Fachbeiträge & Kommentare zu Anschaffungskosten

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Der Widerruf einer einseitigen Verwahrungsanweisung (Abs. 1)

Rz. 11 Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass eine Verwahrungsanweisung frei widerruflich ist. Zwischen einseitigen und mehrseitigen Verwahrungsanweisungen wird zunächst nicht unterschieden.[26] Abs. 2 und 3 enthalten dann allerdings wichtige Beschränkungen des Widerrufsrechts bei mehrseitigen Verwahrungsanweisungen. Im Ergebnis ist die freie Widerruflichkeit nur für einseitige V...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Problem der "Sicherstellung"

Rz. 120 Im Treuhandaufträgen und Notarbestätigungen wird vielfach der Begriff "Sicherstellung" verwendet. Das ist problematisch. Der Begriff "Sicherstellung" vermittelt den Eindruck, als könne der Notar rechtlich und/oder tatsächlich dafür einstehen, dass eine bestimmte Tatsache eintritt (meist geht es um Eintragungen ins Grundbuch). Einer unbedingten Einstandspflicht steht ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Grundsatz der freien Widerruflichkeit

Rz. 60 Versteht man den Treuhandauftrag kaufpreisfinanzierender oder abzulösender Gläubiger als einseitig, so ist ein Widerruf grundsätzlich jederzeit möglich und für den Notar beachtlich.[155] Dies gilt auch für Änderungen des Treuhandauftrags, die ein "Minus" zum Widerruf darstellen. Rz. 61 Widerruflich sind damit – wenigstens im Grundsatz – sogar diejenigen Treuhandaufträg...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Beihilfe zu strafbaren Handlungen

Rz. 28 Der Verstoß gegen § 4 BeurkG, § 14 Abs. 2 BNotO kann im Einzelfall zugleich eine Beihilfe zu einer Straftat sein. Die Strafbarkeit wäre hier allerdings nicht etwa Voraussetzung des Verstoßes gegen §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO.[65] Rz. 29 Ein Notar, der auf Wunsch der Beteiligten einen anderen als den wirklich gewollten Kaufpreis beurkundet, begeht keine Falschbeurkundu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Die Abgrenzung von einseitiger und mehrseitiger Verwahrungsanweisung

Rz. 7 Ausgangspunkt der Art und Weise des Widerrufs und seiner Maßgeblichkeit ist die Unterscheidung von einseitiger und mehrseitiger Verwahrungsanweisung. Maßgebliches Abgrenzungskriterium sind die gegenseitigen Sicherungsinteressen der Vertragsparteien. Einseitig sind beim Kaufvertrag allein die Anweisungen, die nur den Käufer oder nur den Verkäufer betreffen, ohne dass das...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. "Verspätete" Treuhandaufträge

Rz. 114 Der Treuhandauftrag wird von der finanzierenden Bank regelmäßig vor oder zeitgleich mit der Einzahlung erteilt werden. Fraglich war lange Zeit, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Treuhandauftrag dem Notar erst zugeht, nachdem die Gutschrift auf dem Treuhandkonto bereits erfolgt ist. Der BGH[350] hat im Jahre 2002 mit einem für viele überraschenden Urteil Klarh...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Gemeindliche Vorkaufsrechte nach dem BauGB

Rz. 9 Die §§ 24, 25 BauGB bilden die Rechtsgrundlage für das allgemeine und besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde.[20] Durch das Baulandmobilisierungsgesetz wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert, insb. auch bzgl. des preislimitierten Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 3 BauGB.[21] Selbst wenn nach diesen Vorschriften ein Vorkaufsrecht begründet ist, steht die Ausübung al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Rechtsprechung

Rz. 20 Die bisher zu Fragen des objektiven Sicherungsinteresses ergangenen Gerichtsentscheidungen lassen keine eindeutige Tendenz zur Auslegung des Begriffs erkennen. Das LG Dortmund [53] hat die Abwicklung über Notaranderkonto in einem Fall gebilligt, in dem diese Abwicklungsform von den Beteiligten ausdrücklich gewünscht worden war. Die Entscheidung enthält aber keine verti...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / h) Auszahlungsvoraussetzungen

