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Doppelstöckige Personengesellschaft, Veräußerung des Anteils der Obergesellschaft

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.9.2014, S 2241 A - 99 - St 213

Anders als im Handelsrecht, das die Beteiligung an einer Personengesellschaft als eigenständigen Vermögensgegenstand qualifiziert, stellt ertragsteuerlich die Beteiligung der Obergesellschaft als Mitunternehmer der Untergesellschaft nach dem BFH-Urteil vom 25.4.1985 (BStBl 1986 II S. 350) kein eigenes Wirtschaftsgut dar, sondern vielmehr den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der Untergesellschaft. In der Steuerbilanz der Obergesellschaft wird deren Beteiligung an der Untergesellschaft nach der sogenannten Spiegelbildmethode in Höhe ihres Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ausgewiesen.

Wird die Beteiligung an der Obergesellschaft veräußert, so handelt es sich um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang. Der Veräußerungsgewinn ist nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 EStG durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises und des Kapitalkontos der Obergesellschaft, in das auch das Kapitalkonto der Untergesellschaft einfließt, zu ermitteln. Soweit die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, sind für diesen einheitlichen Vorgang der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren.

Gehört dagegen ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, so handelt es sich im Falle der Veräußerung um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Rechtsakte, für die die Anwendbarkeit der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG jeweils gesondert zu prüfen sind (vgl. R 16 Abs. 13 Sätze 6 und 7 sowie R 34.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2013). Entsprechendes gilt, wenn ein Mitunternehmeranteil zum Sonderbetriebsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft gehört.

Normenkette

EStG § 15,

EStG § 16 Abs. 4,

EStG § 34 Abs. 3

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