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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.06.2017 - L 7 AS 395/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines Bewilligungsbescheides für die Vergangenheit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. keine Hilfebedürftigkeit bei verschwiegenem Vermögen. Nichtberücksichtigung vorhandener Schulden. keine Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum. Einschränkung des Erstattungsbetrages aus Billigkeitsgründen

 

Orientierungssatz

1. Vorhandene Schulden sind für die Berücksichtigung des Vermögens unbeachtlich. Denn im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB 2 erfolgt wegen der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge grundsätzlich keine Saldierung der Aktiva und Passiva (vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R = juris RdNr 44).

2. Vorhandenes Vermögen ist nicht nur so lange zu berücksichtigen, wie mit dem anrechenbaren Vermögen der Bedarf hätte gedeckt werden können. Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum existiert nicht (vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 14/08 B = juris RdNr 5).

3. Übersteigt der zu erstattende Betrag das beim Leistungsempfänger im streitbefangenen Zeitraum vorhandene, zu verwertende Vermögen um ein Vielfaches, fehlt es hinsichtlich der Einschränkung des Erstattungsbetrages aus Billigkeitsgründen an einer Rechtsgrundlage, sodass derartige Überlegungen allenfalls im Rahmen einer Ermessensbetätigung zulässig wären. Im Recht des SGB 2 bleibt jedoch durch den Verweis in § 40 Abs 2 Nr 3 SGB 2 auf § 330 Abs 2 SGB 3 für solche Erwägungen kein Raum, weil es sich bei der Rücknahme der Bewilligung um eine gebundene Entscheidung handelt.

4. Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist auch nicht durch die Annahme einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 möglich, da die tatbestandlichen Vorau...

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