Rz. 21

Zur Bestimmung des erklärungspflichtigen Unternehmers ist auf die Vorschrift des § 2 UStG abzustellen, wie aus der Verweisung in § 18b S. 1 UStG zu ersehen ist. Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, also auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erbringen.[1] Allgemein gelten hier dieselben Regeln wie bei § 18a UStG[2], sodass z. B. auch pauschalisierende Land- und Forstwirte erklärungspflichtig sind, wenn sie etwa steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen. Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG fallen nicht unter die nach § 18b UStG meldepflichtigen Unternehmer, weil hier eine besondere Meldepflicht nach § 18 Abs. 4a UStG besteht. Organgesellschaften (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind gleichfalls nicht erklärungspflichtig, entsprechende Angaben sind in die Erklärungen des Organträgers aufzunehmen.[3]

 

Rz. 22

Erklärungspflichtig nach § 18b UStG sind abweichend von den Verpflichtungen zur Abgabe der ZM auch Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG.[4] Diese müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 3 UStG zwar keine ZM abgeben (vgl. § 18a.1 Abs. 1 S. 2 UStAE), was i.E. auch folgerichtig ist, weil von Kleinunternehmern ohnehin keine USt erhoben wird und sie gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG z. B. keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG ausführen dürfen. Da aber eine dem § 18a Abs. 1 S. 3 UStG entsprechende Regelung zu § 18b UStG fehlt, bleibt die Verpflichtung zunächst allgemein bestehen.[5] Da Kleinunternehmer aber in der Praxis m. W. zumeist keine USt-Voranmeldungen und -Erklärungen abgeben, dürfte diese Erklärungspflicht jedenfalls bei der fehlenden Erklärungsanforderung ins Leere laufen.

 

Rz. 23

Im Hinblick auf die Einzelheiten der Verpflichtung zur Erklärung etwa der innergemeinschaftlichen Lieferungen in den USt-Voranmeldungen ist auf die für den jeweiligen Unternehmer geltenden Voraussetzungen abzustellen (Rz. 30). Ist ein Unternehmer demnach nicht zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet, dann gilt das auch für die entsprechende Erklärungspflicht nach § 18b UStG.[6] Ist ein Unternehmer nur zur vierteljährlichen Abgabe der USt-Voranmeldungen verpflichtet, dann gilt dies gleichfalls für die Erklärungspflichten nach § 18b UStG. Ebenso wirkt auch eine Dauerfristverlängerung für die Verpflichtung nach § 18b UStG. Die Erklärungspflicht nach § 18b UStG folgt demnach also den allgemeinen Pflichten zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen; auch deshalb sind die entsprechenden Angaben in einem einheitlichen Vordruck (Datensatz) zu machen.

 

Rz. 24

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann sich nach § 22a UStG dann eines Fiskalvertreters bedienen, wenn er im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. § 22b Abs. 1 UStG überträgt dem Fiskalvertreter die umsatzsteuerlichen Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers als die eigenen. Damit gehören zu seinen Pflichten auch die des § 18b UStG, jedenfalls in Bezug auf die USt-Jahreserklärung.[7] Zur Abgabe von USt-Voranmeldungen ist der Fiskalvertreter nach § 22b Abs. 2 S. 1 UStG allerdings nicht verpflichtet. Ein Fiskalvertreter muss nach § 22b Abs. 2 UStG die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer in der Steuererklärung für das Kj. zusammenfassen. Diese Angaben sind getrennt von den übrigen steuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerabzug anzumelden und zu erklären, insbesondere also von den steuerfreien Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten.[8]

 

Rz. 25

Besteht für einen Unternehmer keine Pflicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung oder einer USt-Jahreserklärung, so wird diese Pflicht auch nicht durch § 18b UStG begründet.[9] Eine solche Pflicht besteht z. B. für einen Kleinunternehmer nach § 19 UStG hinsichtlich der USt-Voranmeldung und auch für die USt-Jahreserklärung nur dem Grunde nach, i.E. besteht eine solche Pflicht aber i. d. R. nicht[10], weil die Abgabe USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen von der Verwaltung von diesen Unternehmern zumeist nicht verlangt wird (Rz. 22).

[1] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 28.
[2] Vgl. hier in § 18a UStG Rz. 133ff.
[3] Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18b UStG Rz. 16 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 8.
[4] So auch Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb, UStG, § 19 UStG Rz. 47 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 8.
[5] Vgl. auch hier Rz. 25; so auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 28 und Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18b UStG Rz. 8.
[6] Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18b UStG Rz. 15 und Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 29.
[7] I.d.S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 32.
[8] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 32.
[9] I.d.S. auch Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 18b UStG Rz. 29 und Walkenhorst, in Küffner/Stöcker/Zugmaier, UStG, § 18b UStG Rz. 15.
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