Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Nutzungsüberlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Leitsatz (redaktionell)
- Die nachträglich vereinbarte unentgeltliche Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen führt nicht zur Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH, weil die Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens sich auch auf die Beteiligungserträge beziehen kann.
- Die Betriebsaufspaltung kann nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Finanzamt beendet werden, solange ihre rechtlichen Voraussetzungen – persönliche und sachliche Verflechtung – weiterhin bestehen bleiben.
- Der Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer kommt nicht in Betracht, wenn diese von dem Geschäftsführer der zum Steuerabzug verpflichteten GmbH als Haftungsschuldner und nicht als Zahlung auf seine persönliche Kirchensteuerschuld geleistet worden ist.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15-16, 42d
Tatbestand
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. Restaurant Betriebs GmbH (im Folgenden: GmbH) mit einem Stammkapital von 50.000 DM. Er hatte ursprünglich ein Restaurant und eine Nachtbar in gepachteten Räumen auf dem Grundstück L-Straße 1 in E-Stadt als Einzelunternehmen geführt; Verpächter war seit 1984 die Grundstücksgemeinschaft B.
Am 30. 6. 1986 schloss der Kläger mit der GmbH einen Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag, der u.a. folgende Regelungen enthielt:
§ 1
1. Zur Fortführung des bisher von dem Verpächter unter der Firma A. betriebenen Restaurants, Inh. H. P., in E-Stadt durch den Pächter wird dieser dem Pächter mit Wirkung vom 1. 07. 1986 pachtweise überlassen. Der Pächter verpflichtet sich seinerseits, den Betrieb des Verpächters im eigenen Namen und für eigene Rechnung for...