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Witwen-/Witwerrente / 1.2 Große Witwen-/Witwerrente

Mario Scharf
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1.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Auf die große Witwen-/Witwerrente besteht Anspruch für Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und der hinterbliebene Ehegatte/überlebende Lebenspartner

  • bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder
  • erwerbsgemindert ist.

1.2.2 Altersgrenze

Für Todesfälle bis zum 31.12.2011 gilt für die große Witwen-/Witwerrente weiterhin die Vollendung des 45. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze. Für Todesfälle ab 1.1.2012 wird diese Altersgrenze in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten nach Maßgabe des § 242 Abs. 5 SGB VI auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Vollendung des 47. Lebensjahres als maßgebende Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwen-/Witwerrente.

1.2.3 Höhe der Rente

Auch große Witwen-/Witwerrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet, ebenfalls unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit.[1] Die große Witwen-/Witwerrente hat den Rentenartfaktor 0,55 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 55 % einer Altersrente des verstorbenen Versicherten. Greift die Vertrauensschutzregelung, sind es 60 %. [2]

[1]

S. Abschn. 1.5.

[2]

Zur Höhe der Rente im sog. Sterbevierteljahr, s. Abschn. 1.3.

1.2.4 Befristung

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Kindererziehung sind auf das Ende des Kalendermonats zu befristen, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet, d. h. grundsätzlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Ist die große Witwen-/Witwerrente für die Sorge um ein Kind mit Behinderung zu leisten, das nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine Befristung nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Behinderung entfallen wird.

Große Witwen-/Witwerrenten wegen Minde...

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