Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung von sog. ambulanten Reha-Leistungen fällt nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Ambulante Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen fallen nicht unter die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d
Tatbestand
Die Klägerin (Klin.) begehrt mit ihrer Klage die Befreiung von der Gewerbesteuer (GewSt). Nach ihrer Ansicht ist ihre Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 20 d Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der GewSt befreit. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter / Geschäftsführer der ... GmbH sind der Sportmagister und Krankengymnast ... und die Krankengymnastin ... Die Stammeinlage beträgt 50.000 DM und ist von den Gesellschaftern / Geschäftsführern jeweils zur Hälfte übernommen worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung therapeutischer Dienstleistungen für krankengymnastische Behandlungen und Therapien im Sinne der erweiterten ambulanten Physiotherapie und ambulanten Rehabilitation.
In der 1998 eingereichten GewSt-Erklärung 1997 wurden folgende Besteuerungsmerkmale erklärt: Gewinn aus Gewerbebetrieb ... DM, Dauerschuldzinsen ... DM, Spenden und Beiträge ... DM, vortragsfähiger Gewerbeverlust ... DM, Gewerbekapital unter 120.000 DM. Der GewSt-Messbetrag wurde nach den erklärten Besteuerungsgrundlagen mit ... DM festgesetzt; siehe im Einzelnen gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Bescheid 1997 über den einheitlichen GewSt-Messbetrag vom 23. November 1998. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1999 beantragte die Klin. die Aufhebung des GewSt-Messbescheides für 1997 vom 23. November 1998 gemäß § 164 ...