Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus Bürgschaftsvertrag. Rechtsentscheid nach Art. 3 Abs. 1 3. MRÄndG

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 01.03.1989; Aktenzeichen 2 S 52/87)

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.01.1989; Aktenzeichen 2 S 52/87)

AG Kaiserslautern (Aktenzeichen 4 C 1358/86)

 

Tenor

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unter Abweichung von § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB festgelegte Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten als selbstschuldnerischen Bürgen auf der Grundlage eines am 10. Oktober 1983 zwischen ihnen und … geschlossenen Mietvertrages in Anspruch. Der Formularmietvertrag enthält in § 3 unter der Überschrift „Mietzeit” in Nr. 1 folgende Bestimmung:

„Das Mietverhältnis beginnt wie in § 1 Ziffer 2 angegeben (zum Verständnis: 15.10.1983) und läuft von da an auf die Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden Monats eingeht.”

Der Hauptschuldner hat das Mietverhältnis mit einem vom 15. Februar 1985 datierenden Schreiben gekündigt. Die Kläger beanspruchen u.a. die volle Miete für die Monate April bis August 1985 mit der Begründung, daß die Kündigung mit Rücksicht auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten erst zum 31. August 1985 wirksam geworden sei. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat u.a. die Klage abgewiesen, soweit über den 31. Mai 1985 hinaus Mietzahlungen verlangt worden sind. Es hat dies damit begründet, daß bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Dauer die gesetzliche Kündigungsfrist durch Vertrag nicht zum Nachteil des Mieters geändert werden könne. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger u.a. ihre Mietforderungen für die Monate Juni bis August 1985 weiter. Sie sind der Auffassung, daß die Vereinbarung über die Kündigungsfrist wirksam sei. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Beschluß vom 27. Januar 1989 die Sache dem Senat zur Beantwortung der folgenden Rechtsfrage vorgelegt:

Können die Parteien eines Mietvertrages über Wohnraum in einem Formularmietvertrag eine Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien von sechs Monaten vereinbaren?

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß es auf die Entscheidung dieser Rechtsfrage ankomme, nachdem nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ein Sonderkündigungsrecht des Mieters gemäß § 9 MHG nicht in Betracht zu ziehen sei. Die Kammer wolle die Frage bejahen. Da aber in Rechtsprechung und Schrifttum hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten würden und die Frage ersichtlich für eine Vielzahl von Fällen von grundsätzlicher Bedeutung sei, sei die Vorlage an das Oberlandesgericht angezeigt.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Inhalt des Vorlagebeschlusses Stellung zu nehmen.

Die Vorlage ist gemäß Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I/1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I/657) zulässig.

Die Frage betrifft ein Mietvertrags Verhältnis über Wohnraum im Sinne der vorgenannten Vorschrift unabhängig davon, daß die Ansprüche gegen den Beklagten auf ein Bürgschaftsverhältnis gestützt werden. Denn die Verpflichtungen des Bürgen richten sich gemäß §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem Bestand der Hauptverbindlichkeit, die im vorliegenden Fall zweifelsfrei aus einem Mietverhältnis herrührt.

Die vorgelegte Frage ist für die Entscheidung des beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens erheblich. Dabei ist der Senat mit der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum der Meinung (vgl. BayObLGZ 1987, 36, 38 und die dortigen Nachweise), daß es insoweit darauf ankommt, welche Rechtsauffassung das Landgericht im Vorlagebeschluß vertritt sowie welche Tatsachenfeststellung und -würdigung es zugrunde legt, es sei denn, sie wäre unhaltbar; der Senat macht sich insoweit die Begründung des BayObLG zu eigen und nimmt hierauf Bezug.

Hiervon ausgehend hängt die Entscheidung über die Berufung der Kläger, soweit mit ihr die Mietzinsansprüche für die Monate Juni bis August 1985 weiter verfolgt werden, von der Wirksamkeit der Kündigungsfristklausel ab. Denn sollte sie unwirksam sein, hat es bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 565 Abs. 2 Satz 1 BGB) sein Bewenden und war das fragliche Mietverhältnis bereits zum 31. Mai 1985 beendet. Das Bestehen eines besonderen Kündigungsrechtes nach § 9 MHG hat das Landgericht auf der Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme in einer für das Rechtsentscheidsverfahren verbindlichen Weise verneint.

Dem Rechtsentscheid mit dem aus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge