keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt. pfändbares Einkommen. Sachbezug. Firmenwagen. Privatnutzung

 

Leitsatz (amtlich)

Bewertung des Sachbezugs „private Nutzung eines Firmenwagens” bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens.

 

Normenkette

ZPO § 850e Ziff. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 08. Mai 2007 – 5 Ca 1/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Berücksichtigung des dem Insolvenzschuldner arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezuges der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs und einer privaten Krankenversicherung des Insolvenzschuldners. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners bestellt.

Der Insolvenzschuldner hat gemäß Arbeitsvertrag vom 20. April 2004 ab dem 01.

Mai 2004 einen Anspruch auf ein Nettogehalt von EUR Xxxxxx bzw. aufgrund Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 24. April 2006 ab dem 01. Mai 2006 von EUR 1.000,00 (vgl. die zu den Akten gereichten Kopien des Arbeitsvertrages bzw. der Ergänzung des Arbeitsvertrages Bl. 28 – 30 d.A.).

Die Beklagte errechnet das Bruttogehalt des Insolvenzschuldners auf der Grundlage dieser zugesagten Nettovergütung zusätzlich des steuerlich zu berücksichtigenden geltwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmen-Pkw von EUR 730,00. Den Betrag von EUR 730,00 zieht sie von dem sich auf dieser Berechnungsgrundlage ergebenden Nettovergütung wieder ab. Die ausgezahlte Nettovergütung des Insolvenzschuldners betrug demgemäß ab Mai 2004 EUR Xxxxxx bzw. ab Mai 2006 EUR 1.000,00. Abzüge für eine gesetzliche Kranken- bzw. Rentenversicherung nahm die Beklagte dabei nicht vor. Der Kläger hat den abgerechneten Nettoverdienst des Insolvenzschuldners für die Zeit von August 2003 bis Dezember 2006 ohne Abzug des Betrages für die private Nutzung des Firmen-Pkw von EUR 730,00 zur Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens genommen. Hierbei errechnet sich bei dem ledigen und keiner Unterhaltsverpflichtung unterliegenden Insolvenzschuldner eine Klageforderung von EUR 14.397,20 nebst Zinsen. Die Klageschrift trägt das Datum des 27. Dezember 2006 und den Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 02. Januar 2007.

Zugestellt wurde die Klageschrift der Beklagten am 05. Januar 2007. Der Kläger hat behauptet, die Klageschrift sei am 29. Dezember 2006 in den Briefkasten des Arbeitsgerichtes eingeworfen worden.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.397,20 EUR zu zahlen;

weiter

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von EUR 1.212,75 zu zahlen;

weiter die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.875,80 EUR ab dem 01. Januar 2007 und aus 521,40 EUR ab dem 05. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint die den Steuervorschriften entsprechende fiktive Berechnungsgrundlage hinsichtlich der privaten Nutzung des Firmenwagens sei mit der durch die Überlassung verbundenen Naturalleistung nicht identisch. Der effektive Nutzen aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wie sonstige private Fahrten des Insolvenzschuldners sei zu vernachlässigen. Die Beklagte hat weiter gemeint, es handele sich bei der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs um eine unpfändbare Zulage für auswärtige Beschäftigung gemäß § 850 a Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass – folge man der Rechtsauffassung des Klägers – zum einen die Voraussetzung für die Änderung der unpfändbaren Beiträge gemäß § 850 f Abs. 1 Ziffer a und b ZPO vorlegen, weil der Insolvenzschuldner dann nur noch über EUR 1.000,00 abzüglich der EUR 730,00 private Nutzung des Firmenwagens also über EUR Xxxxxx zum Lebensunterhalt verfüge. Folge man der Rechtsauffassung des Klägers, so lege auch eine Überzahlung vor. Der Insolvenzschuldner habe nur Anspruch auf EUR Xxxxxx bzw. EUR 1.000,00 netto. Er sei um den steuerlich anzusetzenden Betrag für die private Nutzung des Firmenwagens überzahlt. Der Insolvenzschuldner habe auch EUR 12.800,66 für den Klagezeitraum zurückerstattet (vgl. Quittung vom 14. Dezember 2006, Bl. 33 d.A.). Die Beklagte hat schließlich gemeint, die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sei falsch. Die Aufwendungen des Insolvenzschuldners für die Krankenkasse seien zu berücksichtigen. Die Beklagte hat sich letztlich auch darauf berufen, dass ein Teil der Klageforderung verjährt sei. Das Arbeitsgericht hat zu der Einlassung des Klägers die Anbringung der Klageschrift beim Arbeitsgericht treffend Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08. Mai 2007 ve...

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