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OLG Hamburg Beschluss vom 04.02.2014 - 8 W 7/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstücksverkauf: Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit gegen früheren Vermieter?

Normenkette

BGB § 566a; BGB § 578

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.01.2014; Aktenzeichen 333 O 235/13)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 33, vom 3.1.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Gründe

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung abgelehnt, ihr fehle derzeit die Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller gehalten sei, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit zunächst gegen den Erwerber des ursprünglich der Antragsgegnerin gehörigen Grundstücks geltend zu machen (§§ 578 Abs. 2, 566a BGB).

Bei der für Mietverhältnisse über gewerblich genutzte Räume entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 566a BGB handelt es sich um eine mieterschützende Bestimmung, die dem Mieter zwei Schuldner - den früheren Vermieter und den Grundstückserwerber - für seinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit verschafft, und zwar unabhängig davon, ob der frühere Vermieter dem Erwerber die Mietsicherheit ausgehändigt hat oder nicht (BGH, Urteil v. 7.3.2012 zum Aktz. XII ZR 13/10, Rz. 8, zit. nach juris). Der frühere Vermieter haftet allerdings gem. § 566a S. 2 BGB grundsätzlich nur subsidiär, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Sicherheit nicht vom Erwerber erlangen kann. Hierauf hat das LG seine Entscheidung gestützt.

Vorliegend handelt es sich indessen um e...

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