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Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen

Rudolf Stürzer
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Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, d. h. die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien 6 Monate zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB).

 
Kündigungstag Kündigungstermin
Die Kündigung muss dem Empfänger spätestens zugehen am Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf des
3. Werktag Januar 30. Juni
3. Werktag April 30. September
3. Werktag Juli 31. Dezember
3. Werktag Oktober 31. März

Diese Kündigungsfrist gilt auch bei der außerordentlichen befristeten Kündigung von Geschäftsräumen (§ 580a Abs. 4 BGB).

 
Hinweis

Kündigungsfrist abdingbar

Die Kündigungsfrist des § 580a BGB ist abdingbar, d. h. es kann eine kürzere, längere oder auch für die Parteien unterschiedliche Frist vereinbart werden. Die Karenzzeit des § 580a BGB ("spätestens am 3. Werktag") ist für eine vereinbarte längere Frist entsprechend anwendbar.[1]

Bei einem Mietvertrag über Geschäftsräume, der auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden sollte, jedoch mangels Einhaltung der Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 550 BGB), sind vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.[2]

[1] Palandt, § 580a BGB Rn. 7.
[2] BGH, Urteil v. 29.3.2000, XII ZR 316/97, NZM 2000, 545.

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