Entscheidungsstichwort (Thema)
mündliche Kündigung. Verwirkung der Kündigungsschutzklage. Schadensersatz wegen Verletzung des Nachweisgesetzes. Abrechnungsansprüche. Arbeitspapiere. hinreichende Erfolgsaussicht
Leitsatz (amtlich)
1. An die Erfolgaussichten einer Klage sind im Prozesskostenhilfeverfahren keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist bei summarischer Prüfung die „reale Chance zum Obsiegen”. Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fernliegend ist (BVerfG, Beschuss vom 11. März 2010 – 1 BvR 365/09 – NJW 2010, 1657).
2. Eine Kündigungsschutzklage, die sieben Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen, nur mündlich erklärten Kündigung erhoben wird, kann verwirkt sein. Voraussetzung für die Verwirkung ist das Vorliegen eines Zeitmomentes und eines Umstandsmomentes.
3. Der Arbeitnehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, etwaige Angriffe gegen eine mündliche Kündigung in angemessener Frist vorzubringen. Dem Arbeitnehmer ist eine Überlegungszeit einzuräumen. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 4 KSchG den Gedanken der zügigen Klärung des Streites über den Bestand des Arbeitsverhältnisses aufgenommen. Einschließlich einer einzuräumenden Überlegungsfrist ist als angemessen ein Zeitraum bis sechs Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung anzusehen.
4. Ein Umstandsmoment für die Hinnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mündlicher Kündigung kann das mehrfache Verlangen nach der Herausgabe der Arbeitspapiere sein.
5. Bei Versäumung tarifvertraglicher Ausschlussfristen kommt ggf. ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs der Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 NachwG) in Betracht, wenn auf einen einschlägigen Tarifvertrag nicht hingewiese...