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Gesetz aus SGB Office Professional    22.12.2025 4 Wochen testen

§§ 1 - 34 Erster Teil Allgemeine Vorschriften §§ 1 - 7 Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ...mehr

Gesetz aus SGB Office Professional    4 Wochen testen

1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistikenmehr

Kommentar aus SGB Office Professional    16.01.2025 4 Wochen testen

Rz. 13 § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG erklärt die Anwendbarkeit des OWiG und der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren (vgl. Rz. 12). Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 OWiG bestimmt. Eine Ordnungswidrigkeit ist danach eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes ...mehr

Verkehrsschild, Zusatzschild Auffahrunfaelle

Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne alle Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit dem Verkehr, d. h. der Ortsveränderung von Personen und Gütern, stehen. Es setzt sich aus den verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammen.mehr

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Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.mehr

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§§ 1 - 7 Erster Abschnitt Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmung (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den ...mehr

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Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.mehr

Gesetz aus SGB Office Professional    22.12.2025 4 Wochen testen

Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.mehr

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§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlic...mehr

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§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren (1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm ...mehr

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§ 31 Verfolgungsverjährung (1) 1Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2 § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,mehr

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Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet.mehr

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Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.mehr

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§ 84 Wirkung der Rechtskraft (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. (2) 1Das rechtskräftige Urteil über die Tat als ...mehr