Rz. 84 Bei einem Kaufvertrag mit Abwicklung über Notaranderkonto wird die Auszahlung in vielen Fällen dann erfolgen, wenn bei einem Kaufvertrag mit Direktzahlung die Kaufpreiszahlung durch den Käufer erfolgen müsste. Leider gelegentlich noch zu finden (meist allerdings in Treuhandaufträgen von Banken) und dennoch regelmäßig falsch ist dabei folgende Formulierung: "Der Notar ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Abwicklung von Treuhandaufträgen nach § 57 Abs. 6 BeurkG

Rz. 129 Für den Fall, dass Grundpfandrechte abzulösen sind und der Erwerber den Kaufpreis über seine Bank finanziert, sind auch Kreditinstitute in die Vertragsabwicklung insoweit einbezogen, als einerseits die Bank des Verkäufers dem Notar Löschungsbewilligungen hinsichtlich der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundpfandrechte zu "treuen Händen" übersendet und andererseits di...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Treuhandaufträge dritter Personen (Abs. 6)

Rz. 111 Bei einem Kaufvertrag mit Notaranderkonto sind Beteiligte der Verwahrungsvereinbarung Verkäufer und Käufer. Wenn Grundpfandrechte abzulösen sind und/oder der Erwerber den Kaufpreis über eine Bank finanziert, sind auch Kreditinstitute in die Vertragsabwicklung einbezogen. Die Gläubiger des Verkäufers übersenden dem Notar die Löschungsbewilligungen für die zu ihren Gun...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Aussetzung nach Weisung

Rz. 31 § 53 BeurkG lässt die Aussetzung des Urkundenvollzugs auf übereinstimmende Weisung der Beteiligten zu.[122] Erfolgt die entsprechende Weisung dabei zu einem Zeitpunkt, zu dem die Urkunde bereits eingereicht ist, muss der Notar – sofern dies noch möglich ist – die Urkunde von dem Registergericht zurückerlangen.[123] Der Notar muss in diesem Fall allerdings auf die mit ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Inhaltliche Änderungen des Entwurfs

Rz. 233 Bisweilen ergeben sich bis zur Beurkundung inhaltliche Änderungen gegenüber dem Entwurf, den der Verbraucher zur Verfügung gestellt bekommen hat.[717] In solchen Fällen ist zu klären, ob der Notar den Beteiligten vor der Beurkundung den geänderten Entwurf zur Verfügung stellen muss. Er kann sich nicht auf einen Passus in der Angebotsurkunde verlassen, der Verbraucher...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / jj) Vollzugsgeschäfte

Rz. 108 Mit dem Abschluss der Beurkundung ist die eigentliche Amtstätigkeit des Notars beendet, so dass ab diesem Zeitpunkt grds. keine Amtspflichten aus § 17 BeurkG mehr bestehen können. Dies gilt auch bei einem Grundstückskaufvertrag. Ausnahmsweise können sich freilich Belehrungspflichten auch nach Abschluss der Beurkundung unter den Voraussetzungen der allgemeinen Betreuu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Der Vertragsinhalt

Rz. 13 Die wesentlichen Vertragsbestimmungen des infolge der Versteigerung geschlossenen Kaufvertrags werden durch die bei der Versteigerung abgegebenen Erklärungen festgelegt. Der Versteigerer ruft einen bestimmten Gegenstand zur Versteigerung auf (Kaufsache). Der Bieter bestimmt durch die Abgabe seines Gebots die Höhe des Kaufpreises. Daneben wird aber häufig eine von den ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Masse

Rz. 64 Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Verwahrungsanweisung klare Angaben zu der zu verwahrenden Masse enthalten muss. In der Regel wird dies der in der Urkunde ausgewiesene Kaufpreis sein.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Kosten

Rz. 79 Sowohl bei der Bank als auch beim Notar entstehen Kosten. Zu beidem muss die Verwahrungsanweisung wie zu einem etwaigen Negativzins Regelungen enthalten. Bankkosten sind heute oft vielfach höher als Zinserträgnisse, wenn diese überhaupt anfallen. Rz. 80 Aus Praktikabilitätsgründen (Banken ziehen die Spesen sofort ab) sollte unbedingt vereinbart werden, dass die Bankkos...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Beurkundungsbedürftigkeit der Verwahrungsvereinbarung

