Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Antidiskriminierung / 2.2.2.2 Mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 AGG genannten Grundes in besonderer Weise gegenüber anderen Personen (Vergleichsgruppen) benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßig...mehr

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Antidiskriminierung / 2.5.4.1 Unterschiedliche Bedingungen für Zugang und Beschäftigung

Nach § 10 Satz 2 Nr. 1 AGG können besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung, zur beruflichen Bildung sowie besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festgelegt werden, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen. Darunter fallen kann u. a. der Jugen...mehr

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Antidiskriminierung / 4.4 Die Absage

Die Anbahnung von Arbeitsverhältnissen endet mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags oder mit der Absage der Bewerbung. Bei der Absage einer Bewerbung sollte der Arbeitgeber sich möglichst vorsichtig ausdrücken und kurzfassen. Hier ist der Hinweis, dass trotz der Qualifikation des Bewerbers einem anderen der Vorzug gegeben wurde, vollkommen ausreichend. Allein die Bemerkung, für...mehr

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Antidiskriminierung / 2.8 Welche Rechte haben diskriminierte Beschäftigte?

2.8.1 Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers Der von Benachteiligungen tatsächlich oder vermeintlich betroffene Beschäftigte hat nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei "den zuständigen Stellen" des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Welches die "zuständigen Stellen" sind, sagt das Gesetz nicht. Der Arbeit...mehr

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Antidiskriminierung / 2.2.1.4 Alter

Der Begriff "Alter" meint Lebensalter, schützt also gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht also nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Ausgrenzung bzw. um deren Integration in das Erwerbsleben, sondern es sollen auch jüngere Arbeitnehmer vor Benachteiligungen geschützt werden.mehr

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Antidiskriminierung / 2.5 Welche Ungleichbehandlungen sind noch zulässig?

2.5.1 Zulässige Bevorzugung diskriminierter Gruppen Eine Ungleichbehandlung ist nach § 5 AGG zulässig, wenn dadurch tatsächliche Nachteile wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Dies erfordert gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen nicht nur durch den Gesetzgeber (wie etwa im Behindertenglei...mehr

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Antidiskriminierung / 2.8.3 Schadensersatz und Entschädigung

2.8.3.1 Schadensersatz Als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbots sieht § 15 Abs. 1 AGG vor, dass der Arbeitgeber den durch die Verletzung eingetretenen materiellen Schaden zu ersetzen hat. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber die zum Schaden führende Pflichtverletzung (ggf. im Sinne einer Organisationspflichtverletzung) zu ...mehr

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Antidiskriminierung / 2.4 Was ist speziell im Arbeitsrecht verboten?

2.4.1 Kein Beschäftigter darf wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt oder belästigt werden In § 7 AGG ist als Kernstück des 2. Abschnitts das Benachteiligungsverbot wegen der Merkmale des § 1 AGG geregelt. Arbeitgeber, Arbeitskollegen und Dritte (wie z. B. Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers) dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der...mehr

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Antidiskriminierung / 2.6 Schutz- und Organisationspflichten des Arbeitgebers

2.6.1 Stellenausschreibung § 11 AGG bestimmt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden darf (s. genauer unter 4.1). Dabei werden öffentliche und betriebliche Ausschreibungen gleichermaßen erfasst. Einbezogen werden auch Stellen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Wird eine Stelle unter Missachtung des Disk...mehr

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Antidiskriminierung / 2.2.1.3 Behinderung

Der Begriff der Behinderung entspricht den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach diesen Vorschriften sind Menschen behindert, "wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemein...mehr

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Antidiskriminierung / 3.5 Prozessstandschaft durch Antidiskriminierungsverbände

Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen können nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts (gewillkürte Prozessstandschaft) an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden und diese klagen diese Forderungen dann in eigenem Namen ein. Dabei dürfte bei dieser prozesstaktischen Vorgehensweise weniger von Bedeutung sein, dass der benachteiligte Arbeitnehmer i...mehr

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Antidiskriminierung / 2.2.1.6 Geschlecht

Entsprechend dem außerjuristischen Wortsinn bezeichnet Geschlecht die durch die Geschlechtschromosomen bestimmte Erscheinungsform des menschlichen Organismus als männlich oder weiblich. Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG) Ende 2018[1] wurde zudem das 3. Geschlecht ("inter/divers") gesetzlich anerkannt, d. h. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen no...mehr

