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Lieferungen, sonstige Leistungen: Übertragung von Wertpapieren und Anteilen

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BMF, Schreiben v. 30.11.2006, IV A 5 - S 7100 - 167/06, BStBl I 2006, 793

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 26.5.2005, C-465/03 („Kretztechnik”, EuGHE 2005 I S. 4357) hinsichtlich der Übertragung von Wertpapieren und Anteilen Folgendes:

Als Lieferung gilt nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand verfügen zu können. Den körperlichen Gegenständen gleichgestellt sind gemäß Artikel 5 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie lediglich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen. Der EuGH hat dementsprechend in Rz. 22 seines Urteils vom 26.5.2005 ausgeführt, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren und deren Ausgabe keine Lieferung gemäß Artikel 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie darstellt.

Das Wesen einer Aktie besteht darin, dem Eigentümer ein Anteilsrecht an einem Teil des Kapitals – und nicht etwa an einzelnen, bestimmten körperlichen Gegenständen oder dem Gegenstand „Aktie” an sich – einzuräumen. Daher sind Übertragungen von Aktien stets als sonstige Leistung zu beurteilen, unabhängig davon,

  • ob die Aktie als effektives Stück übertragen oder in einem Sammeldepot verwahrt wird, oder
  • ob oder in welchem Umfang mit dem Besitz der Aktie die Ausübung eines Stimmrechts verbunden ist, oder
  • ob das Unternehmen, an dessen Kapital die Aktie verbrieft ist, an einer Börse notiert ist.

Die Regelung des Abschnitts 24 Abs. 1 UStR, wonach auch solche Wirtschaftsgüter geliefert werden können, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, ist daher auf die Übertragung von Anteilen an Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht mehr a...

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      (1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.  (2) Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.  (3) Die Mitgliedstaaten können ...

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