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OLG Zweibrücken Beschluss vom 23.11.1989 - 3 W 35/89 RE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus Bürgschaftsvertrag. Rechtsentscheid nach Art. 3 Abs. 1 3. MRÄndG

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 01.03.1989; Aktenzeichen 2 S 52/87)

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 27.01.1989; Aktenzeichen 2 S 52/87)

AG Kaiserslautern (Aktenzeichen 4 C 1358/86)

 

Tenor

Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum unter Abweichung von § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB festgelegte Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.

 

Gründe

Die Kläger nehmen den Beklagten als selbstschuldnerischen Bürgen auf der Grundlage eines am 10. Oktober 1983 zwischen ihnen und … geschlossenen Mietvertrages in Anspruch. Der Formularmietvertrag enthält in § 3 unter der Überschrift „Mietzeit” in Nr. 1 folgende Bestimmung:

„Das Mietverhältnis beginnt wie in § 1 Ziffer 2 angegeben (zum Verständnis: 15.10.1983) und läuft von da an auf die Dauer von 1 Jahr. Es verlängert sich danach, soweit es nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt dann 6 Monate. Der Monat, in dem gekündigt wird, kann bei der Fristberechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Kündigung beim Vermieter bis spätestens zum Ablauf des 3. Werktages des betreffenden Monats eingeht.”

Der Hauptschuldner hat das Mietverhältnis mit einem vom 15. Februar 1985 datierenden Schreiben gekündigt. Die Kläger beanspruchen u.a. die volle Miete für die Monate April bis August 1985 mit der Begründung, daß die Kündigung mit Rücksicht auf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten erst zum 31. August 1985 wirksam geworden sei. Der Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat u.a. die Klage abgewiesen, soweit über den 31. Mai 1985 hinaus Mietz...

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