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Relevanz Datum
Kommentar aus TVöD Office Professional   16.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 13 § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG erklärt die Anwendbarkeit des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (vgl. Rz. 12). Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt. Eine Ordnungswidrigkeit ist danach eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium   21.08.2025 4 Wochen testen

Rz. 4 Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 14 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Ahndungszuständigkeit liegt bei der durch Landesrecht bestimmten Stelle (§ 14 Abs. 3 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Rechtsweg nach Einspruch gegen einen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

Schrifttum: Achenbach, Das Höchstmaß der Geldbuße wegen betrieblicher Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) bei Kartellrechtsverstößen, NZKart 2014, 473; Adam, Die Begrenzung der Aufsichtspflichten in der Vorschrift des § 130 OWiG, wistra 2003, 285; Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (§ 13 Abs. 2 OWiG). Der Versuch einer Steuerordnungswidrigkeit nach §§ 378–383b AO kann nicht geahndet werden, da eine dem § 13 Abs. 2 OWiG entsprechende Bestimmung fehlt.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium   01.06.2021 4 Wochen testen

Rz. 79 Gegen den Ansatz der Kosten bei der Verwaltungsbehörde (§ 107 OWiG) kann der Betroffene nach § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum erstinstanzlichen Gericht (§ 68 OWiG) stellen. Rz. 80 Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

Rz. 85 [Autor/Stand] Die Geldbuße ist die einzige Sanktion des Ordnungswidrigkeitenrechts. Sie wird nicht anhand des Tagessatzsystems des § 40 StGB, sondern in einem Betrag festgesetzt. Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht ist die Bemessung der Geldbuße aus generalpräventiven Gründen von dem Regelrahmen des § 17 Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   25.05.2018 4 Wochen testen

Rz. 10 Das OWiG gilt gem. § 2 OWiG für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und nach Landesrecht. Bzgl. der zeitlichen Geltung bestimmt § 4 Abs. 1 OWiG im Einzelnen – wie der entsprechende § 2 StGB –, dass für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen grundsätzlich das Gesetz anzuwenden ist, das z. Zt. der Tat gilt. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

Rz. 76 [Autor/Stand] § 9 OWiG (entsprechend § 14 StGB) ist für solche Vorschriften von Bedeutung, die sich nach ihrer Fassung an einen bestimmten Täterkreis wenden (sog. Sonderdelikte). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass die eigentlichen Normadressaten (z.B. Unternehmer, Gewerbetreibende, Arbeitgeber u.a.) ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.02.2022 4 Wochen testen

Rz. 131 [Autor/Stand] Werden in einem gerichtlichen Verfahren gleichzeitig Steuerordnungswidrigkeiten und Steuervergehen oder andere Straftaten verfolgt (vgl. § 42 OWiG), gelten für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten grds. auch die Vorschriften der StPO. Für die Taten, die als reine Ordnungswidrigkeiten ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.07.2023 4 Wochen testen

Rz. 65 [Autor/Stand] Das OWiG unterscheidet nicht wie das StGB zwischen Täterschaft und den verschiedenen Formen der Teilnahme, sondern geht von einem einheitlichen Täterbegriff aus. Jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, handelt ordnungswidrig, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   25.05.2018 4 Wochen testen

Rz. 27 § 384a Abs. 2 AO erstreckt durch seinen Verweis auf § 41 BDSG die Anwendbarkeit des OWiG auch auf Verstöße nach Art. 83 Abs. 4-6 EU-DSGVO im Anwendungsbereich der AO. Folglich ist die Regelung des § 377 Abs. 2 AO, nach der die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze den allgemeinen Regelungen des OWiG vorgehen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.10.2024 4 Wochen testen

Rz. 3 [Autor/Stand] Alle Maßnahmen der FinB, die unmittelbar in die Rechtsstellung von Personen eingreifen, müssen den davon Betroffenen formlos bekannt gemacht werden (§ 50 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Wird durch die Bekanntmachung allerdings eine Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt, wie z.B. beim Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG), ...mehr