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Gegenstand des Erwerbsvorgangs, einheitliches Vertragswerk, einheitlicher Erwerbsgegenstand

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Gleichlautende Ländererlasse v. 20.9.2017, S 4521, BStBl I 2017, 1328

Gleich lautende Erlasse

der obersten Finanzbehörden der Länder

zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs

(Einheitliches Vertragswerk/Einheitlicher Erwerbsgegenstand)

vom 20.9.2017
1 Allgemeines
2 Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarungen
3 Künftiger Grundstückszustand als Gegenstand des Erwerbsvorgangs
3.1 Grundsätze
3.2 Übersicht
3.3 Rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erbringung der Bauleistungen
3.4 Objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Erbringung der Bauleistungen
3.4.1 Zeitliche Abfolge der Verträge
3.4.2 Faktischer Zwang
3.4.3 Hinnahme eines vorbereiteten Geschehensablaufs
3.5 Mehrere Personen auf der Veräußererseite
3.6 Gebäudeherstellungsverpflichtung auf der Veräußererseite
3.7 Erwerb eines (teil)bebauten Grundstücks
3.8 Zusammenfassendes Schaubild
4 Sonderfälle
4.1 Erwerbe durch Funktionsträger (Treuhänder oder Projektanbieter)
4.2 Baubetreuung
4.3 Rohbau- und Ausbauarbeiten
4.4 Erbbaurechte
5 Umfang der Gegenleistung
5.1 Grundsätze
5.2 Einbeziehung der auf die Bauleistungen entfallenden Umsatzsteuer
5.2.1 Eine Person auf der Veräußererseite
5.2.2 Mehrere Personen auf der Veräußererseite
6 Anzeigepflichten
7 Schuldner der Grunderwerbsteuer
8 Verfahrensrechtliche Hinweise zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids
9 Zeitlicher Anwendungsbereich

1 Allgemeines

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Grunderwerbsteuerrechtlich ist maßgebend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück nach dem Willen der Vertragsparteien erworben werden soll (Gegenstand des Erwerbsvorgangs). Ist Gegenstand des Erwerbs...

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