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BFH Urteil vom 16.06.1959 - I 141/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Anerkennung von Versorgungszusagen bei Familiengesellschaften (Personengesellschaften).

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6a, 15/2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht ließ eine für den Gesellschafter- Geschäftsführer einer Familien-KG (Bfin.) gebildete Pensionsrückstellung nicht zum Abzug zu. Es ging ohne nähere Prüfung davon aus, daß es sich bei der dem Gesellschafter- Geschäftsführer zugesagten Altersversorgung um eine betriebliche Fürsorgerente handele, die in den früheren Verdiensten des Gesellschafter-Geschäftsführers um den Betrieb der Bfin. ihre Grundlage habe und für die deshalb keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Die einzelnen Rentenzahlungen bildeten vielmehr erst im Jahre ihrer Leistung eine Betriebsausgabe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet.

Bei Familiengesellschaften ist in erster Linie zu prüfen, ob die Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unzweifelhaft und entscheidend mit dessen Arbeitstätigkeit oder mit sonstigen betrieblichen Erwägungen zusammenhängt oder ob sie ausschließlich oder ganz überwiegend auf erbrechtlichen und familiären Erwägungen beruht, also außerbetrieblichen Charakter hat. Im letzten Fall kommt weder die Bildung einer Rückstellung noch der spätere Abzug der tatsächlichen Zahlungen als Betriebsausgabe in Betracht. Bei der Versorgungszusage der als Gesellschafter in das Unternehmen aufgenommenen Kinder an den die Geschäfte der Gesellschaft führenden Vater besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, daß die Versorgung des Vaters nicht auf betrieblichen Erwägungen beruht, sondern mit der Unterhaltsverpflichtung der Kinder und mit ihrer Aufnahme in den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder mit sonstigen familienrechtlichen Erwägungen zusammenhängt. Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die bezeichnete, für das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern geltende Vermutung widerlegt ist, so ist der außerbetriebliche Charakter der Versorgungszusage insoweit zweifelsfrei, als die Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet werden. Zweifelhaft könnte sein, ob etwa im Verhältnis zu einer nicht zur Familie gehörenden Mitgesellschafterin, mit der der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verwandt ist und die als Witwe seines früheren Mitunternehmers als Erbin am Unternehmen beteiligt blieb, ein aus betrieblichen Erwägungen zugesagtes, den Kapitalanteil schon laufend belastendes Rentenversprechen vorliegt. Das ist zu verneinen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Erben dieser Gesellschafterin nicht Gesellschafter der Bfin. werden können, sondern mit dem buchmäßigen Kapitalkonto abzufinden sind, wobei der Abfindungsbetrag nach oben begrenzt ist. Bei einer solchen vertraglichen Regelung ist völlig ungewiß, ob und inwieweit die nicht zur Familie gehörende Mitgesellschafterin durch eine eventuell spätere Rentenzahlung belastet sein wird. Diese Belastung hängt z. B. davon ab, ob sie vor dem Gesellschafter- Geschäftsführer stirbt und wie hoch im Zeitpunkt ihres Todes ihr Auseinandersetzungsguthaben sein wird. Es muß deshalb angenommen werden, daß die Mitgesellschafterin an der Pensionsregelung viel weniger interessiert war als ihr Mitgesellschafter und daß diese Regelung mit keiner in laufenden Rückstellungen zum Ausdruck kommenden Belastung verbunden ist.

Im übrigen sind die laufenden Rückstellungen auch noch aus einem anderen Grunde steuerlich nicht zulässig. Das Pensionsversprechen sieht als Voraussetzung für das Ruhegehalt nur die Arbeitsunfähigkeit oder die Erreichung des 65. Lebensjahres vor, es enthält keine Regelung über die Ansprüche für den Fall der vorzeitigen Auflösung der Gesellschaft, des Ausscheidens des Gesellschafter-Geschäftsführers als Mitunternehmer und der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit vor Erreichung des 65. Lebensjahres. Diese Unklarheit allein rechtfertigt es, die Pensionsrückstellungen steuerlich nicht anzuerkennen. Bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft dürfen in den Sonderbilanzen der verpflichteten Gesellschafter Rückstellungen mit steuerlicher Wirkung nur dann vorgenommen werden, wenn bürgerlich-rechtlich eine eindeutige Vereinbarung vorliegt, durch die unwiderrufliche Ansprüche entstehen, die von der Beendigung der Gesellschafter- und der Geschäftsführerstellung, von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und von der Auflösung der Gesellschaft unabhängig sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 347/56 U vom 8. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535). Die Anforderungen an die Klarheit und Unwiderruflichkeit sind bei Familiengesellschaften besonders streng (Urteil des Bundesfinanzhofs I 4 und 5/55 U vom 31. Juli 1956, BStBl 1956 III S. 288, Slg. Bd. 63 S. 237). Diese Voraussetzung erfüllt das im Streit stehende Pensionsversprechen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409402

BStBl III 1962, 271

BFHE 1963, 4

BFHE 75, 4

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