Wird Arbeitsentgelt nicht gezahlt, tritt in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. Die Praktikanten sind aber dennoch in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikanten[1] pflichtversichert; es sei denn, es besteht eine Vorrangversicherung, wie z. B. Familienversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.[2]

 
Hinweis

Meldungen zur Sozialversicherung

Bei der Abgabe der Meldungen zur Sozialversicherung ist vom Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass für Studenten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum die Personengruppe mit "121" anzugeben ist, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht übersteigt. Die Personengruppe "105" ist zu melden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 325 EUR beträgt oder kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.[3]Für Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber Meldungen mit der Beitragsgruppe "0000" und der Personengruppe "190" abzugeben.[4]

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