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Antidiskriminierung / 2.2.1.1 Rasse und ethnische Herkunft

Menschenrassen gibt es nicht, Rassendiskriminierung schon. Rassendiskriminierung ist nach dem CERD vom 7.3.1966[1]"jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, nach dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben vo...mehr

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Antidiskriminierung / 2.2.2.4 Sexuelle Belästigung

Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung bei der Erwerbstätigkeit, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten (wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen gehören) bezwe...mehr

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Antidiskriminierung / 4.7.3 Altersteilzeit

Nach Auffassung des BAG[1] ist die (dem § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ entsprechende) Tarifregelung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) – heute Deutsche Rentenversicherung Bund – zur automatischen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Falle eines Anspruchs auf abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte unwirksam, sofern dies dazu führt, dass...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch ... / II. Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klägerin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 7.236,90 EUR zuerkannt. Das LAG hat u.a. festgestellt, dass die Klägerin unstreitig die zwingenden Qualifikationserfordernisse der Stellenausschreibung erfüllt habe. Die Klägerin habe auch eine Benachteiligung i.S.v. § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG wegen eines Grundes na...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im Verfahren nach § 15 Abs. 1 AGG

§§ 12a, 46 ArbGG; §§ 91 ff. ZPO; § 15 Abs. 1 AGG Leitsatz Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat, regelt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein nach § 12a ArbGG und § 91 ff. ZPO. 15 Abs. 1 AGG gewährt keinen Anspruch auf Ersatz gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten entgegen den Regelungen des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. § 12a ArbGG schließt nicht nur den...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch ... / III. Ersatz vorprozessualer Kosten der Rechtsverfolgung

Demgegenüber hat das LAG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf den Ersatz sämtlicher ihr entstehender Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Bewerbung versagt. Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen habe, bestimme sich nach den prozessualen Vorschriften des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. Diese Vorschriften würden in ihrem Anwendungsbereic...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch ... / Leitsatz

Wer die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hat, regelt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren allein nach § 12a ArbGG und § 91 ff. ZPO. 15 Abs. 1 AGG gewährt keinen Anspruch auf Ersatz gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten entgegen den Regelungen des § 12a ArbGG und der §§ 91 ff. ZPO. § 12a ArbGG schließt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch ei...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch ... / I. Sachverhalt

Die Klägerin, die mit einem Grad der Behinderung von 60 schwerbehindert ist, ist selbstständige Parlamentsstenographin und selbstständige Rechtsanwältin. Viele Jahre lang arbeitete sie bei verschiedenen Landesparlamenten als angestellte Parlamentsstenographin. Seit rund zwanzig Jahren war sie als freiberufliche Parlamentsstenographin im Wesentlichen in Landesparlamenten täti...mehr

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AGS 01/2023, Kein Anspruch ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Ausführungen des LAG zum Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz und im Berufungsverfahren überzeugen mich nicht. Die Klägerin hat Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sämtliche ihr entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Bewerbung zu zahlen habe. Soweit dieser...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2023, In diesem Heft

Im Aufsatzteil befasst sich Burhoff mit der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in mehreren Strafverfahren. Teil 1 (Verbindung von Verfahren) war bereits in AGS 2022, 433 veröffentlicht, Teil 2 (S. 1 ff.) befasst sich mit der Trennung von Verfahren. In einem weiteren Beitrag stellt Lissner die Entwicklung der Beratungshilfe in den Jahren 2021 und 2022 dar (S. 6 ff.). Einwänd...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Zulagen: Übertarifliche und... / 5 Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vergabe und Erhöhung außer- und übertariflicher Zulagen

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen grundsätzlich frei vergeben, und zwar auch dann, wenn die Vergabe – aus objektiver personalpolitischer Sicht – sachlich ungerechtfertigt ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur f...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 12/2022, MüKo BGB - Allgemeiner Teil, §§ 1-240, AllgPersönlR, ProstG, AGG, Band 1

9. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck, München. 3.011 S., 269,00 EUR Das Gesamtwerk besteht aus dreizehn Bänden, die allesamt ausführlich und verständlich die jeweilige Rechtsmaterie darstellen. Band 1 bildet den Auftakt der 9. Aufl. und umfasst sämtliche Gesetzesänderungen sowie Neukommentierungen zum Allgemeinen Teil §§ 1–240, Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ProstG und AGG. Zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Mediation und Güterichterve... / 3.1 Mediation im Individualarbeitsrecht