Rz. 97 Bei Grundstücksübertragungen (vgl. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei der Abtretung von Geschäftsanteilen (vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG) ist die Verwahrungsvereinbarung zu beurkunden. In der Vertragsurkunde darf man sich nicht auf die Formulierung beschränken, dass die Zahlungsabwicklung über Notaranderkonto erfolgen soll. Die vollständigen Verwahrungsbedingungen gehören zu d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Die Problematik

Rz. 7 Abs. 2 Nr. 1 enthält eine wichtige Voraussetzung für die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Verwahrung, nämlich das "berechtigte Sicherungsinteresse". Aus dem Gesetzeswortlaut wird deutlich, dass die Verwahrung nur unter engen und genau bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Der Notar ist keine Einrichtung zur Aufbewahrung fremden Vermögens oder zur Ablieferung an...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Sorgfalts- und Unterrichtungspflichten

Rz. 113 Den Notar treffen besondere Sorgfaltspflichten. Einen Treuhandauftrag, den er erhält, hat er sofort zu prüfen. Kann er ihn nicht annehmen, muss er unverzüglich Änderungen erbitten bzw. ihn zurückweisen. Ein mutmaßliches Einverständnis der Beteiligten mit einem Treuhandauftrag, der nicht genau zu den vertraglichen Vereinbarungen "passt", darf er nicht unterstellen. Si...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Wirtschaftliche Folgen

Rz. 70 Da der Notar nicht der Wirtschaftsberater der Beteiligten ist, braucht er regelmäßig auch nicht die Angemessenheit des Kaufpreises (siehe aber Rdn 73) oder allg. die wirtschaftlichen Chancen und Risiken des in Aussicht genommenen Geschäfts zu thematisieren.[269] Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einen Beteiligten über Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit und...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Meldepflichten nach Geldwäschegesetz (GwG)

Rz. 43 Nach § 2 Nr. 10 GwG unterfallen notarielle Verwahrungsgeschäfte, unabhängig davon, ob Geld, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte in die Verwahrung genommen werden, dem Geldwäschegesetz (vgl. dazu ausführlich § 10 BeurkG Rdn 17 ff.). Die nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG bestehenden Meldepflichten von Verpflichteten gelten für Notare nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG jedoch grunds...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken nach dem RSiedlG

Rz. 19 Das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder einer anderen durch die Siedlungsbehörde bezeichneten Stelle betrifft landwirtschaftliche Grundstücke oder Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann, ab einer Mindestgröße von 2 ha (§ 4 Abs. 1 S. 1 RSiedlG [35]); die Landesregierungen können durch Rec...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO (Abs. 5)

Rz. 50 Nach § 15 Abs. 2 BNotO findet gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geric...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Fälligkeitsmitteilung

Rz. 19 Die Fälligkeit des Kaufpreises bei Grundstückskäufen wird häufig von der Eintragung einer Vormerkung und der Vorlage der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben usw. abhängig gemacht. Der Notar kann in solchen Fällen den selbstständigen Betreuungsauftrag (§ 24 BNotO) übernehmen, den Beteiligten vom Vorliegen dieser Fälligkeitsbedingungen Mitteilungen zu machen.[54]...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Beachtung der Rechtsprechung und Kommentarliteratur

Rz. 195 Der Notar hat bei der Aufstellung der Kostenberechnung die vorhandene Rechtsprechung (LG, OLG und BGH) sowie ggf. die vorhandene Kommentarliteratur zu berücksichtigen. Das Interesse an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 BNotO) setzt der Unabhängigkeit des Notars bei der Bemessung seiner Gebühren Grenzen und verbietet eine Gebührenpraxis, die einer gefest...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Befristung und Widerruf

Rz. 67 Einseitige Treuhandaufträge sind – wie aufgezeigt – grundsätzlich frei widerruflich. Das kann sogar dann der Fall sein, wenn der den Treuhandauftrag Erteilende auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat, also einen "unwiderruflichen" Treuhandauftrag erteilt hat (vgl. oben Rdn 61). Das mag widersprüchlich erscheinen. Es ist jedoch kein Grund erkennbar, einen Widerruf nicht...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Treuhandaufträge mit Vorbehalt sich ändernder Ablösebeträge

Rz. 125 Nicht selten sind die Treuhandaufträge aus dem Kaufpreis abzulösender Banken so formuliert, dass sie zwar vordergründig eine feste oder genau zu berechnende Ablösesumme ausweisen, bei genauerer Betrachtung jedoch zusätzliche Einschränkungen enthalten, die der Notar nicht prüfen kann. So wird die Ablöseforderung immer wieder mit dem Vorbehalt versehen, dass der Kredit...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IX. Beurkundungsverfahren nach Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 39 Der Notar ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO verpflichtet, sich auch bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder Streit hierüber neutral zu verhalten. Die Ausübung des Vorkaufsrechts lässt regelmäßig den Bestand des Erstkaufvertrags unberührt, so dass der Notar weiterhin an den darin enthaltenen Vollzugsauftrag gem. § 53 BeurkG gebunden ist. Er müsste den Erstkaufvertrag also g...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Schuldübernahme

Rz. 45 Nicht beurkundungsbedürftig ist bei einer Schuldübernahme i.S.v. § 415 BGB das übernommene Schuldverhältnis.[106] In die Niederschrift über einen Kaufvertrag, in dem der Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis eine dinglich gesicherte Darlehensschuld des Verkäufers übernimmt, ist daher nur die Übernahmevereinbarung aufzunehmen; natürlich muss die übernommene Schul...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Auszugsweise Ausfertigung

Rz. 14 Auf Antrag kann eine Ausfertigung unter entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 BeurkG auszugsweise erteilt werden. Die Erteilung einer nur auszugsweisen Ausfertigung ist u.U. zur Sicherung der Beteiligten erforderlich, z.B. eine Ausfertigung des Kaufvertrages mit Eigentumsvormerkung, aber ohne Auflassung, weil die Mitausfertigung der Auflassung es einem unredlichen ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. § 14 Abs. 2 BNotO

Rz. 141 Von besonderer Bedeutung ist § 14 Abs. 2 BNotO, wonach der Notar die Amtstätigkeit zu versagen hat, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkungen bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Daraus folgt zum einen, dass der Notar keine nichtigen Rechtsgeschäfte beu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Beurkundungsbedürftigkeit

Rz. 79 Hinsichtlich der privatrechtlich notwendigen Zustimmung nach § 6 Abs. 1 ErbbauRG besteht eine Belehrungspflicht des Notars. Insbesondere ist er verpflichtet, die Erwerber eines Erbbaurechts darauf hinzuweisen, dass der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts erteilen, jedoch diejenige zur Belastung verweigern kann, wenn die Zustimmungsb...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / ff) Erschließungsbeiträge

Rz. 87 Haben die Beteiligten einen Punkt übergangen, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird, muss der Notar, der zur vollständigen Erfassung und Niederlegung des Parteiwillens verpflichtet ist, prüfen, ob die Auslassung auf einem Versehen oder auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.[322] Bedeutsam ist dies etwa für die Frage, ob der Notar...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Sachverhaltsklärung

Rz. 18 Der Notar hat den Sachverhalt zu klären. Nur wenn er das getan hat, kann er den Willen der Beteiligten richtig erfassen und in die passende rechtliche Form bringen.[50] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung ist insofern die notwendige inhaltliche Voraussetzung für die Belehrungspflicht.[51] Die Pflicht zur Sachverhaltsklärung trifft den Notar allerdings nur insoweit, al...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Erlösverteilung bei mehreren Verkäufern

Rz. 23 Einen Fall der mehrseitigen Verwahrungsanweisung stellt auch die in einem Kaufvertrag enthaltene Erlösverteilung zwischen mehreren Verkäufern dar. Das KG Berlin[46] sah dies allerdings anders. Ihm lag ein Fall vor, in dem eine im Kaufvertrag festgelegte Auszahlung nach Quoten später von einem Teil der verkaufenden Miterben widerrufen worden war. Ohne in seinem Beschlu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Beurkundung mit Mitarbeitern oder Sozien

Rz. 177 Der Notar darf grds. keine Beurkundungen vornehmen, bei denen eine mit ihm beruflich verbundene Person als Vertreter auftritt oder bevollmächtigt wird. Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG. Diese Vorschrift erfasst zwar keine Durchführungsvollmachten (siehe § 3 BeurkG Rdn 59), so dass der Sozius insoweit tätig werden darf. Durchführungsvollmachten dien...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Prüfungsumfang des Notars

