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FG Baden-Württemberg Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 3887/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zubereitung und das Servieren von Speisen in einem Wohnstift zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und erfolgen – entgegen dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 8.3.2012, 6 K 4420/11 – auch dann im Haushalt des Bewohners des Wohnstifts, wenn die Speisen im Speisesaal und damit auf der Gemeinschaftsfläche des Wohnstifts serviert werden und das Mittagessen in der hauseigenen Küche zubereitet wird, in die die Bewohner des Wohnstiftes keinen Zugang haben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige in dem Wohnstift über ein Appartement verfügt, das abschließbar und zur selbstständigen Haushalts- und Wirtschaftsführung geeignet ist.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 wird der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 22. September 2011 dahin gehend geändert, dass die festgesetzte Einkommensteuer um 477,16 EUR (20% von 2.385,79 EUR) ermäßigt wird. Deren Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 20% der Aufwendungen des Klägers für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift als haushaltsnahe Dienstleistung von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen werden können.

Der im Jahr 1913 geborene Kläger ist Witwer. Er wohnte im Streitjahr (2010) in einem Appartement im Wohnstift X (A) in Y (B). Trägerin der Einrichtung ist die N X gemeinnützige GmbH (X ...

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