Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Flüchtling / 2 Versicherungsfreiheit

Björn Kazda
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Bei einigen Personenkreisen ist – trotz einer entgeltlichen Beschäftigung – die Sozialversicherungspflicht ausdrücklich ausgeschlossen. In diesen Fällen besteht Versicherungsfreiheit in allen oder in einigen Sozialversicherungszweigen. Bezogen auf den Personenkreis der Flüchtlinge gibt es Besonderheiten lediglich bei einer geringfügigen Beschäftigung.

2.1 Minijob

Üben Flüchtlinge einen geringfügig entlohnten Minijob aus, gelten für die versicherungsrechtliche Beurteilung keine Besonderheiten. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist kranken-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.[1]

Für Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, sind grundsätzlich keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten, es fehlt nämlich an der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Flüchtlinge erhalten notwendige Leistungen der Krankenbehandlung im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens, wodurch keine Versicherungspflicht ausgelöst wird. Sobald allerdings eine Mitgliedschaft (z. B. aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) oder eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kommt auch die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung zum Tragen. Ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, ist im Regelfall auf der elektronischen Gesundheitskarte ersichtlich.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Antrag des Arbeitnehmers).

2.2 Kurzfristige Beschäftigung

Kurzfristig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Gamechanger Künstliche Intelligenz
Gamechanger Künstliche Intelligenz
Bild: Haufe Online Redaktion

Keine Angst vor KI! Das Buch zeigt, wie KI in der Praxis eingesetzt werden kann, um neue Produktideen, produktivere Prozesse oder originellere Inhalte zu entwickeln. Fallstudien, praktische Übungen und konkrete Anwendungsbeispiele erleichtern die Umsetzung im Arbeitsalltag.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren