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EU-Beitreibungsgesetz / §§ 9 - 16 Abschnitt 4 Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen

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§ 9 Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

 

(1) 1Auf Ersuchen nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Forderungen vor, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. 2Die Forderung wird wie eine inländische Forderung behandelt. 3Als vollstreckbarer Verwaltungsakt gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel.

 

(2) 1Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Forderungen aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. 2Ist das Verbindungsbüro der Auffassung, dass in Deutschland keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so handelt die Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteuerforderungen gelten. 3Die Forderungen werden in Euro vollstreckt.

 

(3) Das Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Beitreibungsersuchen ergriffen hat.

 

(4) 1§ 240 der Abgabenordnung gilt entsprechend. 2Fälligkeitstag ist der Tag, an dem das Ersuchen bei einem Verbindungsbüro im Sinne des § 3 Absatz 1 eingeht, so dass Säumniszuschläge ab diesem Tag berechnet werden können. 3Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet das Verbindungsbüro den anderen Mitgliedstaat hiervon.

 

(5) 1Die Vollstreckungsbehörde überweist die im Zusammenhang mit der Forderung beigetriebenen Beträge sowie die Säumniszuschläge und gegebenenfalls entstehende Zinsen. 2Die in § 16 Absatz 1 genannten Kosten können vorher einbehalten werden.

§ 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten

 

(1) 1Ein Verbindungsbüro kann Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat stellen, wenn

 

1.

die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und

 

2.

die Forderung nicht angefochten ist oder nic...

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