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FG München Urteil vom 10.04.2024 - 12 K 861/19 (veröffentlicht am 25.08.2024)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen.

2. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude ist lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

3. Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % ist unbeachtlich.

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4; AO § 42

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 2017 vom 15. März 2024 wird die Einkommensteuer auf 24.954 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Streitig ist die Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr erwarben die Kläger aufgrund des notariellen Bauträgervertrages vom […] Mai 2017 eine […] in der [… K-Straße 51], belegene Eigentumswohnung zu Miteigentum in gleichen Anteilen. Im Vertrag war ein Kaufpreis von [495.000 EUR] vereinbart. Im Vertrag war weiter vereinbart, dass von dem Kaufpreis ein Betrag in Höhe von [188.000 EUR] auf Grund und Boden und ein...

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    Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude
    Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude

      Leitsatz Wurde eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des ...

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