nach Zu...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 2 Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Er stellt keinen schlechthin umfassenden Bestandsschutz dar. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG sind, dass aufseiten des Arbeitgebers die erforderliche Betriebsgröße gegeben ist, dass der persönliche Anwendungsbereich für den betroffenen Arbeitnehmer gegeben ist und dass die Wa...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.2 Aufbau

Bei der Formulierung von Arbeitszeugnissen hat sich folgendes Aufbauschema entwickelt, das sich als zweckmäßig erwiesen hat: Überschrift Zeugnis, Arbeitszeugnis, Zwischenzeugnis, vorläufiges Zeugnis oder Ausbildungszeugnis Einleitung Persönliche Daten des Arbeitnehmers, einschließlich des Beginns und der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (falls sich die Beendigung nicht...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.1 Umfang und Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes

Rz. 36 Die Dauer des betrieblichen Beschäftigungsverbotes richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm. Das Beschäftigungsverbot besteht so lange, wie die Gefährdungslage durch Wegbleiben (Vermeidung der Gefährdung der Schwangeren oder Stillenden) ausgeschlossen werden muss. Im Zweifel wird in der betrieblichen Praxis die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten Zeitrau...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.1 Rechtsfolgen des Beschäftigungsverbots

Rz. 22 Soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gegeben sind, besteht ein tatsächliches Beschäftigungsverbot kraft Gesetz. Dabei ist die Wirkung eines Verbots umfassend: Sofern nicht durch das ärztliche Zeugnis selbst gewisse Einsatzmöglichkeiten beschrieben und zugelassen sind, umfasst das Verbot die gesamte arbeitsvertraglich geschuldete konkrete Tätigkeit. Ist die Arbeit...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.1 Beteiligung des Betriebsrates an Umgestaltungen und anderen Schutzmaßnahmen

Rz. 52 Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeu...mehr

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Kündigungsschutz / 1.2 Anwendbarkeitsvoraussetzung: Erfüllung Wartezeit

Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Abgehoben wird hierbei auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht darauf, ob der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums auch tatsächlich gearbeitet hat. Somit genießt auch ein Arbeitnehmer Kündigu...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.5.6 Fristlose Kündigung

Die Aufnahme des Beendigungsgrundes "fristlose arbeitgeberseitige Kündigung" in ein qualifiziertes Zeugnis ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.1.1988 unzulässig, wenn das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zeugnis enthalten ist.[1] Begründet wird dies damit, es entspreche zwar objektiv den Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis fristl...mehr

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Kündigungsschutz / 1.1 Anwendbarkeitsvoraussetzung: Beschäftigtenzahl

Neu- und Alt-Arbeitnehmer Das Kündigungsschutzgesetz ist erst in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern anwendbar. Zum 1.1.2004 wurde der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer angehoben. Wegen der Besitzstandsregelung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 31.12.2003 bereits bestand, ist der bisherige Schwellenwert vo...mehr

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Kündigungsschutz / 4.10 Arbeitnehmer in Freistellung gemäß Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz räumt Arbeitnehmern einen Freistellungsanspruch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger ein. Das Gesetz begründet außerdem einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] Dieser Anspruch besteht nicht gegenübe...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3 Inhalt des qualifizierten Zeugnisses

Ein qualifiziertes Zeugnis muss erst dann erteilt werden, wenn der Mitarbeiter dies ausdrücklich wünscht, er muss es vom Arbeitgeber verlangen. Dabei kann ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch dann von den Beschäftigten beansprucht werden, wenn zuvor ein einfaches Zeugnis erteilt wurde. Nur umgekehrt besteht kein Anspruch des Wechsels von einem qualifizierten zu einem einfa...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.5.9 Wettbewerbsverbot

Unterliegt der ausscheidende Mitarbeiter einem Wettbewerbsverbot, ist dies, obwohl für den potenziellen neuen Arbeitgeber ggf. wichtig, nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen.[1]mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.3 Vorgaben für die Umgestaltung

Rz. 16 Der Gesetzgeber bestimmt in § 9 Abs. 2 MuSchG, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der (werdenden) Mutter und ihres Kindes treffen muss. Damit bezieht sich die Formulierung nicht nur auf den konkreten Arbeitsplatz oder die Gefahrenlagen durch Maschinen und Einrichtungen bei Ausübung der Tätigkeit, sondern umfasst auch Verhaltens- und Arbeitsvo...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / Zusammenfassung

Überblick Der Inhalt des Arbeitszeugnisses ist immer wieder Streitgegenstand zwischen (ehemaligem) Arbeitgeber und Beschäftigten. Dabei geht es regelmäßig um die Frage, welche Beschreibungen und/oder welche Bewertungen an welcher Stelle in ein einfaches bzw. qualifiziertes Zeugnis aufgenommen werden müssen. Das sogenannte einfache Arbeitszeugnis enthält ausschließlich sachlic...mehr

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Active Sourcing / 1 Grundlagen

#Hiring – diese Funktion auf der Plattform LinkedIn ist nur ein Beispiel für die zahlreichen Möglichkeiten von Unternehmen auf der Suche nach Mitarbeitern. Wo Arbeitgeber früher häufig die Auswahl aus einer Vielzahl von Arbeitskräften hatten und sich die besten Kandidaten aussuchen konnten, herrscht heute – je nach Branche – nicht selten ein Mangel an qualifizierten Arbeitsk...mehr

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Kündigungsschutz / 1.3 Konsequenz: Kündigungsgrund erforderlich

Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Umstände, die die Entlassung des Arbeitnehmers notwendig machen, gerechtfertigt ist.[1] [2] Infographic Will der Arbeitnehmer die Rechtsunwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kü...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.3 Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

Rz. 44 Da grundsätzlich die Beschäftigungspflicht weiterhin besteht, kann das Vorliegen einer Krankheit das Beschäftigungsverbot überlagern, etwa wenn sich innerhalb des Schwangerschaftsverlaufes oder unabhängig davon gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einstellt. In dem Fall wird die Arbeitsunfähigkeit wie bei Nicht-Schwangeren, also im üblichen Prozess festgestellt und ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Vorliegen einer Schwangerschaft als notwendige Voraussetzung

Rz. 5 Das Beschäftigungsverbot kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für werdende Mütter in Betracht. Eine Schwangerschaft ist Voraussetzung für das Entstehen des Beschäftigungsverbots. Nach der medizinischen Definition liegt eine Schwangerschaft ab der Einnistung der befruchteten Eizelle vor. Auch eine Bauchhöhlenschwangerschaft führt zur Feststellung einer Schwangerscha...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.2 Beteiligung des Betriebsrates an Versetzungen und Beschäftigungsverboten

Rz. 57 Falls ein konkreter Arbeitsplatz für die (werdende) Mutter Gefährdungen verursachen würde, die nicht abgestellt oder vermindert werden können, ist eine Versetzung auf einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz denkbar. Hier hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, da er der personellen Einzelmaßnahme zustimmen muss. Der Betriebsrat prüft...mehr

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Arbeitszeugnis: Inhaltliche... / 3.5.1 Elternzeit

Ein neuer Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses tatsächlich gearbeitet und damit praktische Erfahrungen gewonnen hat oder über einen längeren Zeitraum von der Arbeitspflicht befreit war. Dieses Interesse rechtfertigt die Angabe der Unterbrechung der Beschäftigung durch eine Elternzeit, we...mehr

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Active Sourcing / 4 Zusammenarbeit zwischen Recruitern und Hiring Managern

Ein frühzeitiges Einbinden von Vorgesetzten/Fachverantwortlichen, z.B. bereits in der Ansprache oder im Erstinterview, kann das Vertrauen potenzieller Kandidaten stärken. Fachverantwortliche sollten gezielt für die Besonderheiten des Active Sourcings geschult werden, um erfolgreich agieren zu können. Im Rahmen des Active Sourcings findet ein Rollenwechsel statt und das Unter...mehr

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Active Sourcing / 4.2 Handlungsempfehlung

Um Verstöße gegen das AGG zu vermeiden, sollten die Auswahlkriterien für die Ansprache von Kandidaten klar und objektiv sein. Recruiter sollten regelmäßig in Bezug auf das AGG geschult werden, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben kennen und einhalten. Beim Einsatz von KI ist darauf zu achten, dass Anforderungen vermieden werden, die zu einer Diskriminierung...mehr

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Active Sourcing / 3.1.3 Sonstige Fälle

Unlauterkeit ist jedenfalls auch dann anzunehmen, wenn der aktuelle Arbeitgeber herabgewürdigt wird[1] oder die Identität des Abwerbenden (Unternehmen selbst oder Recruiter) verschleiert wird.[2] Unzulässig ist auch das Abwerben von Arbeitnehmern durch das Aufsuchen am Arbeitsplatz.[3]mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.6 Einstweiliger Rechtschutz

Rz. 60 Sollte der Arbeitgeber bestreiten, dass eine unzulässige Gefährdung vorliegt oder anstatt eines Beschäftigungsverbots eine Umsetzung aussprechen, kann die Arbeitnehmerin gegen dieses Arbeitgeberverhalten auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen. In Betracht kommen Anträge, mit denen die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder das Ergebnis der Gefähr...mehr

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Allgemeiner Kündigungsschut... / 2.1.1 Mehr als 10 Arbeitnehmer

Das Gesetz macht den allgemeinen Schutz des Arbeitnehmers vor einer ordentlichen Kündigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG von einer bestimmten Größe des Betriebs abhängig. Maßgeblich ist der Betrieb: Darunter ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriel...mehr

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Active Sourcing / 2.2.3 Zwischenergebnis und Leitfaden für das Datenschutzrecht

Das Active Sourcing ist datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig, jedoch nicht frei von jedwedem Risiko. Arbeitgeber bzw. Unternehmen sollten daher folgendermaßen vorgehen: Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung (entweder durch Einwilligung oder Rechtfertigung bei öffentlichen Daten[1]) Blick in die AGB der Plattformen, auf denen Daten erhoben werden sollen Schaffen vo...mehr

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Kündigungsschutz / 4.4 Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bordvertretung, Seebetriebsrat

Auch die Mitglieder dieser betriebsverfassungsrechtlichen Organe genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder, jedoch ist der nachwirkende Kündigungsschutz der Bordvertretung auf 6 Monate beschränkt. Betriebsratsmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertreter, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, das mit dem Ende der Berufsausbildung ohne ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Schritt 1: Pflicht zur Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 sind bei Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung die Arbeitsbedingungen durch geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 MuSchG umzugestalten. Die Umgestaltung ist damit in der Reihenfolge der gesetzlichen Eingriffe das erste und mildeste Mittel, um eine gesetzeskonforme Gefährdungslage herzustellen. Im Erg...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beteiligung des Betriebsrates

Rz. 49 § 13 begründet keine eigene Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats; insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das Mutterschutzgesetz enthält zwingende und abschließende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für eine Festlegung von Beschäftigungsverboten i...mehr