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Strategien für eine nachhaltige Unternehmensführung: Che ... / 2.5.2 Einhaltung der Menschenrechte überall

Prof. Dr. Ursula Binder
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Das deutsche Volk hat sich mit den Artikeln 1 – 20 des deutschen Grundgesetzes zu den dort definierten Grundrechten und damit zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten" bekannt und verpflichtet gleichzeitig Exekutive, Judikative und Legislative zur Einhaltung dieser Grundrechte als "unmittelbar geltendes Recht".[1]

 
Artikel 1 GG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Das ist nicht in jedem Land der Welt so, und es wird auch nicht in jedem Land der Welt, das ähnliche Grundrechte in seiner Verfassung definiert hat, deren Einhaltung entsprechend kontrolliert und die Nichteinhaltung sanktioniert. Daher muss eine nachhaltige Unternehmensführung vorab zwingend die Bedingungen in fremden Ländern, in denen Standorte eröffnet werden sollen, prüfen. Wenn die grundlegenden Menschenrechte nicht eingehalten werden, ist eine Zusammenarbeit mit einem solchen Land nicht vertretbar. Was für eine Vorstellung, wenn tatsächlich alle Wirtschaftsunternehmen dieser Welt die Zusammenarbeit mit Ländern, die die Menschenrechte nicht achten, kündigen würden! Der Druck auf diese Länder wäre erheblich. Ja, natürlich würden wir das in den anderen Ländern auch zu spüren bekommen und müssten uns mit plötzlichen Lieferengpässen herumschlagen, aber einmal ehrlich: Ist das nicht trotzdem eine großartige Vision?

Wie war das noch 2008 mit den Olympischen Spielen in China? Da gab es im Vorfeld, und au...

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