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Elektronische Gesundheitskarte

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient als Versicherungsnachweis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Inanspruchnahme von Leistungen bei einem Arzt oder Zahnarzt als Berechtigungsnachweis wird ausschließlich die eGK genutzt. Die eGK ist eine moderne und sichere Mikroprozessorkarte, eine sog. "Smart Card". Sie enthält nicht nur administrative Funktionen, sondern wird sukzessive auch medizinische Angaben und Mehrwertdienste anbieten, soweit Versicherte dies wünschen. Auf der Rückseite kann die eGK zudem die "europäische Krankenversicherungskarte" enthalten. Seit dem 1.7.2023 kann mit ihr auch das elektronische Rezept (eRezept) eingelöst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte und der hierfür erforderlichen Telematikinfrastruktur sind in den §§ 290 und § 291a SGB V aufgeführt. Das "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)" enthält konkretisierende Vorgaben für die Einführung der digitalen Infrastruktur und über die Einführung nutzenbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Mit dem "Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)", das zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist, sind weitere konkretisierende Vorgaben erlassen worden. Mit dem im Juli 2020 verabschiedeten "Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)" wird der Weg frei gemacht für weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur und der eGK: die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2021 ebenso wie das eRezept und digitale Facharztüberweisungen. Zur Beschleunigung der Einführung der ePA wurden mit dem Digital-Gesetz ab 2024 auch die rechtlichen Vorgaben zur eGK konkretisiert. So wurde u. a. sichergestellt, dass Versicherte von ihrer Krankenkasse zeitnah eine eGK mit PIN-Funktion erhalten.

1 Leistungsumfang

Die elektronische Gesundheitskarte ist in ihrer Konstruktion so aufgebaut, dass sie alle technischen Voraussetzungen hat, um die weiterhin im Aufbau befindliche umfangreiche und moderne Telematikinfrastruktur zu bedienen. Mit der Karte, die mit einer neuen Prozessortechnik ausgestattet und fälschungssicher ist, sollen administrative und medizinische Daten verfügbar gemacht werden. Sie trägt außerdem ein Lichtbild des Versicherten. Der Datenschutz wird durch modernste Verschlüsselungstechnologien sichergestellt. Die technisch möglichen Funktionen werden im Rahmen des Ausbaus der Telematikinfrastruktur schrittweise zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass den Versicherten heute noch nicht alle Funktionen zur Verfügung stehen, die die eGK theoretisch bereits unterstützt. Ein Austausch der Karten bei der späteren Freischaltung zusätzlicher Funktionen ist jedoch nicht erforderlich.

Eine Online-Aktualisierung der Versichertendaten erfolgt in den Arztpraxen seit 2017. Mit dem DVG wurde auch die Anbindung der Krankenhäuser und Apotheken an die Telematikinfrastruktur verbindlich vorgegeben. Dadurch wird eine umfangreiche Nutzung der eGK ermöglicht.

Die Karte enthält die erforderlichen administrativen Daten, die Versichertenstammdaten. Dazu gehören:

  • Versichertenname und -anschrift,
  • Krankenversicherungsnummer,
  • Versicherungsstatus,
  • Geschlecht,
  • Krankenkasse und
  • Geburtsdatum.

Die Ausrichtung der Telematikinfrastruktur konzentrierte sich zunächst auf die Bereitstellung von Notfalldaten, eine sichere Kommunikation unter den verschiedenen Leistungserbringern und auf ein neuartiges Versichertenstammdaten-Management. Schrittweise wird nun zudem eine elektronische Patientenakte und damit zusammenhängend ein elektronisch verfügbarer Medikationsplan ermöglicht.

1.1 Versichertenbild

Die eGK enthält zusätzlich zu ihren Funktionen ein Lichtbild des Versicherten. Das Lichtbild verhindert eine missbräuchliche Kartenverwendung und somit die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Für Kinder unter 15 Jahren und für Personen, die bei der Ausgabe der Karte mit Lichtbild nicht mitwirken können (z. B. Pflegebedürftige), wird die eGK ohne Lichtbild ausgegeben. Diesen Personen soll nicht zugemutet werden, ein Foto zur Verfügung stellen zu müssen.

Vor der Ausgabe der eGK treten die Krankenkassen an ihre Versicherten heran und fordern sie auf, ein entsprechendes Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Kosten für die Erstellung des Fotos sind ggf. von den Versicherten zu tragen.

1.2 Notfalldaten

Die freiwillige Speicherung und die Bereitstellung der Notfalldaten auf der eGK sorgt für mehr Sicherheit. Im Notfall können so Komplikationen vermieden werden, die beispielsweise durch Arzneimittelunverträglichkeiten, bestehender Vorerkrankungen oder Besonderheiten aufgrund erfolgter Operationen hervorgerufen werden könnten. Neben Notfalldaten sind künftig z. B. auch Patientenverfügungen, Organspendeerklärungen, Arzneimittel- oder Impfdokumentationen möglich.

Seit dem 1.1.2021 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Die ePA als Anwendung der eGK bietet ein Notfalldatenmanagement.

Das Auslesen der Notfalldaten ist in einem Notfall...

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