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Hungersnot Ostafrika, steuerliche Maßnahmen

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BMF, Schreiben v. 2.8.2011, IV C 4 - S 2223/07/0015 :006, BStBl I 2011, 785

Durch die anhaltende Dürre sind in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) Millionen von Menschen vom Hungertod bedroht. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer der Hungerkatastrophe in Ostafrika getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten vom 1.7.2011 bis 31.12.2011.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Unternehmer seinen von der anhaltenden Dürre unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

2. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die anhaltende Dürre unmittelbar geschädigten Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von der Hungerkatastrophe betroffene Arbeitnehmer v...

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