rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die nachträglich vereinbarte unentgeltliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen führt nicht zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH, weil die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens sich auch auf die Beteiligungserträge beziehen kann.
  2. Die Betriebsaufspaltung kann nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt beendet werden, solange ihre rechtlichen Voraussetzungen – persönliche und sachliche Verflechtung – weiterhin bestehen bleiben.
  3. Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer kommt nicht in Betracht, wenn diese von dem Geschäftsführer der zum Steuerabzug verpflichteten GmbH als Haftungsschuldner und nicht als Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet worden ist.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15-16, 42d

 

Tatbestand

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. Restaurant Betriebs GmbH (im Folgenden: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Er hatte ursprünglich ein Restaurant und eine Nachtbar in gepachteten Räumen auf dem Grundstück L-Straße 1 in E-Stadt als Einzelunternehmen geführt; Verpächter war seit 1984 die Grundstücksgemeinschaft B.

Am 30. 6. 1986 schloss der Kläger mit der GmbH einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthielt:

§ 1

1. Zur Fortführung des bisher von dem Verpächter unter der Firma A. betriebenen Restaurants, Inh. H. P., in E-Stadt durch den Pächter wird dieser dem Pächter mit Wirkung vom 1. 07. 1986 pachtweise überlassen. Der Pächter verpflichtet sich seinerseits, den Betrieb des Verpächters im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzuführen.

2. Der Verpächter verpachtet ohne jede Gewährleistung den gesamten Betrieb, wie er steht und liegt, mit den dazugehörigen Verträgen, dem Firmenwert und dem beweglichen Anlagevermögen.

§ 3

Für die Überlassung der Pachtgegenstände einschließlich Firmenwert hat der Pächter einen monatlichen Pachtzins von DM 5.000,-- zuzüglich MWSt zu entrichten.

§ 9

Die Pächterin verpflichtet sich, bei Beendigung dieses Vertrages das ihr pachtweise überlassene Anlagevermögen und den Betrieb einschließlich aller immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere des Firmenwertes, der Verpächterin oder einem von ihr zu benennenden Dritten wieder zur Verfügung zu stellen und alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, damit der Betrieb von der Verpächterin oder einem von ihr benannten Dritten fortgeführt werden kann.

Einen entsprechenden Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag schloss der Kläger am 30. 6. 1994 mit der GmbH betreffend die bisher von ihm betriebene Nachtbar, L-Straße 1 in E-Stadt. Das Nutzungsentgelt wurde auf 10.000 DM monatlich festgelegt. Die für den Betrieb der Nachtbar erforderliche Konzession vom 6. 11. 1990 war auf den Kläger ausgestellt.

Der Kläger erklärte in der Folgezeit gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung an die GmbH. Die Anteile an der GmbH befanden sich zu 100 % im Betriebsvermögen des Klägers.

Das Inventar des durch die GmbH betriebenen Restaurants nebst Bar wurde zum 31. 12. 1998 an die GmbH veräußert. Ab dem 1. 1. 1999 wurden laut Gesellschafterbeschluss vom 14. 12. 1998 vom Kläger nur noch der Firmenwert und die dem Einzelunternehmen gewährte Konzession zum Betrieb einer Nachtbar gegen monatliche Zahlung von 2.000 DM an die GmbH zur Nutzung überlassen.

Laut Gesellschafterbeschluss der GmbH vom 1. 4. 2000 betrug das monatliche Entgelt für die Überlassung der Barkonzession ab 1. 5. 2000 500 DM. Gemäß Vereinbarung vom 1. 5. 2000 zwischen dem Kläger und der GmbH hatte die GmbH für das Vorhalten des Mietvertrages und die Überlassung der Barkonzession bis auf weiteres kein Entgelt zu entrichten. Diese Vereinbarung enthält weiterhin folgende Regelung:

„Die Einzelfirma behält sich jedoch vor, den Barbetrieb und/oder den Restaurantbetrieb wieder zu übernehmen, wenn dies der Wille der Vertragsparteien ist. Zu diesem Zweck bleibt die Einzelfirma im Handelsregister A eingetragen und hält weiterhin ihre Anteile an der Betriebs-GmbH.”

Laut der am 12. 10. 2000 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 wurde die gewerbliche Verpachtung zum 31. 5. 2000 eingestellt. Ein entsprechender Vermerk befindet sich auch auf der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung 2000, mit der laufende gewerbliche Einkünfte von 6.530 DM erklärt wurden. Laut einem der Einkommensteuererklärung beigefügten Kontennachweis zum 31. 5. 2000 wurde die Geschäftstätigkeit zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Eine Bilanz für 2000 wurde nicht eingereicht.

Für 2001 wurden die aus der GmbH-Beteiligung erzielten Ausschüttungen bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen erklärt. Gewerbliche Einkünfte erklärte der Kläger in 2001 nicht mit dem Vermerk „Betrieb in 2000 bereits eingestellt”. In der am 8. 12. 2004 eingereichten Einkommensteuererklärun...

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