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FG Hamburg Urteil vom 09.07.2007 - 2 K 243/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittaufwand bei Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen sind nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungsweges dem Steuerpflichtigen zurechenbar, sondern ebenso, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet. Auch in diesem Fall des abgekürzten Vertragswegs wendet der Dritte dem Steuerpflichtigen Geld zu und bewirkt dadurch zugleich dessen Entreicherung, indem er mit der Zahlung an den Leistenden den Vertrag erfüllt.

Das anderslautende BMF-Schreiben vom 09.08.2006 Az.: IV C 3 S 221-21/06 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen IX R 45/07)

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob der Kläger auch solche Erhaltungsaufwendungen im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, die die Mutter des Klägers bezahlt hat.

Der Kläger hat Ende 1995 von seinen Eltern eine Wohnung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, welche diese 1978 Jahre gekauft hatten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den eingereichten Grundstücksübertragungsvertrag vom 30.12.1995 verwiesen (Einkommensteuerakte Bl. 84).

Die Wohnung ist ca. 30 qm groß und befindet sich in A, X-Weg 1. Die Mutter des Klägers, welche ca. 50 km entfernt in B wohnt, kümmert sich um die Verwaltung der Wohnung. In diesem Zusammenhang beauftragt sie auch Handwerker. Im Streitjahr 2002 verstarb die langjährige Mieterin des Klägers. Es war erheblicher Renovierungsbedarf entstanden, so dass vor einer Neuvermietung einige Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden mussten. Die Mutter des Klägers beauftra...

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