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News 31.07.2014 BGH

Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind eine wirtschaftliche Einheit, jedenfalls bei einer üblichen Zahl von ein bis zwei Stellplätzen. Der Zwangsverwalter kann die Mindestvergütung daher nur einmal beanspruchen.mehr

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(1) 1Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 2Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorarmehr

Gesetz aus VerwalterPraxis Gold   22.03.2023 4 Wochen testen

(1) Für die in § 23 und Anlage 4 genannten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: [1]mehr

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(1) 1Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes [1] gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des ...mehr

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(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet [1] sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2[2]. (2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für ...mehr

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(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: [1]mehr

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(1) Für die in § 24 und Anlage 5 genannten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: [1]mehr

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(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet [1] sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2[2]. (2)[3] Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 undmehr

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(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet [1] sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube[2].mehr

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(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: [1]mehr

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(1) Für die in § 18 und Anlage 2 genannten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte: [1]mehr

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(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet [1] sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8[2]. (2) Die Verrechnungseinheiten berechnen [3] sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte[4]. ...mehr

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(1) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. 2Die Vereinbarung hat in Textform [1] zu erfolgen. (2) 1Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer ...mehr

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(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. 3Anrechenbar ...mehr

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(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des ...mehr