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BFH Urteil vom 19.01.1960 - I 202/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Unterbeteiligung an der Einlage eines Kommanditisten steuerrechtlich als typische stille Gesellschaftseinlage zu behandeln, so ist dieser Umstand bei der Feststellung des Gewinnanteils des Kommanditisten im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AO § 215 Abs. 2, § 216 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Strittig ist für den Veranlagungszeitraum 1954, ob eine Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil gegeben ist.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1954 gegründet worden. Persönlich haftender Gesellschafter ist der Bf. A. Er hatte laut Vertrag vom 22. Februar 1954 eine Bareinlage von 10.000 DM zu leisten. Er war des weiteren verpflichtet, diese Einlage im Laufe eines Jahres um weitere 6.500 DM zu erhöhen. Er ist gleichzeitig Geschäftsführer. Kommanditist ist der Bf. B. Seine Einlage wurde auf 17.700 DM festgelegt. Die Firma wurde am 26. März 1954 in das Handelsregister eingetragen.

Die KG reichte für den Veranlagungszeitraum 1954 eine Erklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ein. In ihr sind A. und B. als Mitunternehmer aufgeführt. Das Finanzamt hat der Veranlagung einen Verlust von 11.600 DM zugrunde gelegt und ihn in Höhe von 4.200 DM dem Komplementär A. und in Höhe von 7.400 DM dem Kommanditisten B. zugerechnet. Im Einspruchsverfahren machte die KG geltend: An der Kommanditeinlage des Kommanditisten B. sei sein Bruder C. mit 42% beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag beteiligte sich C. an der Kommanditeinlage des B. mit einem Anteil von 7.434 DM. Die Vertragschließenden beziehen sich auf die §§ 335 ff. HGB. Der Vertrag regele weiter die Beteiligung der Gebrüder am Gewinn und Verlust, die Entnahmerechte, Zinsansprüche und Kündigungsbestimmungen. Hinsichtlich der Auseinandersetzung hieße es im § 7:

"Bei der Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters ist der Wert zu ersetzen, den die Einlage zur Zeit der Einbringung gehabt hat incl. der aufgesparten Gewinne samt Zinsen verändert durch Entnahmen und Einlagen. An den durch Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gebildeten Reserven hat er einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteil".

Das Finanzamt lehnte die Anträge der KG, C. als Mitunternehmer zu betrachten ab.

Das Finanzgericht zog C. gemäß § 239 AO zum Verfahren bei. Er bestätigte die Angaben der KG.

Das Finanzgericht sah die Berufung nicht als begründet an. Es fehle an einer Beteiligung des C. an den Anlagewerten der Firma. Es sei zwar Mitunternehmerschaft in Form einer Unterbeteiligung möglich (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 282/35 vom 15. Januar 1936, RStBl 1936 S. 554). Es müßten aber die gleichen Voraussetzungen wie bei der unmittelbaren Beteiligung erfüllt sein. C. sei nach § 3 des Vertrages am Gewinn und Verlust entsprechend seinem auf 7.434 DM festgesetzten Anteil beteiligt. Bei seinem Ausscheiden erhalte er lediglich Beträge, die der typischen stillen Gesellschaft entsprächen. Es werden ihm nur seine Einlage, vermehrt um stehengebliebene Gewinne und Zinsen, vermindert um die Entnahmen, zurückgewährt. Die Beteiligten hätten selbst auf die §§ 335 ff. HGB, die die typische stille Gesellschaft regelten, hingewiesen. Es sei zwar zutreffend, daß der typische stille Gesellschafter im Sinne des Handelsrechts am Handelsgewerbe unmittelbar beteiligt sei. Im Streitfall handle es sich nur um eine Beteiligung an dem Kommanditanteil des B. Der Bezug auf die Vorschriften des Handelsrechtes zeige aber, daß die Vorschriften des C. lediglich den Charakter der typischen stillen Beteiligung im Sinne des Handelsrechtes habe. Er habe sich nur mit einer Vermögenseinlage am Kommanditanteil seines Bruders beteiligen wollen. Es sei allerdings im Satz 2 des § 7 vereinbart, daß er bei seinem Ausscheiden an den durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gebildeten Reserven teilnehme. Das begründe aber noch keine Mitunternehmerschaft. Sie hätte eine Beteiligung an den sämtlichen stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts erfordert. Der Umfang seiner Beteiligung sei zu gering, um C. auf Gedeih und Verderb an das wirtschaftliche Schicksal der KG zu binden. Der Verweis der KG auf die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 163/25 vom 3. Februar 1926 (Slg. Bd. 18 S. 162) und III A 259/33 vom 13. Juli 1933 (RStBl 1933 S. 895) könne ihrem Antrage nicht zum Erfolg verhelfen. Es handle sich im Streitfall um eine typische stille Gesellschaft zwischen den Brüdern B. und C.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes:

Wie das Finanzgericht unter Bezug auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 259/33 zutreffend ausführt, kann ein stiller Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer (atypischer stiller Gesellschafter) angesehen werden, wenn er am Anlagevermögen und den damit verbundenen stillen Reserven beteiligt ist. Die Frage, ob dies der Fall ist, muß nicht nur nach den schriftlich festgelegten Verträgen, sondern auch nach den tatsächlichen Verhältnissen entschieden werden. Das Finanzgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Rechtsgestaltung des typischen stillen Gesellschafters vorliegt. Es konnte zu dieser Auffassung kommen.

Das Finanzgericht hat jedoch im Gegensatz zum Finanzamt angenommen, daß es sich bei den umstrittenen Verträgen um ernsthafte Verträge handle und damit ernsthaft eine typische stille Beteiligung an der Kommanditeinlage gegeben sei. Ist das aber der Fall, so müssen die Grundsätze, wie sie in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 333/55 U vom 30. Oktober 1958 (BStBl 1959 III S. 249, Slg. Bd. 68 S. 653) dargestellt sind, auch für die typische stille Gesellschaft beachtet werden. Das bedeutet, daß bei der Feststellung des Gewinnes des Kommanditisten seine Verpflichtungen und seine Rechte gegenüber dem typischen stillen Gesellschafter berücksichtigt werden müssen. Es kann nicht bestritten werden, daß die typische stille Gesellschaft mit der Kommanditbeteiligung auf das engste verbunden ist und deshalb als betrieblich angesehen werden muß. Ist das aber der Fall, so ist sie im Rahmen der Feststellung des Gewinnes bzw. des Verlustes des Kommanditisten entsprechend zu berücksichtigen. Die Vorentscheidung hat dies nicht getan.

Sie muß deshalb aufgehoben werden. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409599

BStBl III 1960, 229

BFHE 1960, 612

BFHE 70, 612

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