Rz. 27 Bei Prüfung der Beachtlichkeit eines Widerrufs kann dem Notar keine richterähnliche Entscheidung abverlangt werden. Eine Sach- und Begründetheitsprüfung kann und muss er nicht vornehmen.[59] Zutreffend stellt das Gesetz nur darauf ab, dass der Widerruf auf Aufhebung, Unwirksamkeit oder Rückabwicklung "gegründet" wird. Dies bedeutet, dass der Vortrag, mit dem der Wider...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB

Rz. 24 Gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter einer Wohnung bei Verkauf[47] der Wohnung an einen Dritten vorkaufsberechtigt, wenn nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter Wohnungseigentum (oder Teileigentum[48]) begründet worden ist oder begründet werden soll.[49] Das Recht kann vertraglich nicht abbedungen werden (§ 577 Abs. 5 BGB) und wirkt rein schuldrechtlich. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIII. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GrdstVG)

Rz. 25 Den Vorschriften des GrdstVG [65] unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (Begriffsbestimmungen in § 1 GrdstVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, eine entsprechende tatsächliche Nutzung ist nicht erfor...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verlesung mehrerer gleich lautender Niederschriften

Rz. 24 Abs. 2 schafft eine Erleichterung für das Vorlesen bei Sammelbeurkundungen (Serienbeurkundungen). Hier sind verschiedene Fälle möglich: So können dieselben Beteiligten (Personenidentität) an mehreren weitgehend gleich lautenden Urkunden beteiligt sein (Beispiel: Ein Eigentümer bestellt mehrere Grundschulden zugunsten derselben Gläubigerin). Häufig kommt es auch vor, d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Einzelfälle

Rz. 16 Die größte praktische Bedeutung hat § 14 BeurkG bei Unternehmenskaufverträgen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Bauträgervertrag

Rz. 38 Umstritten ist, ob und inwieweit beim Bauträgervertrag die Einschaltung eines Notaranderkontos zulässig ist.[129] Der Schwerpunkt der bisherigen Diskussion liegt allerdings nicht beim "berechtigten Sicherungsinteresse" und damit im Bereich von § 57 BeurkG. Argumentiert wird vor allem mit den Sonderregelungen der MABV, den Klauselverboten im Formular- und Verbraucherve...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / gg) Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs

Rz. 90 Die Frage, ob der Notar die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs anzusprechen und diesbezügliche Sicherungen (z.B. die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) vorzuschlagen hat, muss differenzierend beantwortet werden.[329] Zu beachten ist dabei, dass die Belehrungs- und Beratungspflicht aus Abs. 1 nur so weit geht, wie sie notwendig ist, um eine dem ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Der Treuhandauftrag ist zeitlich ausdrücklich befristet

Rz. 68 Vielfach heißt es in Anschreiben von Banken: "An diesen Treuhandauftrag halten wir uns bis zum … gebunden." Ein solcher Treuhandauftrag ist zunächst dahingehend zu verstehen, dass der Widerruf während des Befristungszeitraums ausgeschlossen ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter berührt sind. Insoweit ist der Verzicht beachtlich. Soweit Drittinteressen nicht berü...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XXIX. Vorkaufsrechte

Rz. 68 Auf die abstrakte Möglichkeit des Bestehens eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss der Notar bei der Beurkundung der Veräußerung eines Grundstücks nach § 20 BeurkG hinweisen (vgl. § 20 BeurkG Rdn 1). § 18 BeurkG regelt die Pflicht des Notars zum Hinweis darauf, dass für die Eintragung im Grundbuch ein Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zweck der Vorschrift und Schranken

Rz. 2 Manche typisierten Verträge nehmen einen Umfang an, der im Falle ihrer vollständigen Verlesung von den Beteiligten nur schwer "verarbeitet" werden kann. Ein in der Praxis wichtiges Beispiel sind Bauträgerverträge: Die Baubeschreibung eines noch zu errichtenden Gebäudes, aber auch eines vom Bauträger gerade fertiggestellten Gebäudes,[4] ist mitzubeurkunden. Wird eine Ei...mehr