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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 266 ZPO – Veräußerung eines Grundstücks.

Dr. Herbert Geisler
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. 2Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.

(2) 1Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. 2In einem solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs 3.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Als Ausn zu § 265 II 2 soll dem durch die Formvorschriften bei Grundstücksveräußerung geschützten Prozessgegner ein Parteiwechsel ohne dessen Zustimmung zumutbar sein.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Rechtsstreit.

 

Rn 2

Zwischen Besitzer und einem Dritten über ein grundstücksbezogenes Recht oder Verpflichtung (Abs 1), zB Prozesse über Grunddienstbarkeiten, Aufgebotsverfahren für Briefhypothek (BGH NJW-RR 09, 660), Vorkaufsrechte, Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, aus § 894 BGB, Nachbarrecht aus § 906 BGB (BGHZ 175, 253), Notwegrecht (Karlsr NJW-RR 95, 1042), Unterlassungsklage nach § 1004 BGB zwischen Wohnungseigentümern (LG Karlsr ZWE 18, 208). Nicht: Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch, zB Kaufvertrag, Herausgabe von Mietverwaltungsakten durch Zwangsverwalter (Dresd NJW-RR 12, 590 [OLG Dresden 23.11.2011 - 13 U 1137/11]), schuldrechtliche Ansprüche des Mieters gegen Vermieter (AG Neukölln GrundE 12, 1321). Wegen eines anderen Anwendu...

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