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Betriebsrente / 3 Steuerfreier Versorgungsfreibetrag und Zuschlag

Daniel Faltermann
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Bezieher von Betriebsrenten erhalten einen steuermindernden Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Freibetrag. Die Höhe der beiden Freibeträge ist abhängig vom Jahr des Versorgungsbeginns. Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz. Der sich danach ergebende Betrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Versorgungsbeginn in 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 % der Versorgungsbezüge, max. 960 EUR (2025: 13,2 %, max. 990 EUR). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 288 EUR (2025: 297 EUR). Beginnt der Versorgungsbezug erst 2058 oder später, wird weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag gewährt.

 
Hinweis

Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags

Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023.

Um den mehrfachen Abzug des Zuschlags auszuschließen – etwa bei Betriebsrenten von mehreren Arbeitgebern –, wird dieser nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt.[2] Hierdurch können sich bei Betriebsrentnern mit Steuerklasse VI höhere Lohnsteuerabzugsbeträge ergeben als letztlich an Einkommensteuer zu zahlen ist. Solch ein zu hoher Einbehalt wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung überprüft und ggf. berichtigt. Dort wird stets der zutreffende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt und von der Summe aller Versorgungsbezüge abgezogen.

Der Arbeitgeber muss den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Steuerklassen I-V) als steuerfreie Teile beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

 
Hinweis

Bei Wohnsitz im Ausland: Doppelbesteuerungsabkommen beachten

Hat der Bezieher einer Betriebsrente seinen...

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