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Rechner aus VerwalterPraxis Gold   06.02.2025 4 Wochen testen

Arbeitshilfe öffnen Kurzbeschreibung Mit dem Kündigungsfristenrechner kann die gesetzliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Frist zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgerechnet werden.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   01.03.2026 4 Wochen testen

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum gelten folgende Kündigungsfristen: Sind seit Überlassung des Wohnraums noch keine 5 Jahre vergangen, ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, d. h., die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 3 ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   01.03.2021 4 Wochen testen

2.13.1 Ordentliche Kündigung Die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Gewerberaummietvertrags ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.[1] 2.13.2 Außerordentliche Kündigung Bei befristeten Gewerberaummietverträgen ist nur eine außerordentliche ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   20.02.2025 4 Wochen testen

Die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c Abs. 1 BGB werden ab der Überlassung durch den Mieter gerechnet; der Vermieterwechsel hat hierauf keinen Einfluss.mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Gold   06.03.2026 4 Wochen testen

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Hinweis Mietvertrag auf unbestimmte Zeit § 580a, der gesetzliche Kündigungsfristen für den Fall vorsieht, dass vertraglich keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind, gilt grds. für Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit enden ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Gold   24.02.2026 4 Wochen testen

Während der ersten 5 Jahre seit Überlassung der Mietsache ist die 3-Monatsfrist sowohl für Kündigungen des Mieters als auch für Kündigungen des Vermieters maßgeblich. Nach Ablauf dieses Zeitraums verlängert sich die Kündigungsfrist zugunsten des Mieters: Der Vermieter hat nach Ablauf dieses Zeitraums eine ...mehr

Checkliste aus VerwalterPraxis Gold   18.03.2024 4 Wochen testen

1. Wohnraummiete Bei der ordentlichen Kündigung von unmöbliertem Wohnraum können die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Mieters nicht wirksam abgekürzt werden. Für Wohnraummietverträge gelten sog. asymmetrische Kündigungsfristen: Die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen ist spätestens am 3. Werktag ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Gold   01.12.2022 4 Wochen testen

Rz. 8 Kündigungstag ist der dritte Werktag des Monats. Wird die Kündigung spätestens zum dritten Werktag erklärt, so endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats.. Die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c BGB gelten nicht. Wird die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses im Sinne des § 549 Abs. 1 ...mehr

Checkliste aus VerwalterPraxis Gold   18.03.2024 4 Wochen testen

Für Mieter und Vermieter gelten schon seit dem 1.5.2001 unterschiedliche Kündigungsfristen. Für beide ist allerdings der 3. Werktag im Monat der Stichtag: Wer danach kündigt, muss 1 Monat länger auf den Auszug warten. Wie genau Sie beim Berechnen des 3. Werktags Samstage, Sonn- und Feiertage berücksichtigen müssen, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   04.03.2024 4 Wochen testen

Auch bei den Kündigungsfristen hat das Mietrechtsreformgesetz für möblierten Wohnraum eine Änderung gebracht. Gemäß § 573c Abs. 3 BGB ist eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Eine zum Nachteil des Mieters hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.[1]mehr

Checkliste aus VerwalterPraxis Gold   18.03.2024 4 Wochen testen

Kurzbeschreibung Für Mieter und Vermieter gelten schon seit dem 1.5.2001 unterschiedliche Kündigungsfristen. Für beide ist allerdings der 3. Werktag im Monat der Stichtag: Wer danach kündigt, muss 1 Monat länger auf den Auszug warten. Wie genau Sie beim Berechnen des 3. Werktags Samstage, Sonn- und Feiertage ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   01.03.2026 4 Wochen testen

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, d. h. die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 6 Monate zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold   23.07.2025 4 Wochen testen

Dieses Sonderkündigungsrecht gewinnt an Bedeutung, wenn es sich bei dem zu kündigenden Mietverhältnis um ein bereits seit mehreren Jahren bestehendes handelt. Bekanntlich regelt die Bestimmung des § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB zugunsten des Mieters gestaffelte Kündigungsfristen nach der Dauer des Bestehens des ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Gold   06.03.2026 4 Wochen testen

Rz. 1 Hinweis Mietvertrag auf unbestimmte Zeit § 580a, der gesetzliche Kündigungsfristen für den Fall vorsieht, dass vertraglich keine Kündigungsfristen vereinbart worden sind, gilt grds. für Mietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind. Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit enden grds. mit dem Ablauf der ...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Gold   06.03.2026 4 Wochen testen

Rz. 6 Die Kündigungsfrist beginnt auch dann mit dem Abschluss des Mietvertrages, wenn das Mietverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist; damit kann der Kündigungstag auch bereits vor dem Beginn des Mietverhältnisses liegen (BGH, Urteil v. 21.2.1979, VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 352; Urteil v. 29.10.1986, ...mehr