Im individuellen Arbeitsrecht haben vor allem das arbeitsgerichtliche Güterichterverfahren[1], aber auch beispielsweise das arbeitsgerichtliche Güteverfahren[2], das Ausgleichsverfahren nach dem – immer noch gültigen Kontrollratsgesetz Nr. 35[3] –, das Verfahren vor der Schiedsstelle für Streitigkeiten aufgrund des ArbNErfG [4] und vor den Ausschüssen für Streitigkeiten aus d...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sonstige arbeitsgerichtlich... / 9 Klage wegen Diskriminierung

Nach § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder sexuellen Identität benachteiligt werden. Im Bereich des Arbeitsrechts erstreckt sich der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf alle Bereiche, in die der Arbeitnehmer ein...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sonstige arbeitsgerichtlich... / 10 Klage wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Gegen sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind Arbeitnehmer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Gemäß der Legaldefinition in § 3 Abs. 4 AGG stellt die sexuelle Belästigung eine Form stets unzulässiger Benachteiligung i. S. v. § 7 AGG dar. Für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen sexueller Belästigung ist auf die vorstehenden Ausführu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitsgericht / 3 Prozessvertretung

Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten erster Instanz den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vor den Arbeitsgerichten sind als Bevollmächtigte zugelassen: Rechtsanwälte, Beschäftigte der Partei oder eines konzerngebundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, volljährige Familienangehörig...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Diskriminierung im Bewerbungsverfahren?

Leitsatz Es gibt keinen Generalverdacht der Diskriminierung. Die bloße Behauptung "ins Blaue hinein" ohne tatsächliche Anhaltspunkte begründet kein Indiz für eine Diskriminierung. Sachverhalt Der Kläger, Diplomtheologe der katholischen Theologie, war zunächst Pastoralreferent der katholischen Kirche und anschließend Priester der altkatholischen Kirche. Er hatte sich im Juni 2021 bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Position der Leitung der Telefonseelsorge beworben und in seinem Bewerbungssc...AGGAGGmehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4 AGG beachten

Beim Abschluss, der Durchführung und der Beendigung von Mietverhältnissen ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz [1] zu beachten, und zwar sowohl im Bereich der Wohnraummiete wie auch im Bereich der Geschäftsraummiete. Bei der Vermietung von Wohnraum kann der Anwendungsbereich des AGG jedoch abhängig von der Anzahl der vom Vermieter vermieteten Einheiten stark eingeschrän...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.2.2.1 Begrenztes Fragerecht

Wie im Arbeitsrecht bei der Einstellung des Arbeitnehmers, ist das Fragerecht des Vermieters auch im Bereich des Mietrechts bei Anbahnung des Mietverhältnisses nicht schrankenlos. Die Zulässigkeit der einzelnen Fragen ist vielmehr Ergebnis einer Interessenabwägung. Hierbei ist zunächst das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen, das eine Au...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.2 Geschäftsraum

Die vermieterfreundliche Vermutungsregelung im Fall des besonderen Näheverhältnisses lässt sich allerdings nicht analog auf den Vermieter von Geschäftsräumen übertragen.[1] § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG wurde mit der Begründung in das AGG aufgenommen, die Vermutungsregelung liege im Interesse einer auf soziale Stabilität ausgerichteten Wohnungspolitik. Dies rechtfertige bei Wohnung...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.4 Verstöße und ihre Konseqenzen

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der Benachteiligte Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu befürchten, kann er gemäß § 21 Abs. 1 AGG auf Unterlassung klagen. Grundsätzlich kann der Benachteiligte gemäß § 21 Abs. 2 AGG auch Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Benachteiligung entstanden ist. Hat der Vermiet...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.1 Wohnraummietverhältnisse

Allgemein bezweckt das AGG nach seinem § 1 die Vermeidung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG sind derartige Benachteiligungen u. a. unzulässig in Bezug auf "den Zugang zu und die Versorgung mit G...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.1.2 Eingeschränkter Anwendungsbereich bei wenigen Wohnungen

Selbst wenn nun ein derartiges Näheverhältnis nicht begründet wird, der Vermieter und seine Angehörigen also nicht in einem Haus mit dem potenziellen Mieter zusammenwohnen, findet das AGG gemäß § 19 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 19 Abs. 2 AGG nur sehr eingeschränkt Anwendung, wenn der Vermieter weniger als 50 Wohnungen vermietet. Insoweit besteht nur ein Diskriminierungsverbot hi...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.5 Fristen

Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, also insbesondere den Anspruch auf Abschluss des Mietvertrags, sowie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche muss der Benachteiligte gemäß § 21 Abs. 5 AGG binnen 2 Monaten "geltend machen". Er muss also nicht Klage erhoben haben, sondern er muss den Anspruch innerhalb der Frist gegenüber dem Vermieter geltend gemacht haben....mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.1.1 Kein Diskriminierungsverbot bei Näheverhältnis

Eingeschränkt wird sein Anwendungsbereich jedoch durch die Bestimmung des § 19 Abs. 5 S. 2 AGG, "wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen". Praxis-Beispiel Der in seinem Haus...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person aus den in § 1 AGG genannten Gründen "eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde". Grundsätzlich ausreichend ist bereits die objektive Ungleichbehandlung. Dem Vermieter oder seinem Beauftragten müs...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.3.3 Gerechtfertigte Benachteiligung

Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AGG ist bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn sie im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse erfolgt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt grundsätzlich vora...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.2.2.5.3 Herkunft/Nationalität

Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zwar zulässig. Es fehlt jedoch rege...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.6 Beweislast

Zunächst hat der Benachteiligte darzulegen und notfalls zu beweisen, dass er zu dem durch das AGG geschützten Personenkreis gehört. Anschließend muss er darlegen und notfalls beweisen, dass er benachteiligt wurde. Des Weiteren muss der Benachteiligte Tatsachen vortragen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Benachteiligung auf einem unzulässigen Grund beruht. Praxis-Beisp...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.3 Benachteiligung

Wenn der Wohnraumvermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet, darf er keinen Mietinteressenten aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen. Entsprechendes sollte der Vermieter von Geschäftsraum unumschränkt beachten. Das AGG unterscheidet in § 3 Abs. 1 u...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Vermeidung eines schwierige... / 2.4.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren" Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren seien durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Praxis-Beispiel Der Vermieter gibt dem ausländischen Mietinteressenten zu verste...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.12.13 Keine Diskriminierung

Vor 10 Jahren habe ich von folgendem Fall berichtet: "Gerade eben hat mich eine Studentin um Unterstützung gebeten. Sie möchte bei mir ihre Bachelorarbeit schreiben. Da sie weiß, dass ich ausschließlich Praxisarbeiten betreue, also Arbeiten, in denen eine praktische Aufgabe in einem Unternehmen gelöst wird, hat sie sich bereits bei mehreren Unternehmen beworben. Sie wird häu...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Strategien für eine nachhal... / 2.12.6 Gleichstellung von Mann und Frau

Und – wie könnte es anders sein – auch zu diesem Thema gibt es natürlich ein Gesetz, und zwar das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG). In diesem Gesetz geht es nicht um die "Quotenfrau", sondern um allgemeinere Regelungen mit der Zielsetzung, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Rechtsquellen des Arbeitsre... / 3.2.2 Die wichtigsten Grundrechte der Arbeitnehmer

Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen) Der Begriff "Würde" geht davon aus, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und auf die Umwelt einzuwirken. Die "Menschenwürde" lässt sich am ehesten vom Verletzungsvorgang her bestimmen: Der Mensch darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bl...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Allgemeine Gleichbehand... / 3 Das ist zu tun!

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Beitrag aus der verein wissen
Das Allgemeine Gleichbehand... / 1 Das ist aktuell

Seit 2006 ist die Pflicht des Arbeitgebers, seine Beschäftigten vor ungerechtfertigten Benachteiligungen zu schützen, im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Das heißt konkret: Der Verein als Arbeitgeber darf Beschäftigte bei der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses, bei der beruflichen und vereinsinternen Entwicklung und der Beendigung des Arbeitsverh...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Vorstellungsgespräche mit schwerbehinderten Bewerber/innen per Video-Interview

Leitsatz Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechte und Pflichten be... / 2. Einzelfälle

Rz. 38 Blumenkästen. Die Anbringung (auch) auf der Außenseite des Balkons ist nicht á priori unzulässig, vielmehr sozialadäquat,[98] kann aber in der Hausordnungs-)Beschluss untersagt werden.[99] Im Mietrecht ist es genauso: Wenn vernünftige Gründe gegen die Anbringung auf der Balkonaußenseite sprechen, kann der Vermieter sie untersagen.[100] Beim Gießen ist Rücksicht auf di...mehr