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Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, abweichende Steuerfestsetzung, Steuerstundung und Steuererlass

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 12.7.2017, S 2140 - 8 - St 244

I. Allgemeines

1. Regelungsgrundlage

Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) – nachfolgend: BMF-Schreiben -. Fälle der Planinsolvenz (§§ 217 ff. InsO) fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens. Auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) ist es entsprechend anzuwenden, vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl 2010 I S. 18).

Der BFH hat mit Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016 (GrS 1/15) – veröffentlicht auf den Internet-Seiten des BFH am 8.2.2017 – entschieden, dass das BMF-Schreiben, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (a.a.O.) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Nunmehr hat das BMF zur Anwendung des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes mit Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl 2017 I S. 741) Stellung genommen und den Tag von dessen Veröffentlichung auf den Internet-Seiten des BFH am 8.2.2017 (einschließlich) als maßgeblichen Stichtag festgelegt. Ich verweise insoweit auf meine nur für den Dienstgebrauch bestimmten gleichlautenden Karteiverfügungen zu § 3 EStG Nr. 3.11b und § 8 KStG Karte A 6.

2. Sanierungsgewinn

2.1 Allgemein

Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 66 EStG, die auch zur Anwendung des BMF-Schreibens herangezogen werden kann, sind unter einer Sanierung geeignete Maßnahmen, insbesondere zur finanziellen Gesundung eines notleidenden, sanierungsbedürftigen Unternehmens zu verst...

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