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Grundsteuer für Grundvermögen (Ländermodelle) / 6.2 Ermittlung der Äquivalenzbeträge

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Die Äquivalenzbeträge werden jeweils für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat ermittelt, da unterschiedliche Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen.

6.2.1 Äquivalenzbetrag für Flächen des Grund und Bodens

Der Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden eines Grundstücks lässt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor berechnen.

 

Berechnungsformel:

Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens = Fläche Grund und Boden x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor.

6.2.2 Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen

Der Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ergibt sich durch Multiplikation der Gebäudeflächen in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor.

 

Berechnungsformel:

Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen = Gebäudefläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor.

 
Hinweis

Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen

Wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, so ist die maßgebliche Gebäudefläche die Wohnfläche. Diese lässt sich beispielsweise nach den Regelungen der Wohnflächenverordnung [1] ermitteln. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt dabei zur Wohnfläche.

Sollte das Gebäude zu anderen Zwecken genutzt werden, z. B. zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken, so kommt es für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge auf die Nutzfläche des Gebäudes an. Diese kann beispielsweise nach den Vorgaben der DIN 277 ermittelt werden.

Das NGrStG sieht für Garagen und Nebengebäude, die in einem räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zuzuordnen sind, eine Vereinfachungsregel vor, sodass die jeweiligen Gebäudeflächen, wenn sie eine bestimmte Fläche nicht überschreiten, bei der Berechnung der Grundsteuer nicht als Gebäudeflächen zum Ansatz kommen.

  • Die Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang mit einer Wohnnutzung stehen, bleiben bis zu ei...

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