BMF, Schreiben v. 11.12.2007, IV A 4 - S 0062/07/0003
Bezug: TOP 9, 17 und 18 der Sitzung AO IV/2007
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8.11.2007 (BStBl 2007 I S. 778) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 8.9 der Regelung zu § 30 werden folgende Nummern 8.10 und 8.11 angefügt:
„8.10. § 30 Abs. 4 Nr. 5 gestattet die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen zur Verfolgung von
im Besteuerungsverfahren durch die Finanzbehörden gegenüber Gerichten oder Strafverfolgungsbehörden. Das zwingende öffentliche Interesse an der Offenbarung folgt daraus, dass sich die strafrechtlich relevanten Handlungen gegen die Gesetzmäßigkeit des Steuerverfahrens als Ganzes – Steuererhebung und Steuerverstrickung – richten.
8.11. Liegen den Finanzbehörden Erkenntnisse zu Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB oder zu Insolvenzverschleppungsstraftaten (§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, §§ 130b, 177a HGB) vor, die sie im Besteuerungsverfahren erlangt haben, so ist eine Offenbarung dieser Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig.”
2. Die Regelung zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„Zu § 89 – Beratung, Auskunft
1. Beratung des Steuerpflichtigen
1.1 In § 89 Abs. 1 Satz 1 sind Erklärungen und Anträge gemeint, die sich bei dem gegebenen Sachverhalt aufdrängen. Im Übrigen ist es Sache des Steuerpflichtigen, sich über die Antragsmöglichkeiten zu unt...