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Elektronische Gesundheitskarte

Andreas Deffner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient als Versicherungsnachweis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Inanspruchnahme von Leistungen bei einem Arzt oder Zahnarzt als Berechtigungsnachweis wird ausschließlich die eGK genutzt. Die eGK ist eine moderne und sichere Mikroprozessorkarte, eine sog. "Smart Card". Sie enthält nicht nur administrative Funktionen, sondern wird sukzessive auch medizinische Angaben und Mehrwertdienste anbieten, soweit Versicherte dies wünschen. Auf der Rückseite kann die eGK zudem die "europäische Krankenversicherungskarte" enthalten. Seit dem 1.7.2023 kann mit ihr auch das elektronische Rezept (eRezept) eingelöst werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte und der hierfür erforderlichen Telematikinfrastruktur sind in den §§ 290 und § 291a SGB V aufgeführt. Das "Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)" enthält konkretisierende Vorgaben für die Einführung der digitalen Infrastruktur und über die Einführung nutzenbringender Anwendungen auf der elektronischen Gesundheitskarte. Mit dem "Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)", das zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist, sind weitere konkretisierende Vorgaben erlassen worden. Mit dem im Juli 2020 verabschiedeten "Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)" wird der Weg frei gemacht für weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur und der eGK: die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2021 ebenso wie das eRezept und digitale Facharztüberweisungen. Zur Beschleunigung der Einführung der ePA wurden mit dem Digital-Gesetz ab 2024 auch die rechtlichen Vorgaben zur eGK konkretisiert. So wurde u. a. sichergestellt, dass Versicherte von ihrer Krankenkasse zeitnah eine eGK mit...

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