Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. An einer Zweckbestimmung im Sinne von § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fehlt es, wenn der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistung zur Deckung von Bedarfen nach dem SGB II einzusetzen.
2. Während einer Rehabilitationsmaßnahme bar ausgezahltes Verpflegungsgeld ist als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 29. Oktober 2013 bis zum 2. März 2014.
Der Kläger befand sich vom 29. Oktober 2013 bis zum 3. März 2014 zur medizinischen Rehabilitation im … e. V.; die Kosten der Maßnahme trug der zuständige Rentenversicherungsträger. In der Einrichtung erfolgt Selbstversorgung. Der Kläger erhielt deshalb vom Rentenversicherungsträger Verpflegungsgeld in Höhe von 6 Euro kalendertäglich ausgezahlt. Seit dem 3. März 2014 befindet sich der Kläger in stationärer Unterbringung bei der Sozialtherapie ….
Am 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II ab dem 29. Oktober 2013, nachdem er bis zum 28. Oktober 2013 Leistungen von einem anderen Träger erhalten hatte. Mit Bescheid vom 15. November 2013 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den 29. bis 31. Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 23,20 Euro sowie für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. März 2014 in Höhe von monatlich 232 Euro. Der Beklagte berücksichtigte dabei die Verpflegungspauschale als monatliches Einkommen abzüglich der sog. Versicher...